OGH 8 Ob 508/77
8 Ob 508/77Ogh20.04.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. F*, Bauunternehmung, *, vertreten durch Dr. Erich Riener, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein , vertreten durch Dr. Kurt Bettelheim, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dipl.Ing. A, Hausverwalter, *, Canada, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.697,-- sA, infolge der Rekurse der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1976, GZ 6 R 142/7643, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. Mai 1976, GZ 40 d Cg 266/7337, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die Kosten der Rekurse der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner am 16. November 1973 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 123.697,-- sA mit der Begründung, er habe für den Beklagten zu vereinbarten und angemessenen Preisen Bauleistungen erbracht, die ebenso wie die sofort fälligen Rechnungen unbeanständet angenommen worden seien. Die Angemessenheit der Rechnungen sei von der Magistratsabteilung 25 überprüft worden.
Der Beklagte wendete ein, er habe dem Kläger den Auftrag zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten durch den bevollmächtigten Gebäudeverwalter, den Nebenintervenienten, erteilt. Es sei vereinbart worden, daß die Arbeiten erst nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens nach § 7 MietG durch die Aufnahme eines Kredites bezahlt würden. Die Mieter hätten die Bezahlung der der Klagsforderung zugrunde liegenden Arbeiten mit der Begründung verweigert, daß sie wegen verspäteter Ausführung für den Ersatz dieser Kosten nicht aufzukommen hätten.
Der Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten (in der Folge als Nebenintervenient bezeichnet) brachte vor, er habe im August 1968 dem Kläger den Auftrag zur Behebung von Kriegsschäden und im August 1969 den Auftrag zur Behebung von Zeitschäden am Haus *, erteilt. Der Kläger habe gewußt, daß der Beklagte nicht über Eigenmittel zur Begleichung der Forderung verfüge, sodaß die Behebung der Kriegsschäden durch ein Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds (in der Folge als WWF bezeichnet) habe finanziert werden müssen. Aus dem gleichen Grund sei die Behebung der Zeitschäden nur durch Inanspruchnahme eines Kredites im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 MietG möglich gewesen. Deshalb habe der Nebeninternvenient die vom Kläger verfaßten Auftragsschreiben vom 26. August 1968 und 18. August 1969 je mit dem Zusatz versehen, daß er seine Unterschrift für die Durchführung der Arbeiten nur unter der Voraussetzung gebe, daß alle Lohn- und Preiserhöhungen sowie andere während der Arbeiten erwachsenden Kosten vom WWF oder der Schlichtungsstelle bzw dem Bezirksgericht bewilligt und anerkannt würden. Nur die bewilligten Beträge würden zur Auszahlung gebracht werden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 11. September 1969 die Auftragsübernahme bestätigt, wobei er darauf hingewiesen habe, daß die tatsächlich aufgelaufenen Baustellenkosten, insbesonders für die Beistellung des Gerüstes, zusätzlich zu vergüten seien; ansonsten sei er mit den Beisätzen des Nebenintervenienten einverstanden gewesen. Daraufhin habe der Nebenintervenient unverzüglich mit Schreiben vom 26. September 1969 darauf hingewiesen, daß die Zusätze auf den schriftlich erteilten Aufträgen aufrecht bleiben müßten und nur die Spesen ersetzt werden könnten, die von den Behörden anerkannt würden. Dieses Schreiben sei ohne Antwort geblieben, sodaß der K1äger nach Treu und Glauben ausschließlich nur die behördlich bewilligten Beträge fordern dürfe.
Die klagende Partei habe am 30. August 1968 mit ihren Bauarbeiten begonnen. Bereits am 22. Dezember 1969 habe sie eine Rechnung über S 91.238,40 erstellt; damit habe sie die Kosten für eine Gerüstmiete, die durch eine um ein Dreivierteljahr verzögerte Bewilligung der Zeitschädenreparatur erforderlich gewesen sei, begehrt. Die Bezahlung dieser Rechnung sei sofort abgelehnt worden, weil hiefür weder die Zahlung durch den WWF noch die Überwälzung auf die Mieter zu erlangen gewesen sei. Für den Fall, daß im Klagsbetrag diese Rechnungssumme von S 91.238,40 enthalten sei, werde bezüglich dieser Forderung Verjährung eingewendet, weil dieser vom Kläger behauptete Verzögerungsschaden bereits im Juli 1969 festgestanden sei. Diese Rechnung sei weder vom WWF noch in einem Verfahren nach § 7 MietG genehmigt worden.
Die Angemessenheit des Klagsbetrages werde bestritten.
Die gesamte Klagsforderung sei außerdem verjährt.
Der Kläger entgegnete, die Darlehenszusage des WWF sei zeitlich befristet gewesen; er habe deshalb spätestens am 30. August 1968 mit den Bauarbeiten beginnen müssen. Die Behebung der Kriegs- und Zeitschäden sei Hand in Hand gegangen, da die beiden Schäden oft ineinandergegriffen hätten. Schon durch das Zusammenspiel des Verfahrens wegen Erlangung eines Fondsdarlehens und des Verfahrens nach § 7 MietG sei der Bauablauf sehr verzögert worden. Der Klagsbetrag werde verlangt, weil er Geräte und Einrichtungen zur Verfügung stellen und Gehälter bezahlen habe müssen und zwar für jene Bauarbeiten, die in der Zeit vom 30. August 1968 bis 1. Februar 1971 erbracht worden seien. Die Magistratsabteilung 25 habe die Rechnung nicht beanstandet. Für Gerüstmiete werde der Klagsbetrag nicht begehrt. Der Beklagte habe die Rechnung des Klägers selbst zur Grundlage eines Antrages an die Schlichtungsstelle und an das Bezirksgericht gemacht. Der Beklagte hätte gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, mit der eine weitere Mietzinserhöhung auf Grund des Klagsbetrages abgelehnt worden sei, Rechtsmittel ergreifen müssen; in diesem Fall wäre der eingeklagte Betrag als Instandsetzungskosten im Sinne des § 7 MietG anerkannt worden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei im Verfahren nach § 7 MietG nichts unternommen worden, weil von den Mietern Ablösen bezahlt worden seien. Wegen der schuldhaften Unterlassung eines Rechtsmittels werde der Klagsbetrag auch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht. Der Klagsbetrag sei frühestens mit Ende der Bauarbeiten am 1. Februar 1972 fällig geworden; deshalb sei er nicht verjährt.
Der Kläger führte ferner aus, daß das Klagebegehren mit der Gerüstaufstellung in keinem Zusammenhang stehe. Vom WWF sei vorgeschrieben worden, daß die Zeit- und Kriegsschäden gleichzeitig zu beheben seien. Diese Vorschreibung sei Vertragsgrundlage gewesen. Im übrigen hätten die Instandhaltungsarbeiten und die Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden auch bautechnisch nicht voneinander getrennt werden können. So hätten die Fassaden erst nach der Reparatur oder dem Neueinsetzen von Fensterstöcken gerichtet werden können. Auch Installationsarbeiten hätten eine gemeinsame Durchführung der Arbeiten gefordert. Der Beklagte habe die Elektro- und Gasinstallationsarbeiten selbst vergeben. Sowohl die Bestellung der Arbeiten als auch ihre Durchführung sei verzögert worden. Der Nebenintervenient sei wiederholt vom Kläger gefragt worden, ob die Baustelle abzuziehen sei, doch habe er dies abgelehnt. Er habe darauf hingewiesen, daß sonst das Fondsdarlehen entzogen werden würde.
Außer Streit steht, daß der Beklagte dem K1äger den Auftrag erteilt hat, mit den Arbeiten noch im Jahr 1968 zu beginnen. Der Baubeginn im Jahr 1968 war notwendig, weil ansonsten insbesonders wegen einer Änderung der Gesetzeslage das Fondsdarlehen verfallen wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der beklagte Verein ist Eigentümer des Hauses *. An diesem Haus führte er in der Zeit zwischen 1968 und 1971 zur Behebung von Kriegs- und Zeitschäden Reparaturen durch. Zur Behebung der Kriegsschäden wurde dem Beklagten auf Grund Ansuchens vom 1. Juli 1967 mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1967 (Beilage H) ein Darlehen aus den Mitteln des WWF im Betrag von S 603.200,-- bewilligt. Wegen Behebung der Zeitschäden stellte der Beklagte Anträge nach § 7 MietG zunächst an die Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien * zu * und dann beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 41 Msch 49/68. Nach Einholung eines Gutachtens wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 1969 zu 41 Msch 49/68 für notwendige Reparaturarbeiten ein Betrag von S 555.499,77 und dann auf Grund eines Zusatzantrages zu 41 Msch 49/68 noch ein weiterer Betrag von S 22.394,88 anerkannt.
Über Auftrag des Beklagten vom 26. August 1968 (Beilage III) begann der Kläger mit der Behebung der Kriegsschäden am 30. August 1968. Diese Arbeiten mußten begonnen werden, obwohl in diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 7 MietG noch nicht beendet war, weil sonst die Gefahr des Verlustes des bewilligten Darlehens aus dem WWF bestanden hätte. Nach dem Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik sollte mit den Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden nicht früher begonnen werden, als die Finanzierung auch zur Behebung der Zeitschäden gesichert war. Die Arbeiten zur Behebung der Kriegs- und Zeitschäden mußten nämlich zumindest teilweise gleichzeitig durchgeführt werden und waren daher nicht gänzlich zu trennen. Der Auftrag zur Behebung der Zeitschäden konnte vom Beklagten erst am 18. August 1969 (Beilage III) erteilt werden, nachdem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien über den Antrag nach § 7 MietG eine Grundsatzentscheidung zu 41 Msch 49/68 gefällt hatte. Inzwischen mußten die Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden unterbrochen werden. Die gesamten Raparaturarbeiten wurden schließlich am 1. Februar 1971 beendet. Auf Grund der vom Kläger gelegten Schlußrechnungen wurde dann im Verfahren 41 Msch 21/72 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Erhöhung der Mietzinse zur Hereinbringung des für die Behebung der Zeitschäden aufgewendeten Betrages vorgenommen. Der Beklagte hat noch am 20. September 1973 einen Zusatzantrag an die Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den * gestellt, den Mietzins auch zur Hereinbringung des vom Kläger für Mehrkosten wegen Bauverzögerung verlangten Betrages von S 123.697,-- zu erhöhen. Dieser Antrag wurde von der Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 7. Dezember 1973 abgewiesen. Darauf brachte der Beklagte den gleichen Antrag am 17. Dezember 1973 zu 41 Msch 88/73 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 5. April 1974 abgewiesen. Der Beklagte ergriff gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel.
Sowohl bei den Preisen des WWF wie auch jenen des Antrages nach § 7 MietG sind Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung, zeitgebundene und sonstige Kosten enthalten. Ursprünglich bestand der Plan, die Arbeiten gleichzeitig durchzuführen und dies wurde auch im Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1967 (Beilage H) im Punkt III a Z 1 festgehalten. Wegen Verzögerung des Verfahrens nach § 7 MietG ist es dann nicht zur gleichzeitigen Durchführung gekommen. Bei gleichzeitiger Durchführung der Arbeiten hätte sich der Kläger Kosten erspart, wozu es aber dann nicht gekommen ist, weil die Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden unterbrochen werden mußten. Bis zu dieser Unterbrechung hat der Kläger Baumeisterarbeiten zur Behebung der Kriegsschäden um einen Betrag von S 431.000,-- verrechnet. Die endgültige Summe für die Baumeisterarbeiten zur Behebung der Kriegsschäden lautete auf einen Betrag von S 447.000,--. Baumeisterarbeiten zur Kriegsschädenbehebung wurden daher nur um einen Betrag von S 16.000,-- gemeinsam mit den Arbeiten zur Behebung der Zeitschäden durchgeführt. Diese Restarbeiten mit einem Erfordernis von S 16.000,-- wären bei der Behebung der Zeitschäden einfach „mitgelaufen“ und es wären keine zusätzlichen Kosten für Baustelleneinrichtung etc angefallen. Für die Durchführung der gesamten Arbeiten waren ursprünglich 14 Monate präliminiert, tatsächlich dauerten sie aber 28 Monate. Dadurch, daß die Baustelle so lange aufrecht erhalten wurde, sind dem Kläger Mehrkosten entstanden.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger nicht schon deshalb Kosten für die Verzögerung begehren könne, weil die Kriegs- und Zeitschäden nicht gleichzeitig behoben worden seien. Sowohl bei der Berechnung der Kosten für die Behebung der Kriegsschäden als auch der Kosten für die Behebung der Zeitschäden seien die Kosten für die Baustelleneinrichtung und -räumung und dergleichen berücksichtigt worden. Die Behebungsarbeiten hätten vollkommen getrennt durchgeführt werden können, ohne daß dem Kläger Mehrauslagen über die Kostenvoranschläge oder über die genehmigte Summe hinaus entstanden wären. Wenn auch die beiden Arbeiten teilweise Hand in Hand hätten durchgeführt werden müssen, wäre dies gerade für die vom Kläger durchzuführenden Baumeisterarbeiten nur in einem äußerst geringen Umfang der Fall gewesen. Von den gesamten Arbeiten, die zur Behebung der Kriegsschäden durchgeführt worden seien und für die der Kläger S 447.000,-- verrechnet habe, seien nur Arbeiten um einen Betrag von S 16.000,-- gleichzeitig mit der Behebung der Zeitschäden durchgeführt worden. Für diese Arbeiten sei die Aufrechterhaltung der Baustelle auch während der Zeit, in der tatsächlich keine Arbeiten geleistet worden seien, nicht notwendig gewesen. Denn diese Restarbeiten hätten, ohne daß neue Kosten für Baustelleneinrichtung aufgelaufen wären, mit den Arbeiten zur Behebung der Zeitschäden durchgeführt werden können. Auf Grund der Kostenvoranschläge sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Arbeiten kostenmäßig im Rahmen dieser Kostenvoranschläge durchzuführen. Er könne die allfälligen Mehrkosten auch dann nicht begehren, wenn der Nebenintervenient ausdrücklich verlangt hätte, daß die Baustelle nicht abgezogen werden solle. Denn der Kläger hätte die Verpflichtung gehabt, bei einem solchen Verlangen auf die Mehrkosten hinzuweisen und einen separaten Auftrag zu verlangen. Er hätte im besonderen bei entsprechender Würdigung der Umstände darauf hinweisen müssen, daß die Aufrechterhaltung der Baustelle nicht notwendig sei.
Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß für die rechtliche Beurteilung dieser Streitsache von Bedeutung sei, ob der Nebenintervenient wiederholt dagegen Stellung genommen habe, daß die Baustelle abgezogen werde, obwohl der Kläger mehrfach danach gefragt habe. Dem Nebenintervenienten habe klar sein müssen, daß ein Bauunternehmen für die nicht durch die Arbeiten selbst bedingte Belassung der Baustelle ein Entgelt verlangen könne. § 1152 ABGB bestimme ausdrücklich, daß ein angemessenes Entgelt als bedungen gelte, wenn kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Selbst eine Vereinbarung, daß nur der von den Behörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Werklohn zu bezahlen sei, könnte die gesonderte Berücksichtigung dieser Kosten für die Belassung der Baustelle nicht hindern, es sei denn, die Parteien hätten schon bei Abschluß dieser Vereinbarung die Notwendigkeit, die Baustelle über das durch die Arbeiten selbst bedingte Ausmaß dort zu belassen, zum Vertragsinhalt gemacht. Anhaltspunkte dafür seien der Beilage VII zu entnehmen, wonach ein Ansuchen nach § 7 MietG eingereicht und eine vielleicht längerdauernde Anhängigkeit des Msch-Verfahrens bei der Auftragserteilung vorhergesehen worden sei. Allerdings könne nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, welchen genauen Inhalt der geschlossene Werkvertrag gehabt habe und welche Bedeutung den Auftragsschreiben Beilagen III und IV in dieser Richtung zukomme. Denn schon im Jahr 1967, als der Kläger Kostenvoranschläge für die Einreichung um Fondshilfe und für ein Verfahren nach § 7 MietG erstattet habe, müßten die Streitteile zumindest Vorverhandlungen gepflogen haben. Deren Inhalt stehe aber nicht fest, obwohl er rechtlich erheblich sein könne. Denn das Erstgericht habe nicht dazu Stellung genommen, welche Rechtsfolgen daraus abzuleiten seien, daß der Kläger die Arbeiten ausgeführt habe, obwohl der Beklagte bzw der Nebenintervenient auf den schriftlichen Aufträgen Zusätze angefügt habe, mit denen der Kläger zunächst nicht einverstanden gewesen sei.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zunächst mit den Parteien zu erörtern und allenfalls Beweise darüber aufzunehmen haben, welchen genauen Inhalt der ‒ allenfalls teils auch nur stillschweigend zustandegekommene ‒ Werkvertrag gehabt habe. Gegebenenfalls werde es Ing. J* zu vernehmen und, soweit erforderlich, auch die Parteienvernehmung darüber durchzuführen haben, ob der Beklagte oder der Nebenintervenient die Belassung der Baustelle verlangt habe. Allenfalls würden dann auch Feststellungen über den hiefür zustehenden angemessenen Werklohn zu treffen sein. Eine Verjährung bezüglich dieser Werklohnforderung sei zu verneinen, weil die Arbeiten erst 1971 beendet worden seien und die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden sei.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse der beklagten Partei und des Nebenintervenienten. Der Rekurs der beklagten Partei enthält keinen ausdrücklichen Rekursantrag; der Nebenintervenient beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Vorwegzunehmen ist, daß das Fehlen eines ausdrücklichen Rekursantrages der beklagten Partei die meritorische Erledigung ihres Rechtsmittels nicht verhindert. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/101; SZ 22/186; SZ 37/170 ua) ist im Rekursverfahren ein ausdrücklicher Rekursantrag nicht erforderlich; Voraussetzung für die meritorische Behandlung eines Rekurses ist allerdings, daß der Rechtsmittelwerber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern daß er auch angibt, inwieweit und aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Beschluß als beschwert erachtet. Den Rekursausführungen des Beklagten ist zu entnehmen, daß er aus den in seinem Rechtsmittel dargestellten Gründen die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht für verfehlt erachtet und daher die Beseitigung dieser aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes anstrebt. Auf Grund dieser Rechtsmittelausführungen besteht kein Zweifel über den Umfang der Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Den Rekursausführungen ist zu entnehmen, daß der Beklagte den Beschluß des Berufungsgerichtes seinem gesamten Umfang nach aus den von ihm dargestellten rechtlichen Erwägungen bekämpft und seine gänzliche Beseitigung anstrebt. Damit ist aber trotz Fehlens eines ausdrücklichen Rekursantrages des Beklagten aus den Rechtsmittelausführungen klar erkennbar, in welchem Umfang er die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, aus welchen Gründen er dies tut und welchen Zweck er mit dem Rechtsmittel anstrebt. Der Mangel eines ausdrücklichen Rekursantrages hindert daher die meritorische Erledigung des Rechtsmittels nicht.
Sachlich kommt beiden Rekursen im Ergebnis Berechtigung zu.
Das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger die Klagsforderung ableitet, ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB zu qualifizieren. Die Klagsforderung betrifft eine aus diesem Werkvertrag resultierende (zusätzliche) Entgeltforderung, die im wesentlichen daraus abgeleitet wird, daß die zu leistenden Bauarbeiten nicht innerhalb des ursprünglich in Aussicht genommenen Bauzeitraumes beendet werden konnte, wodurch zusätzliche ursprünglich nicht einkalkulierte Mehrauslagen entstanden seien (vgl Beilage VIII).
Wenn auch die schriftliche Auftragserteilung bezüglich der Behebung der Kriegsschäden und der Zeitschäden getrennt erfolgte (Beilagen II und III), so ändert dies nichts daran, daß in Wahrheit ein einheitlicher Werkvertrag vorlag. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß aus bautechnischen Gründen die Behebung dieser Schäden zumindest zum Teil Hand in Hand erfolgen mußte, sondern auch daraus, daß laut Punkt III 15 des Bescheides des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1967 (Beilage H) der beklagte Verein verpflichtet wurde, die Zeitschäden gleichzeitig mit den Kriegsschäden beheben zu lassen. Dies war dem Kläger, der ja sowohl für die Bewilligung des Fondsdarlehen als auch für den Antrag nach § 7 MietG die erforderlichen Vorarbeiten geleistet hat, zweifellos bekannt. Daß im übrigen der Kläger selbst den ihm erteilten Auftrag zur Behebung der Kriegs- und Zeitschäden durchaus als einheitlichen Bauauftrag ansah, ergibt sich nicht nur aus seinem Schreiben vom 21. August 1969 (Beilage IV), sondern auch aus seinem Parteienvorbringen (ON 30 S 124).
Was nun den zwischen den Parteien vereinbarten Entgeltanspruch anlangt, so ergibt sich aus den schriftlichen Aufträgen Beilagen II und III, daß dem Vertrag ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung im Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB zugrunde gelegt wurde. In beiden Aufträgen wird nämlich auf den Voranschlag, der zur Bewilligung des Fondsdarlehens bzw zur Stattgebung des Antrages im Sinne des § 7 MietG führte, in der in diesen Verfahren modifizierten Form Bezug genommen. Die diesbezüglichen Kostenvoranschläge des Klägers erliegen im Akt * des Bundesministeriums für Bauten und Technik bzw im Akt * des Magistratischen Bezirksamtes für den *. Es handelt sich in beiden Fällen um Voranschläge in denen die Kosten nach technisch-kaufmännischen Gesichtspunkten ausführlich berechnet und die erforderlichen Arbeiten und Materialien bis auf Einzelheiten festgestellt und abgeschätzt wurden (vgl. Adler-Höller in Klang2 V 421), somit um Kostenvoranschläge im Sinne des § 1170 a ABGB. Diese Kostenvoranschläge wurden nur dahin modifiziert, daß im Verfahren wegen Bewilligung des Fondsdarlehens bzw im Verfahren nach § 7 MietG verschiedene Einzelposten ausgeschieden wurden; im übrigen bildeten sie aber ‒ in diesem modifizierten Umfang ‒ die Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages. Die ausdrückliche Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Kostenvoranschläge im Sinne des § 1170 a Abs 1 ABGB hat der Kläger allerdings nicht übernommen; diese gesetzliche Bestimmung kommt daher für die Beurteilung des Entgeltanspruches nicht in Betracht.
Wohl aber ordnet § 1170 a Abs 2 ABGB an, daß dann, wenn einem Werkvertrag ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt wurde und sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich erweist, der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten kann. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch für die Mehrarbeiten verliert.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß der Kläger, sobald sich bei der Erbringung des von ihm übernommenen Werkes eine beträchtliche Überschreitung der dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschläge als unvermeidlich erwies, bei sonstigem Verlust eines die Kostenvoranschläge übersteigenden Entlohnungsanspruches gehalten war, dies dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen. Daß eine Überschreitung der Kostenvoranschläge um den Klagsbetrag von S 123.697,-- als beträchtlich zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daß die Verzögerung der Grundsatzentscheidung im Verfahren 41 Msch 49/68 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, die letztlich dazu führte, daß der Umfang der zu behebenden Zeitschäden erst im Sommer 1969 überblickt werden konnte und der diesbezügliche Reparaturauftrag erst im August 1969 erteilt werden konnte (Beilage III), was wieder die Ursache für die behauptete Entstehung von Mehrkosten war, im Sinne des § 1168 Abs 2 ABGB dem Beklagten anzulasten wäre, kann nicht gesagt werden. Daß Letzterer in irgendeiner Weise zur Verzögerung dieser Grundsatzentscheidung beigetragen hätte, ist nicht ersichtlich.
Daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB unverzüglich von der durch die Verzögerung der Grundsatzentscheidung im Msch-Verfahren und die dadurch hervorgerufene Verzögerung des Baufortschrittes bedingten Überschreitung der Kostenvoranschläge in Kenntnis gesetzt hätte, wurde weder behauptet noch bewiesen. Das Schreiben des Klägers vom 11. September 1969 (Beilage V) enthält wohl einen Hinweis auf „durch lange Stehzeit aufgelaufene Baustellenkosten, insbesonders die Beistellung des Gerüstes“. Daraus ist aber über die Höhe dieser Kosten überhaupt nichts zu entnehmen. Gewiß braucht die Anzeige eines Unternehmers über die Unvermeidlichkeit einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages die Höhe des Überschreitungsbetrages nur dann zu enthalten, wenn sie der Unternehmer wenigstens annähernd angeben kann (EvBl 1963/145). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, muß aber der Unternehmer zumindest bekanntgeben, daß es sich um eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages handelt; bildet doch diese Bekanntgabe die einzige Grundlage für die Entscheidung des Bestellers, ob er diese Überschreitung des Kostenvoranschlages in Kauf nehmen oder unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer bis dahin geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten soll. Der Kläger hat aber im vorliegenden Fall nicht einmal darauf hingewiesen, daß es sich bei den durch die Stehzeit auf gelaufenen Baustellenkosten um beträchtliche Kosten handle. Im übrigen war er im September 1969, also nach Wegfall des Hinderungsgrundes für eine zügige Fortsetzung der Arbeiten, sicherlich ohne weiteres in der Lage, die Höhe des Überschreitungsbetrages zumindest annähernd bekanntzugeben.
Da somit der Kläger seiner im § 1170 a Abs 2 ABGB normierten Verpflichtung, die beträchtliche Überschreitung der dem Werkvertrag mit dem Beklagten zugrunde gelegten Kostenvoranschläge unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen ist, steht dem Kläger im Sinne dieser Gesetzesstelle gegen den Beklagten kein diese Kostenvoranschläge übersteigender Entgeltanspruch zu.
Ob ein allfälliges Rechtsmittel des Beklagten gegen die im Verfahren 41 Msch 88/73 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergangene Entscheidung Erfolgsaussichten gehabt hätte, muß demnach nicht weiter geprüft werden. Hat nämlich der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Klagsbetrages, dann kommt auch eine Überwälzung auf die Mieter im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 MietG nicht in Betracht.
Es bedarf unter diesen Umständen auch keiner weiteren Untersuchung über die Bedeutung der vom Nebenintervenienten auf die Auftragsschreiben Beilagen II und III gesetzten Zusätze.
Die Rechtssache erweist sich vielmehr nach obigen Rechtsausführungen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens als spruchreif.
Es war daher in Stattgebung der Rekurse des Beklagten und des Nebenintervenienten der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.
Der Vorbehalt der Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.