OGH 6 Ob 660/77
6 Ob 660/77Ogh30.06.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Kraftloserklärungssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach J* P*, gestorben * 1976, vertreten durch die erbserklärten Erben A* P*, A* M*, Ing. G* P*, Dipl.Ing. H* P*, sämtliche vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin: B*, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. April 1977, GZ 21 R 41/7713 womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Februar 1977, GZ 48 T 119/772, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die erbserklärten Erben nach J* P* beantragten, der Antragsgegnerin die Nachforschung darüber aufzutragen, auf wessen Namen jenes bei ihr geführte Sparbuch lautet, welches am 1. Juli 1976 einen Einlagenstand von S 234.074,-- aufwies und sodann das solcherart festgestellte Sparbuch unter Aufhebung aller Sperrklauseln kraftlos zu erklären. Sie brachten vor, der am * 1976 verstorbene Erblasser habe bei der Antragsgegnerin ein Sparbuch besessen, welches am 1. Juli 1976 ein Guthaben von S 234.074,-- ausgewiesen habe. Das Sparbuch sei nach dem Tode des Erblassers unauffindbar gewesen, weshalb die erbserklärten Erben nicht in der Lage seien, dessen Nummer oder Sperrklausel anzugeben. Sie seien nicht einmal in der Lage anzugeben, ob es tatsächlich auf den Namen des Erblassers laute oder es sich um ein Überbringersparbuch handle. Sie hätten sich daher an die Antragsgegnerin gewendet, die jedoch erklärt habe, es gebe bei ihr kein Sparbuch mit einem derartigen Einlagenbetrag, welches auf den Namen des Erblassers laute.
Die Antragsteller hätten ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, daß ohne Beschreibung der wesentlichen Merkmale, zu denen neben der Nummer des Sparbuches die Angaben gehörten, ob es auf Namen, Überbringer oder Kennwort laute, ob ein Losungswort bestehe und wie hoch der letzte auf dem Sparbuch ersichtliche Guthabenstand sei, die Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens nicht zulässig und aussichtslos wäre.
Das Rekursgericht, welches (ohne Rüge im nunmehrigen Revisionsrekurs) die Parteibezeichnung der Antragsteller von Amts wegen in „Verlassenschaft nach J* P*, vertreten durch die erbserklärten Erben …“ änderte, gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, die Kraftloserklärung einer Urkunde sei nur dann möglich, wenn diese durch eindeutige individualisierende Merkmale beschrieben werde. Eine Befragung nach § 4 Abs 1 KraftloserklärungsG 1951 habe erst dann stattzufinden, wenn der Antrag zulässig sei. Zur Zulässigkeit gehöre aber auch die bestimmte Beschreibung der Urkunde. Ein Auftrag an die Antragsgegnerin, Nachforschungen anzustellen, komme nicht in Frage. Die Angaben der Antragstellerin im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 KraftloserklärungsG 1951 müßten so vollständig sein, daß aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden gegeben sei. Die bloße Angabe des Einlagenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt reiche dazu nicht aus.
Dagegen richtet sich der ao. Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Eine Nullität wird im Revisionsrekurs nicht behauptet und liegt nach der Aktenlage auch nicht vor.
Was die behauptete Aktenwidrigkeit anlangt, so soll sie darin gelegen sein, daß das Rekursgericht das Wesen des Sparbuches verkannt und dieses einer Legitimationsurkunde gleichgesetzt habe und daß der bekämpfte Beschluß wesentliche Teile des Akteninhaltes unberücksichtigt gelassen habe. Eine Aktenwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteibehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist. Daß solche Umstände vorlägen, behauptet die Antragstellerin jedoch selbst nicht.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103, SZ 46/98 uva). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 KraftloserklärungsG 1951 hat der Antragsteller eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht der Untergerichte, daß die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Gleiches gilt aber für die Ansicht der Untergerichte, die im § 4 KraftloserklärungsG 1951 vorgesehene Äußerung des Verpflichteten sei erst einzuholen, wenn der Antrag den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 leg.cit. entspreche. Auch diese Ansicht verstößt nicht gegen den Wortlaut des § 4 KraftloserklärungsG 1951, sodaß eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gegeben ist.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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