OGH 8 Ob 108/77
8 Ob 108/77Ogh06.07.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Rundfunkredakteur in , vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) W, 2.) M*, Kraftfahrer in *, beide vertreten durch Dr. Kurt Weiser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Schadenersatzes (Revisionsstreitwert S 29.100,-- samt Anhang) infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. März 1977, GZ 2 R 90/7730, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner 1977, GZ 6 Cg 716/7426, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 620,39 (darin die Barauslagen von S 75,60 und die USt von S 40,41) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 20. 11. 1973 ereignete sich auf der PBundesstraße im Ortsgebiet von J ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW Opel Rekord 17 L, polizeiliches Kennzeichen *, und dem vom Zweitbeklagten gelenkten LKW., polizeiliches Kennzeichen , dessen Eigentümer und Halter im Unfallszeitpunkt die Firma A KG war und der bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert gewesen ist. Dieser Unfall wurde vom Zweitbeklagten allein verschuldet. Am PKW. des Klägers trat Totalschaden ein. Der Fahrzeugschaden des Klägers betrug S 18.750,. Für An- und Abmeldekosten wurden vom Kläger S 350, aufgewendet.
Der Kläger begehrte mit seiner am 18. 9. 1974 eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung von S 39.100,-- samt Anhang (darin S 20.000,-- Schmerzengeld, S 18.750, Fahrzeugschaden und S 350, an Aufwendungen für An- und Abmeldung.
Die Beklagten bestritten – soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – das Schmerzengeld als überhöht und wendeten hinsichtlich der weiteren Ersatzansprüche ein, daß die Beklagten diese Schuldposten und einen weiteren Betrag von S 2.700,-- für Fahrtspesen an den Zessionar des Klägers (die Firma H*), unter ausdrücklicher Widmung am 30. 1. 1974 bezahlt haben.
Der Kläger replizierte, daß mit der am 30. 1. 1974 an die Firma H* erfolgten Zahlung die dem Kläger gebührenden Mietwagenkosten von S 25.486, abgegolten worden seien, wobei der Kläger den Differenzbetrag von S 4.186, für Eigenersparnis in Kauf nehme, aber die nicht bezahlten Beträge von S 18.750, für Fahrzeugschaden und von S 350, für An- und Abmeldekosten ebenso wie S 20.000,-- als Schmerzengeld weiterhin beanspruche.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Schmerzengeldteilbetrag von S 10.000,-- samt Anhang zu und wies sein Mehrbegehren von S 19.100,-- samt Anhang ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger das begehrte Schmerzengeld von S 20.000,-- samt Anhang zuerkannte, die Abweisung des Mehrbegehrens von S 19.100,-- (Kraftfahrzeugschaden und An- und Abmeldegebühr) durch das Erstgericht jedoch bestätigte.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Teile aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung. Die Beklagten beantragen die Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Beklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung machen es erforderlich, vorweg festzuhalten, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz das Ersturteil lediglich in der Abweisung der wegen Kraftfahrzeugschadens und An- und Abmeldekosten erhobenen Ansprüche bestätigt, in seinem Ausspruch über die aus dem gleichen Schadensereignis abgeleiteten Schmerzengeldansprüche jedoch abgeändert hat. Es kann daher die nur für die volle Bestätigung in der Hauptsache geltende Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO hier nicht zur Anwendung kommen.
Beide Revisionen sind somit zulässig, sie sind aber nicht gerechtfertigt.
a) Zur Revision des Klägers:
Das Erstgericht stellte hiezu im wesentlichen folgendes fest:
Wegen des beim Unfall eingetretenen Totalschadens mietete der Kläger, der sich auf einer Urlaubsfahrt von B* nach A* befand, bei der Firma H* einen Mietwagen, für den an Mietwagengebühren S 25.486, aufgelaufen sind. Am 27. 11. 1975 trat der Kläger seine Ansprüche aus dem gegenständlichen Unfall gegen die Beklagten bis zur Höhe dieses Betrages an die Firma H* ab. Von dieser Zession wurde die Erstbeklagte verständigt. Diese bezahlte am 30. 1. 1974 an die Firma H* den Betrag von S 21.300,--, wobei sie mit Schreiben vom selben Tag dem Klagsvertreter mit teilte, daß mit dieser Zahlung der Fahrzeugschaden in Höhe von S 18.750,, die An- und Abmeldegebühren von S 350, und Taxispesen JA von S 2.500,-- sowie die Bahnrückfahrt A*-K* unter Berücksichtigung einer Treibstoffersparnis von S 200,-- abgegolten sind. Mit dem gleichen Schreiben wurde dem Klagsvertreter mitgeteilt, daß die Erstbeklagte nicht bereit sei, die von der Firma H* mit Rechnung vom 17. 1. 1974 begehrten Leihwagenkosten anzuerkennen.
Hieraus folgerte das Erstgericht, daß die Beklagten die Ansprüche für Kraftfahrzeugschaden und An- und Abmeldungskosten beglichen haben, und zwar infolge der Verständigung von der Zession an den Zessionar. Dieser Abwicklungsmodus berechtige jedoch den Kläger nicht, schon beglichene Beträge ein zweites Mal einzufordern.
Das Berufungsgericht trat der erstrichterlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei und führte ergänzend aus: Bei der Beurteilung der Frage, welche Forderungen des Klägers durch die Zahlung der Erstbeklagten vom 30. 1. 1974 abgedeckt wurden, sei von § 1416 ABGB auszugehen. Diese Bestimmung stelle eine Rangordnung für den Fall auf, „als die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder vom Gläubiger (der Widmung) widersprochen werde“. Bei dieser Verrechnungsvorschrift handle es sich nicht um eine Auslegungsregel für das, was die Parteien gemeint hätten, falls der Schuldner die Tilgungsbestimmung unterlasse oder keine Einigung unter den Parteien zustande gekommen sei, sondern um einen Rechtssatz des dispositiven Rechts. Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen wolle, sei ein einseitiger Akt und müsse dem Gläubiger zugehen. Durch die vom Schuldner vorgenommene Tilgungsbestimmung trete nie Tilgung von selbst ein. Diese sei jedoch auflösend bedingt und werde durch den Widerspruch des Gläubigers unwirksam. Im vorliegenden Fall habe nun die Erstbeklagte gleichzeitig mit der Zahlung von S 21.300,-- unmißverständlich im Schreiben vom 30. 1. 1974 erklärt, welche Forderungen des Klägers hiemit getilgt werden sollen und insbesondere darauf verwiesen, daß sie die Mietwagenkosten nicht anerkenne, sondern hiefür nur S 2.700,-- für Taxi- und Bahnspesen leiste. Da der Kläger bzw die Firma H* nach der Aktenlage dagegen keinen Widerspruch erhoben, der als einseitiger Akt dem Schuldner zugehen müßte, sei durch dieses Stillschweigen eine Zustimmung des Gläubigers für den Schuldner anzunehmen.
Inwieweit der Kläger in seiner Revision weiterhin die Bestimmung des § 1416 ABGB zu seinen Gunsten angewendet wissen will, ist er zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Die weitwendigen Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, warum die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt werden müsse, mißverstehen offenbar die Bestimmung des § 1416 ABGB erster Satzteil. „Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird“, bedeutet lediglich, daß die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist (Gschnitzer in Klang2 VI, 384). Hat aber der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche Schuldposten er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne der angeführten Gesetzesstelle kein Raum. In einem solchen Fall wäre vielmehr ein Widerspruch erforderlich gewesen, um die Tilgung dieser Ansprüche zu verhindern. Daß ein solcher Widerspruch weder vom Kläger noch von dessen Zessionar von der gegenständlichen Prozeßführung erhoben wurde, bestreitet der Revisionswerber nicht. Er räumt auch für den Prozeß ein, daß ein förmliches Widerspruchs schreiben nicht aktenkundig wurde. Wurden aber mit der unter ausdrücklicher Widmung erfolgten Zahlung der Erstbeklagten vom 30. 1. 1974 die Schuldposten Kraftfahrzeug-Schaden und An- und Abmeldegebühr mangels Widerspruchs getilgt, dann kann der Kläger nicht in einem späteren Prozeß die Tilgung dadurch rückwirkend beseitigen, daß er in einem fast ein Jahr später erstellten Schriftsatz die Auffassung vertritt, die Beklagten hätten die ihm gebührenden Mietwagenkosten bezahlen müssen. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die geltend gemachten Klagsansprüche getilgt sind, ist somit frei von Rechtsirrtum.
Da der Kläger sein Klagsbegehren ausdrücklich auf den erlittenen Autoschaden und die aufgewendeten An- und Abmeldegebühren stützte und trotz Einwendungen der Beklagten diese Klagsgründe aufrecht hielt, bestand für die Vorinstanzen kein Anlaß zur Prüfung, ob und in welcher Höhe ihm allenfalls Mietwagenkosten zustehen könnten. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht ins Treffen führt, so ist er darauf zu verweisen, daß schon das Berufungsgericht infolge seiner gleichartigen Rüge erkannt hat, daß ein diesbezüglicher Verfahrensverstoß des Erstgerichtes nicht vorliegt, sodaß dem Kläger dessen neuerliche Geltendmachung vor dem Revisionsgericht verwehrt ist.
Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
b) Zur Revision der Beklagten:
Die Vorinstanzen legten der Schmerzengeldbemessung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Verstauchung (Distorsion) der leicht degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule mit vorübergehender, nicht richtungsweisender Verschlimmerung einer zur Zeit des Unfalls bereits 10 Jahre bestehenden Trigeminus-Neuralgie. Der Grad dieser Verstauchung war mittelschwer. Der Kläger hatte bereits am Unfallstag in Kitzbühel den Arzt Dr. S* aufgesucht, der ihm wegen der Nackenschmerzen Tabletten verschrieb. Am 29. 11. 1973 begab sich der Kläger in Behandlung des Dr. G*, während der wiederholt Infiltrationen mit Impletol notwendig waren. Die letzte Behandlung bei Dr. G* erfolgte am 26. 3. 1974. Zusammengefaßt erlitt der Kläger 8 Tage starke, 24 Tage mittlere und 8 Wochen leichte unfallskausale Schmerzen. In den ersten 6 Wochen nach dem Unfall war eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Hälfte und bis Ende März 1974 zu 1/4 gegeben.
Während das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 10.000,-- als angemessen beurteilte, setzte es das Berufungsgericht nach dem Gesamtbild der Verletzungsfolgen unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig erfolgte Geldwertverdünnung mit S 20.000,-- fest.
Demgegenüber strebt die Revision der Beklagten die Herabsetzung des Schmerzengeldes auf S 10.000,-- an. Es kann jedoch – entgegen den Revisionsausführungen – nicht gesagt werden, daß mit diesem von den Beklagten konzedierten Betrag all das Ungemach abgegolten wäre, das der Kläger infolge des Unfalls zu erdulden hatte. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß durch den Unfall kein Bruch der Wirbelsäule des Klägers erfolgte, rechtfertigt nicht die Beurteilung der festgestellten Verletzung als geringfügig. Auch die weitwendigen Ausführungen der Revision über das Verhalten des Klägers nach dem Unfall, mit denen offenbar Indizien für die Geringfügigkeit der Verletzung des Klägers ins Treffen geführt werden sollen, ändern nichts daran, daß nach den auf Grund des medizinischen SachverständigenGutachtens getroffenen Feststellungen beim Kläger eine mittelschwere Distorsion der Halswirbelsäule hervorgerufen wurde, die immerhin seine Arbeitsfähigkeit nicht unbeträchtlich einschränkte und mit der beträchtliche Schmerzzeiten verbunden waren. Da der Unfall 1973 erfolgte und der für die Schmerzengeldbemessung maßgebende Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erst Anfang 1977 war, hat das Berufungsgericht bei der Schmerzengeldbemessung auch auf die zwischenzeitig erfolgte Geldwertverdünnung zutreffend Bedacht genommen. In der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ausmittlung des Schmerzengeldes mit S 20.000,-- kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war auf den überwiegenden Abwehrerfolg der Beklagten Bedacht zu nehmen.
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