OGH 6 Ob 2/77
6 Ob 2/77Ogh02.06.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 1975 verstorbenen F* M*, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Miterben H* M*, und F* W*, beide vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 20. 10. 1976, GZ R 469/7635, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mank vom 13. 9. 1976, GZ A 162/7532, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am * 1975 verstorbene ledige Bauernpensionist F* M* hinterließ ua einen landwirtschaftlichen Betrieb in * im Ausmaß von 25,4 ha. Im Nachlaß wurde lediglich ein Kodizill gefunden, in welchem der Erblasser seiner Wirtschafterin das Hälfteeigentum an einer einzelnen Liegenschaft vermachte. Als gesetzliche Erben kommen der Bruder des Erblassers, J* M* und sieben Kinder seiner vorverstorbenen Geschwister in Frage.
Am 1. 12. 1975 gaben der Bruder und die Nichten und Neffen des Erblassers auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zum Nachlaß ab. Die Erbserklärungen wurden vom Erstgericht mit Beschluß vom 11. 12. 1975 zu Gericht angenommen und die Erbrechte der erbserklärten Erben für ausgewiesen erkannt, ohne daß allerdings im Beschluß die Erbquoten der einzelnen Erben angegeben wurden. Gegen die Annahme seiner bedingten Erbserklärungen erhob der Neffe des Erblassers, Dipl.Ing. J* M*, Rekurs mit der Begründung, er werde durch die Annahme seiner bedingten Erbserklärung in seinem Recht, den landwirtschaftlichen Besitz des Erblassers nach dem Anerbengesetz zu übernehmen und insbesondere einen Antrag nach § 6 Abs 1 AnerbenG zu stellen, beeinträchtigt. Der Rekurs wurde vom Rekursgericht mangels Beschwer zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.
Am 17. 2. 1976 stellte Dipl.Ing. J* M* gemäß § 6 Abs 1 AnerbenG den Antrag auf Übernahme des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Anerbengesetz und Zuweisung des Erbhofes an ihn als Anerben. Am 17. 2. 1976 erklärte auch der Bruder des Erblassers, J* M*, den Erbhof als Anerbe in Anspruch zu nehmen und führte diesen Antrag in einer Eingabe vom 18. 2. 1976 näher aus. Die Miterben M* S*, J* S*, F* W* und H* M* bestritten dagegen die Erbhofeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes (ON 22). Am 22. 7. 1976 stellten H* M* und F* W* den Antrag festzustellen, daß es sich bei dem dem Erblasser gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb um keinen Erbhof handle.
Die nö. Landeslandwirtschaftskammer gab am 29. 7. 1976 bekannt, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers auf Grund seiner Größe und seiner Ertragsfähigkeit in der Lage sei, einen Durchschnittsertrag abzuwerfen, der zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von 5 erwachsenen Personen ausreiche.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 13. 9. 1976, ON 32, fest, daß der hinterlassene landwirtschaftliche Betrieb die Erbhofvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 AnerbenG nicht erfülle. Es stellte fest, daß der Erblasser am 1. 4. 1975 für die Dauer von 4 Jahren an die Ehegatten J* und A* W* 9,39 ha und an F* und E* M* 7,73 ha verpachtet habe. Von der Verpachtung seien lediglich 5,66 ha Wald und das Wirtschaftsgebäude, welches der Erblasser weiterhin bewohnte, ausgenommen gewesen. Seit der Verpachtung habe der Erblasser die bäuerliche Pension bezogen und keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt.
Daraus schloß das Erstgericht, daß seit der Verpachtung kein einheitlicher Betrieb mehr vorliege, der nach dem Anerbengesetz abgehandelt werden müsse.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Dipl.Ing. J* M* Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es feststellte, der zur Verlassenschaft gehörige 25,4 ha große landwirtschaftliche Betrieb in * sei ein Erbhof im Sinne des § 1 Abs 1 des Anerbengesetzes. Es vertrat die Ansicht, die Erbhofeigenschaft erlösche durch eine befristete Verpachtung von Teilen der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht. Der Betrieb besitze ein Wirtschaftsgebäude und sei daher behaust und wäre in der Lage, den im Gesetz geforderten Durchschnittsertrag abzuwerfen. Dem Rekurswerber stehe die Rekurslegitimation trotz des Umstandes zu, daß er eine Erbserklärung abgegeben habe, ohne gleichzeitig einen Antrag nach § 6 Abs 1 AnerbenG zu stellen. Denn der Gerichtskommissär habe es, von der unrichtigen Ansicht ausgehend, daß kein Erbhof vorliege, unterlassen, die Erben über die Vorschriften des Anerbengesetzes vor der Abgabe der Erbserklärungen aufzuklären. Eine derartige Unterlassung könne daher das Recht eines Erben, die Abhandlung nach dem Anerbenrecht zu beantragen, nicht beseitigen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der erbserklärten Erben H* M* und F* W* mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß festgestellt werde, der zur Verlassenschaft gehörige landwirtschaftliche Betrieb in * stelle keinen Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG dar oder den Rekurs des Dipl.Ing. H* M* gegen den erstgerichtlichen Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Was zunächst die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Rekurslegitimation des Dipl.Ing. H* M* gegen den erstgerichtlichen Beschluß anlangt, so bestehen in dieser Richtung keine Bedenken. Ob Dipl.Ing. H* M* seinen Antrag nach § 6 Abs 1 AnerbenG rechtzeitig gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weshalb darauf im Rahmen der Erledigung dieses Rechtsmittels nicht einzugehen ist. Denn die Feststellung, ob ein Erbhof vorliegt oder nicht, hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen (Edlbacher, Das AnerbenG S 16; SZ 40/98 ua). In diesem kommt jedoch dem Dipl.Ing. H* M*, welcher eine vom Gericht angenommene bedingte Erbserklärung abgegeben hat, Parteistellung zu. Seine Rechte als präsumtiver Erbe werden auch durch die Frage, ob die Verlassenschaft nach dem Anerbengesetz abzuhandeln ist, in jedem Falle berührt. Überdies wäre es auch bei einer Versäumung der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 AnerbenG möglich, daß er als Anerbe in Frage kommt, so etwa bei einer Einigung der Miterben gemäß § 3 Abs 1 AnerbenG. An seinem rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß es sich bei dem Betrieb um einen Erbhof handelt und damit an seinem Rekursrecht, kann daher kein Zweifel bestehen, weshalb der Eventualantrag der Revisionsrekurswerber nicht gerechtfertigt ist.
Dem Rekursgericht ist aber auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind Erbhöfe behauste landwirtschaftliche Betriebe, die 1.) im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und 2.) mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Daß der gesamte Betrieb im Eigentum des Erblassers stand und als solcher einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden Ertrag abwirft, bestreitet der Revisionsrekurs nicht und wurde von den Untergerichten auf Grund der Stellungnahme der nö. Landeslandwirtschaftskammer auch festgestellt. Die Revisionsrekurswerber meinen jedoch, es liege einerseits kein behauster landwirtschaftlicher Betrieb vor und es liege andererseits wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei Pächter kein geschlossener lebender Betrieb mehr vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Unter einem „behausten“ landwirtschaftlichen Betrieb versteht man einen solchen, der mit den entsprechenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (Edlbacher, a.a.O. S 19 Anm 1; 1 Ob 147/71; 6 Ob 130/75). In welchem Zustand sich diese Gebäude befinden, ist ohne Bedeutung (6 Ob 130/75). Soweit aber der Revisionsrekurs meint, das Merkmal „behaust“ liege deshalb nicht vor, weil von einem behausten landwirtschaftlichen Betrieb nur gesprochen werden könne, wenn für die Gesamtheit von Liegenschaften ein einheitlicher Betriebsplan und ein einheitlicher Betriebsführer vorhanden sei, wird auf die folgenden Ausführungen zur Frage der Verpachtung verwiesen.
Das Schwergewicht der Ausführungen des Revisionsrekurses liegt in der darin vertretenen Ansicht, wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei verschiedene Pächter liege objektiv kein geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb mehr vor. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zunächst davon auszugehen, daß das Anerbengesetz jeden Hinweis auf eine bäuerliche Führung des Betriebes vermeidet, weshalb es nicht darauf ankommt, daß der Eigentümer des Erbhofes Bauer ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Hof etwa verpachtet wurde (Edlbacher, a.a.O. S 20 Anm 3; SZ 15/19, SZ 34/174, 6 Ob 130/75). Edlbacher a.a.O. meint allerdings, es müsse sich objektiv um einen einheitlichen Betrieb handeln (vgl. auch SZ 34/174) und es liege daher kein Erbhof vor, wenn der Hof tatsächlich dergestalt aufgeteilt sei, daß die einzelnen Teile von verschiedenen Personen, etwa von mehreren Pächtern auf ihre gesonderte Rechnung bewirtschaftet würden. Der Ansicht Edlbachers kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden, Wie auch Edlbacher hervorhebt, ist allein maßgebend, ob es sich –losgelöst von den persönlichen Umständen – objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Art der Bewirtschaftung eines Gesamtbetriebes ist immer mehr oder weniger in der Willkür des jeweiligen Eigentümers gelegen, weshalb die Frage, ob der Eigentümer den ganzen Betrieb selbst bewirtschaftet oder ihn sogar verpachtet, nicht dafür maßgebend sein kann, welches Erbrecht einzutreten hat (SZ 15/19, SZ 34/174). So hat auch die Entscheidung 6 Ob 130/75 bereits darauf hingewiesen, daß die Bewirtschaftung auch in der Form der Verpachtung eines Teiles der Grundstücke möglich ist. Dies muß auch dann gelten, wenn zwar die gesamte landwirtschaftlich zu nutzende Grundfläche an zwei verschiedene Pächter verpachtet wurde und der Eigentümer nur mehr die Waldgrundstücke selbst bewirtschaftete, diese Verpachtung jedoch in beiden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossenen Pachtverträgen mit vier Jahren begrenzt war. Hier handelte es sich nicht um eine dauernde Aufteilung des einheitlichen Betriebes, sondern um eine Maßnahme, welche als vorübergehend bezeichnet werden kann und die an der Einheitlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nichts ändert. Vielmehr blieb dadurch die Eignung der Liegenschaften erhalten, eine Bewirtschaftung in der Art zu ermöglichen, daß die vom Gesetz geforderte Anzahl von Personen daraus erhalten werden kann.
Es liegt somit im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG vor, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
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