OGH 9 Os 41/77
9 Os 41/77Ogh19.04.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1977 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Stelzhammer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, Dr. Bernardini, Dr. Faseth und Dr. Steininger als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bajc als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14. Dezember 1976, GZ 11a Vr 297/76-142, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene Hilfsarbeiter Karl S***** schuldig erkannt:
Dem sachlich eine Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO behauptete Einwand, im vorliegenden Fall könne nicht von einer durch Gewalt herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit (§ 203 Abs 1 StGB), sondern bloß von einer Nötigung durch gefährliche Drohung (§ 204 Abs 1 StGB) gesprochen werden, ist folgendes entgegenzuhalten:
"Widerstandsunfähig" (im Sinne der §§ 201, 203 StGB) ist eine Person, wenn sie in einer extremen Lage der Hilflosigkeit ist, in der sie aus physischen oder psychischen Gründen zu weiterem Widerstand nicht mehr imstande oder ihr ein solcher wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann. Widerstandsunfähigkeit in dieser Bedeutung kann auch vorliegen, wenn bei fortgesetzten Angriffen insbesondere die seelischen Kräfte einer Frau derart erlahmen, dass sie schließlich außerstande ist, weiteren Widerstand zu leisten, und sich deshalb mehr oder weniger widerstandslos dem Angreifer fügt (EvBl 1975/270). Ein solcher Zustand kann mit Gewalt gegen die Person, aber auch durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben herbeigeführt werden; es handelt sich dabei um rechtlich gleichwertige Begehungsweisen ein- und desselben Delikts. Für den Beschwerdeführer ist daher nichts daraus zu gewinnen, dass die Aussage des Urteilsspruchs zu Punkt A/II, der Angeklagte habe Anna S***** "durch Versetzen von Schlägen und sohin mit Gewalt" widerstandsunfähig gemacht, in den in der Entscheidungsbegründung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen keine Deckung findet. Darnach wurde nämlich Anna S***** durch die Androhung neuerlicher Misshandlungen gezwungen, die Betastung ihres Geschlechtsteils durch den Angeklagten zu dulden (S 295/Bd II). Die Ankündigung weiterer Misshandlungen stellte aber nach Lage des Falles für Anna S***** eine gegen sie gerichtete Drohung mit durchaus gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar, welche unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die schweren und qualvollen Misshandlungen, denen Anna S***** seitens des Angeklagten eben erst wehrlos ausgesetzt gewesen war, dazu ausreichte, jeden Widerstand gegen den nunmehr vom Angeklagten unternommenen sexuellen Missbrauch für sie aussichtslos erscheinen zu lassen. Wenn daher das Ersturteil erkennbar davon ausgeht, dass Anna S***** vom Angeklagten im Sinne des § 203 StGB widerstandsunfähig gemacht wurde, haftet der darauf beruhenden Subsumtion des inkriminierten Sachverhalts unter den betreffenden Verbrechenstatbestand kein Rechtsirrtum an.
B. Das gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB (Punkt A/III des Urteilssatzes) von der Beschwerde mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO eingewendete materiellrechtliche Verfolgungshindernis des Mangels der erforderlichen Ermächtigung (§ 107 Abs 4 StGB) ist nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer kann eingeräumt werden, dass die urteilsgegenständliche, nach dem § 107 Abs 2 StGB strafbare gefährliche Drohung gegen seine Schwägerin (Ehegattin seines Bruders; nicht "Schwagers", wie es im Urteil S 294/Bd II heißt; vgl S 103/Bd
I) - sohin gegen eine Angehörige (§ 72 Abs 1 StGB) -, mit der er nach
dem Urteilsinhalt und den Verfahrensergebnissen zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebte, nur mit Ermächtigung der Bedrohten zu verfolgen ist (§ 107 Abs 4 StGB). Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt aber als Ermächtigung (§ 2 Abs 5 zweiter Satz StPO). Eine solche uneingeschränkt auf den Gegenstand des Strafverfahrens bezogene Anschlusserklärung hat Anna S***** durch ihren Rechtsbeistand bereits in der wegen des inkriminierten Sachverhalts gegen den Beschwerdeführer geführten Voruntersuchung bei Gericht gegeben (ON 22 d. A.), vor der Hauptverhandlung mit Eingabe der ON 84 d. A. ein Schmerzensgeld in der Höhe von S 26.000,- begehrt und bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz ihren PB-Anschluss nicht zurückgenommen (vgl S 269/Bd II). Ihre Ermächtigung, den Angeklagten wegen des den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Deliktsverhaltens (auch) unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines Ermächtigungsdelikts zu verfolgen, ist daher als erteilt anzusehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die Anschlusserklärung der Privatbeteiligten auf das Vergehen der gefährlichen Drohung mangels eines denkbar daraus ableitbaren Vermögensschadens schon begrifflich nicht beziehen könne, schlägt deshalb nicht durch, weil eine gefährliche Drohung jedenfalls geeignet ist, die seelische Gesundheit der bedrohten Person zu beeinträchtigen (vgl die in § 107 Abs 3 StBG enthaltene Verweisung auf die im § 106 Abs 2 StGB angeführten Tatfolgen, die in der Regel mit einem Schaden an der seelischen Gesundheit des Betroffenen verbunden sind); ein aus einer solchen Tat entstehender, im Anschlussverfahren verfolgbarer (vermögensrechtlicher) Schaden des Bedrohten (§§ 1293, 1325 ABGB) ist daher keineswegs ausgeschlossen (siehe auch Entscheidung des OGH vom 29. 1. 1976, 2 Ob 285/75, RZ 1977 Nr. 12).
C. Den Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB (Punkt A/IV des Urteilssatzes) bekämpft der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO; seiner Ansicht nach sei dieses Delikt durch den vom Schuldspruch laut Punkt A/II des Urteilssatzes erfassten Zwang zur Unzucht bereits konsumiert. Auch diese Rechtsrüge geht fehl. Richtig ist, dass leichte Verletzungen, die die Anwendung körperlicher Gewalt bei einem der in den §§ 201 bis 204 StGB umschriebenen Delikte beim Betroffenen nach sich zieht, dem Täter nicht zusätzlich als - damit in Tateinheit verwirklichtes - selbständiges Delikt nach dem § 83 StGB zuzurechnen sind, und dass selbst der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen durch die für einen solchen Fall nach den jeweiligen zweiten Absätzen der §§ 201 bis 204 StGB normierten höheren Strafsätze abgegolten wird (EvBl 1976/174). Abgesehen davon nun, dass das Erstgericht den betreffenden höheren Strafsatz des § 203 (Abs 2) StGB auf den Beschwerdeführer nicht angewendet hat, ist nach dem zum Schuldspruch wegen § 203 Abs 1 StGB bereits Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Delikt nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht durch Anwendung körperlicher Gewalt, sondern durch Drohung mit (weiteren) Misshandlungen begangen hat. Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Schuldspruch zur Last gelegten Misshandlungen der Anna S***** stehen mithin mit dem als Zwang zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB zugerechneten Tatverhalten ausschließlich im Verhältnis der Realkonkurrenz. Im Hinblick auf die unbestritten feststehende Schwere aus der den Misshandlungen in ihrer Gesamtheit resultierenden Verletzungsfolgen im Sinne des § 84 Abs 1 StGB ist dem Beschwerdeführer das Vergehen der schweren Körperverletzung nach der angeführten Gesetzesstelle rechtsrichtig zugerechnet worden. Davon unabhängig und vom ihm gleichfalls unbekämpft ist die dem Zwang zur Unzucht vorangegangene Misshandlung wegen der Zufügung besonderer Qualen als das Vergehen der schweren Körperverletzung auch nach dem § 84 Abs 2 Z 3 StGB qualifiziert.
D. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach dem § 208 StGB (Punkt B des Urteilssatzes) stützt der Beschwerdeführer seine Nichtigkeitsrüge nach der Z 9 lit b - richtig 9 lit a - des § 281 Abs 1 StPO auf die Behauptung, es sei die inkriminierte Tathandlung deshalb nicht geeignet gewesen, die sittliche Entwicklung der betroffenen Unmündigen zu gefährden, weil diese bereits (sittlich) verdorben gewesen seien.
Nach dem Schlusssatz des § 208 StGB liegt allerdings (schon) die äußere Tatseite des in dieser Gesetzesstelle pönalisierten Vergehens nicht vor, wenn eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person (in ihrer sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung) durch die von dieser Person vorgenommene Handlung ungeachtet deren abstrakter Gefährdungseignung nach den Umständen des Falles - als schlechthin unmöglich - ausgeschlossen ist (Dokumentation zum StGB 193 f); das kann zB bei einem bereits vollkommen verwahrlosten Jugendlichen der Fall sein (ÖJZ-LSK 1976/305). Die Voraussetzungen eines Strafbarkeitsausschlusses nach dem Schlusssatz des § 208 StGB wurden aber im vorliegenden Fall, was die unmündigen Johann, Franz und Erwin S***** betrifft, weder vom Erstgericht festgestellt noch waren sie durch die Verfahrensergebnisse indiziert. Es kann sohin nicht davon gesprochen werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sexuellen Charakters vor den genannten Unmündigen deren sittliche Entwicklung unter keinen Umständen (mehr) zu gefährden vermocht hätten. Die dies behauptende Rechtsrüge beruht auf einer urteilsfremden Sachverhaltsannahme und erweist sich deshalb als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 99 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorverurteilungen, als mildernd keinen Umstand.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, wobei er zur Begründung dieses Antrages vorbringt, dass seine gesamte Verhaltensweise auf die Zustände seiner Umgebung und auf die Familie, in der er lebt, zurückzuführen sei. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer, die vom Erstgericht gewählt wurde, sei weder general- noch spezialpräventiv angemessen. Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollzählig festgestellt und richtig gewürdigt, jedoch erscheint dem Obersten Gerichtshof bei Betrachtung des Vorlebens des Angeklagten und der bisher über ihn verhängten Strafen - er wurde in den Jahren 1951 - 1968 dreizehnmal wegen Gewalttätigkeiten zu Freiheitsstrafen zwischen einer Woche Arrest und sechs Monaten schweren Kerker verurteilt, während die strengste Freiheitsstrafe vom Jugendgerichtshofes Wien am 31. 10. 1974 wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 2 USchG in der Dauer eines Jahres über ihn verhängt worden ist - die gegenständliche Eskalation des Strafmaßes auf vier Jahre als zu hoch gegriffen. Es konnte daher in Stattgebung der Berufung die über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf das im Spruch angegebene schuld- und tatangemessene Ausmaß herabgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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