OGH 4 Ob 502/77
4 Ob 502/77Ogh29.03.1977Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* P*, Haushalt, , vertreten durch Dr. Herbert Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1976, GZ 6 R 153/76250, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. Mai 1976, GZ 17 Cg 156/76223, bestätigt wurde, und Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. November 1976, GZ 6 R 153/76251, womit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. Mai 1976, GZ 17 Cg 156/76223, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 1.492,99 (einschließlich S 110,59 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte wurde * 1915, die Klägerin * 1922 geboren. Aus der ersten Ehe der Klägerin stammt ihr Sohn H*. Nach Scheidung ihrer Vorehen schlossen die Streitteile * 1956 jene Ehe, deren Scheidung Gegenstand des Verfahrens ist. Die Klägerin gebar * 1957 die Zwillinge W* und I* und * 1962 die Tochter L*. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger.
Die Klägerin, begehrt in ihrer am 23. 4. 1970 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten, da er eine große Zahl (im einzeln angeführter) Eheverfehlungen begangen habe.
Der Beklagte erhob am 30. 11. 1971 eine Widerklage, in der er zahlreiche Eheverfehlungen der Frau behauptete und die Scheidung der Ehe aus deren Alleinverschulden begehrte.
Das Erstgericht schied zunächst mit Urteil vom 27. 5. 1971 (ON 16) die Ehe aus gleichteiligem Verschulden beider Teile. Nach Aufhebung dieses Urteiles sprach das Erstgericht mit Urteil vom 28. 12. 1973 (ON 145) die Scheidung der Ehe aus beiderseitigem, aber überwiegendem Verschulden des Beklagten aus. Gegen dieses Urteil wurde von beiden Teilen nur hinsichtlich des Verschuldensausspruches Berufung erhoben; die Klägerin beantragte den Ausspruch des Alleinverschuldens des Mannes, der Beklagte beantragte den Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens. Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 5. 7. 197 (ON 156) in der Hauptsache keiner der beiden Berufungen Folge. Die Klägerin focht die Berufungsentscheidung nicht an; der Beklagte erhob dagegen Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß ein gleichteiliges Verschulden der Streitteile ausgesprochen werde. Bereits vor Erhebung der Revision war das Berufungsverfahren unterbrochen worden, weil der Beklagte am 5. 7. 1974 eine Wiederaufnahmsklage überreicht hatte. In der Hauptsache begehrte er dabei die Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden, ohne daß ein überwiegendes Verschulden festgestellt werde. Im Wiederaufnahmsverfahren wurde mit dem in der Folge vom Obersten Gerichtshof bestätigten Berufungsurteil vom 17. 9. 1975, 17 Cg 259/7413, die Wiederaufnahme der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren über Klage und Widerklage auf Scheidung bewilligt und das Ersturteil vom 28. 12. 1973 sowie das Berufungsurteil vom 5. 7. 1974 im Ausspruch über das Überwiegen des Verschuldens des Beklagten und Widerklägers sowie im Kostenpunkt beseitigt.
Der Beklagte behauptete, daß die Klägerin durch einen Zeitraum von zwei Jahren bis April 1966 wiederholt mit Dipl.Ing. N* die Ehe gebrochen habe. Die Klägerin behauptete, hiezu genötigt worden zu sein.
Mit Urteil vom 14. 5. 1976 (ON 223) hat das Erstgericht den Spruch seines Urteiles vom 28. 12. 1973, ON 145, durch den Ausspruch ergänzt, daß das Verschulden beide Teile im gleichen Maß trifft und daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Vor Ostern 1962 habe die Klägerin in der Meinung, daß der Beklagte der Vater der beiden von S* geborenen Kinder K* und C* sei, ihm vorgeworfen, daß er noch zwei Kinder habe. Der Beklagte habe dies bestritten und dabei die Klägerin „Trottel“ und „Trampel“ genannt.
Anfangs Februar 1965 habe der Beklagte bei einem unter Mitwirkung seines Stiefsohnes H* angesetzten Konzert als Billeteur fungieren sollen. Der Beklagte sei aber krank zu Bett gelegen. Die Klägerin habe ihm in Gegenwart der Kinder vorgehalten: „Jetzt gehst nicht hin, Du bist immer krank, wenn Du etwas tun sollst.“
In den Jahren 1964 bis 1966 hätten die Streitteile im B* Haus in der Sstraße * gelebt. Der Beklagte habe tagsüber im B in W* gearbeitet. Dip. Ing. N* habe in W* gewohnt und gearbeitet, seine Ehefrau habe in Br* ein Geschäft gehabt. Er habe sich in dieser Zeit aber fast täglich in B* aufgehalten, weil er auf einem gegenüber dem Haus der Streitteile liegenden Grund selbst ein Haus gebaut habe. Im Sommer 1964 sei es zwei- bis viermal vorgekommen, daß N* das Haus der Streitteile betreten habe, während die Klägerin allein anwesend gewesen sei. Er sei zudringlich geworden und habe mit ihr geschlechtlich verkehren wollen, die Klägerin habe ihn aber abgewiesen. Im Oktober 1964 habe N*, als er wieder einmal in das Haus der Streitteile gekommen sei, die Klägerin in der Waschküche angetroffen. Er sei zudringlich geworden und habe mit ihr einen Geschlechtsverkehr ausgeführt. Vor Weihnachten 1964 habe dann N* die Klägerin in ihrem Wohnzimmer angetroffen und dort mit ihr abermals geschlechtlich verkehrt. Noch ein weiteres Mal vor Weihnachten 1964 habe N* mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt, als sie im Schlafzimmer der Kinder zusammengetroffen seien und die Klägerin keine Abwehrhandlungen gesetzt habe. Etwa im März oder April 1965 habe N* die Klägerin im Wohnzimmer angetroffen und mit ihr wieder einen Geschlechtsverkehr ausgeführt. In den folgenden Monaten bis April oder Juni 1966 hätten N* und die Klägerin etwa alle drei Wochen miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Klägerin habe sich nicht zur Wehr gesetzt, sie habe sich N* freiwillig hingegeben. Dies habe sie ausdrücklich zugegeben.
Im Mai 1967 habe N* wieder mit der Klägerin geschlechtlich verkehren wollen. Der Sohn der Klägerin, H*, sei aber früher als erwartet heimgekommen. Er habe beobachtet, daß N* den rechten Arm um die Klägerin gelegt gehabt habe. Es könne keine Gewaltanwendung durch N* festgestellt werden. Als Abwehr zu wertende Handlungen der Klägerin könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe lediglich gesagt: „Laß mich in Ruh!“. Als N* die Klägerin später im Keller ihres Wohnhauses getroffen und mit ihr geschlechtlich verkehren habe wollen, habe sie ihn gebissen. Darauf sei N* gegangen. Auch im November und Dezember 1971 habe N* erfolglose Versuche unternommen, mit der Klägerin geschlechtlich zu verkehren. Die Klägerin habe N* entwischen können oder sich derart gestellt, daß N* sein Glied nicht habe in ihre Scheide einführen können.
Der Beklagte habe von diesem Umgang nichts geahnt. Es sei nicht festzustellen, daß die Klägerin dem Beklagten von einer zweimaligen Belästigung durch N* erzählt und den Beklagten ersucht hätte zuzusperren. Es sei auch nicht festzustellen, daß „alles ausgemacht war zwischen dem Beklagten und N*“.
Als die Klägerin im Februar 1968 S* das Haus verboten habe, habe ihr der Beklagte gesagt: „Willst Du die Kinder als Waisen haben, ich bringe Dich um und dann nehme ich mir selbst das Leben.“
Mit der Klägerin sei im Jahr 1956 auch deren Sohn H* in das Haus des Beklagten gekommen. Ebenso wie seine Halbgeschwister W* und I* habe auch er wochentags nach der Schule, an Sonntagen und während der Ferien, teilweise von früh bis in die Nacht bei den Arbeiten am Haus mitgeholfen. H* habe zwei Klassen der Handelsschule wiederholt. Die Klägerin habe ihrem Sohn H* gesagt, er müsse mithelfen. Im Sommer 1968 habe H* den Schulbesuch beendet und eine Stelle im D* angetreten. Von da ab habe er dem Beklagten zuhause nicht mehr geholfen. Als im zweiten Halbjahr 1968 im Garten ein Hügel abzutragen gewesen sei, habe der Beklagte von seinem Stiefsohn, verlangt, daß er diese Arbeit verrichte. H* habe geantwortet, daß Arbeiter dafür bezahlt bekämen und gefordert, daß der Beklagte ihm oder der Klägerin für die Arbeit Geld gäbe. Daraufhin habe der Beklagte seinem Stiefsohn erklärt, wenn er nicht für ihn arbeite, bekäme er auch kein Essen.
Zu Weihnachten 1968 habe sich der Beklagte dagegen verwehrt, daß sein Stiefsohn zur Kirche ginge. Er habe seinem Stiefsohn einige Schläge versetzt, auch einen Faustschlag in den Rücken. H* sei in sein Zimmer gelaufen, der Beklagte sei ihm gefolgt.
Als an einem Sonntag im Sommer oder Herbst 1969 ein Ablaufgraben auszuheben gewesen sei, habe sich die Klägerin ausgesprochen, daß ihr Sohn H* diese Arbeit verrichte. Die Klägerin habe schon vorher die Kinder davon abgehalten, einem Ersuchen des Beklagten um Hilfe bei der Arbeit nachzukommen und erklärt, die Kinder brauchten dem Beklagten nicht zu helfen, sie würden dies aber tun, wenn er ihnen die Liegenschaft überschriebe. Im Streit mit der Klägerin über die von H* erbetene Mitarbeit habe der Beklagte die Klägerin „Saboteurin“ und „Trampel“ geheißen.
Als sich im Herbst 1969 während eines Essens der Fall ereignet habe, daß vom Beklagten bei der Entfernung von Fleischresten ein Knochen offensichtlich unabsichtlich auf H*s Teller gespuckt worden war, habe dieser nicht mehr weiter essen wollen und sei aufgestanden. Der Beklagte habe ihm ein Brot nachgeworfen, sei ihm gefolgt und habe ihm einen Faustschlag in den Rücken versetzt.
Sobald der kleingewachsene Beklagte mit seinem wesentlich größeren Stiefsohn H* Zuhause an einem Tisch mit gekürzten Füßen zu sitzen gekommen sei, habe es sich öfters ereignet, daß sich beide mit den Beinen berührt hätten. In den Jahren 1968 und 1969 habe der Beklagte bei solchen Gelegenheiten wiederholt absichtlich gegen H*s Beine getreten.
Als die Klägerin dem Beklagten an einem Tag im Dezember 1969 mitgeteilt habe, sie hätte sich an der Waschmaschine elektrisiert, habe der Beklagte dies nicht wahrhaben wollen und die Klägerin „Trampel“ geheißen.
Die Klägerin sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe den Haushalt geführt, in dem drei Kinder der Streitteile aufgewachsen seien und in dem bis zu seinem Auszug am 1. Mai 1970 auch ihr Sohn aus erster Ehe, H*, gelebt habe. Die Klägerin habe täglich vormittags und während der Nachtstunden gekocht. Der Beklagte habe an Arbeitstagen das Mittagessen mitgenommen und nach seiner Heimkehr um etwa 16 Uhr 30 zu Hause ein aufgewärmtes Essen vorgesetzt bekommen. In der Zeit zwischen Frühjahr 1958 und Dezember 1971 habe die Klägerin regelmäßig nachts gekocht und habe sich erst gegen Mitternacht zur Ruhe begeben. Im Jahr 1969 sei die Küche in die Veranda verlegt worden, wo es im Sommer heiß und im Winter kalt gewesen sei. Im Winter habe dann die Klägerin nach der Heimkehr der Kinder aus der Schule die Veranda geheizt, sodaß es dort auch noch nachts warm gewesen sei. Durch den beim Kochen verursachten Lärm sei der Beklagte gestört worden. Während ihrer nächtlichen Küchenarbeit habe die Klägerin elektrischen Strom für die Beleuchtung verbraucht.
Vor dem 6. 2. 1970 habe die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, daß die Kinder nur von der Familienbeihilfe lebten.
Als der Beklagte in der Zeit vor dem 6. 2. 1970 in I*s Zimmer Umstellungen vorgenommen habe, habe die Klägerin zu ihrer Tochter bemerkt: „Schau, wie Dein Vater ist, er stellt schon wieder um“. Der Beklagte hat gebohrt, dabei sei Staub herabgefallen, die Klägerin habe deshalb geschimpft.
Am 18. oder 19. März 1970 habe sich folgendes zugetragen: Die Klägerin habe die Gewohnheit gehabt, beim Verlassen eines Raumes das Licht brennen zu lassen, der Beklagte hingegen die Gewohnheit, es abzudrehen. In jener Nacht habe die Klägerin zunächst noch in der Küche gearbeitet und dort das Licht brennen lassen, als sie zu ihrem Sohn H* hinuntergegangen sei. Auch der Beklagte sei in Hs Zimmer gekommen, habe gefragt, warum die beiden so lange aufblieben, habe das Licht abgedreht und sei in die Küche hinaufgegangen, wo er noch Tee getrunken habe. Die Klägerin sei daraufhin ebenfalls in die Küche hinaufgegangen und habe dort das Licht abgedreht, obwohl sich der Beklagte dort aufgehalten habe. Dann habe sie das Licht wieder aufgedreht und gesagt: „Jetzt weißt Du, wie das ist, wenn das Licht abgedreht wird.“ Der Beklagte sei dann auf die Klägerin losgegangen und habe sie geschlagen. Als H den Streit gehört habe, sei auch er in die Küche hinaufgegangen. Zwischen dem Beklagten und seinem Stiefsohn sei es hierauf zu einem Handgemenge gekommen, ohne daß darüber nähere Einzelheiten festgestellt werden könnten. H* habe hierauf die Gendarmerie angerufen.
Seit Jänner 1969 halte der Beklagte den Keller, in welchem er Flaschen, Bier und Naschereien für die Kinder aufbewahrt habe, versperrt.
Bis zur Erhebung der Scheidungsklage sei der Unterhalt der Familie auf folgende Weise bestritten worden: Der Beklagte habe nach Abzug der Rückzahlungsraten für einen Gehaltsvorschuß monatlich rund S 5.000, ausbezahlt erhalten. Hs Vater habe bis ungefähr Jänner 1967 monatlich S 500, an Unterhalt bezahlt. Seit Sommer 1968 habe H selbst der Klägerin ein monatliches Kostgeld von S 500, gegeben. Der Beklagte habe im Herbst 1969 eine Erhöhung des Kostgeldes auf S 800, verlangt. Die Klägerin und ihr Sohn hätten diese Forderung aber abgelehnt. Die Klägerin habe die Alimente und das Kostgeld teilweise für Lebensmittelkäufe, teilweise für andere Zwecke verwendet. Der Beklagte habe von B* zur Arbeit nach W* in die I* zu fahren gehabt. Unter Berücksichtigung der Fahrzeiten und Anschlüsse der öffentlichen Verkehrsmittel sei die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges angezeigt gewesen. Der Beklagte habe in W* auch Einkäufe getätigt, weil da die Waren vielfach billiger als in B* angeboten worden seien. Die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe im Jahr 1966 einen alten Opel-Caravan gekauft.
Es habe von Anfang der Ehe an kein Taschengeld für die Klägerin oder den Beklagten gegeben. Ein solches hätte die Klägerin für Briefporto, Friseur, Cremes, Kleider und Wäsche, Anschaffungen für die Kinder und für Weihnachtsgeschenke verwenden wollen. Diese Dinge habe der Beklagte für die Klägerin gekauft. Er habe sie zum Friseur gebracht, habe ihr auch eine Trockenhaube gekauft. Für ihre persönlichen Bedürfnisse habe die Klägerin zunächst H*s Alimente, später sein Kostgeld teilweise verwendet. Der Beklagte habe der Klägerin keine neuen Kleider und keine Stoffe gekauft. Er habe getragene Kleider beschafft oder geschenkt erhalten und ihr diese gegeben. Als gelernte Schneiderin habe die Klägerin solche Stücke hergerichtet. Ab und zu habe der Beklagte der Klägerin Strümpfe und Schuhe gekauft. Der Beklagte selbst habe abgetragene und alte Kleidung getragen. Für die Kleidung der Kinder gelte dasselbe wie für jene der Klägerin.
Als H* im Mai 1970 einmal zu Besuch gekommen sei und auf der Veranda mit seinen Halbgeschwistern gespielt habe, sei der Beklagte dazugekommen, habe seinen Stiefsohn H* angespuckt und ihn aus der Veranda gewiesen.
Im Frühjahr 1970 habe der Beklagte seinem Stiefsohn, der damals die Fernsehgebühren entrichtet habe, während des Fernsehens den Sessel weggenommen.
An einem Sonntag während der Sommerferien 1970 habe es während des Frühstücks eine Szene gegeben. Der Beklagte habe die Klägerin eine „Hure“ genannt und sie mit den Worten „Schleich Dich, ziagst aus“ hinausgeworfen. Er sei mit Fäusten auf sie losgegangen, er habe sie aber nicht erreicht und nicht geschlagen.
Als der Beklagte anfangs Dezember 1970 seinen Sohn W* zur Mithilfe beim Brennholzschneiden aufgefordert habe, habe die Klägerin dem Beklagten erklärt, er solle W* erst auf das Haus anschreiben lassen, dann werde W* ihm helfen.
Im Juli 1968 habe die damals 11 1/2 Jahre alte I* der Klägerin erzählt, daß der Beklagte ihr mit dem Finger (gemeint war an den Geschlechtsteilen) weh getan hätte, ihre Unterhose sei blutig. Im Januar 1969 habe I* ihrer Mutter erzählt, daß ihr der Beklagte keine Ruhe gäbe, sie sei daher nicht ausgeschlafen. Im März 1969 habe I* ihrer Mutter berichtet, daß ihr der Beklagte Bilder nackter Menschen gezeigt hätte. Im Mai 1969 habe der Beklagte die Betten der beiden Mädchen umgestellt. I* habe ihrer Mutter erzählt, daß der Beklagte zu ihr käme, daß er „greife“ und mit ihr „spiele“, wenn die Klägerin abends Geschirr wasche. Im November 1969 habe der Beklagte im Schlafzimmer der Mädchen einen Ofen aufgestellt. I* habe ihrer Mutter erzählt, daß der Beklagte öfter des nachts ohne Unterhose in das Zimmer käme, um nach dem Ofen zu sehen. Die Klägerin habe eines Tages einen Arzt aufgesucht, um das Kind untersuchen zu lassen. Der Anwalt der Klägerin habe ihr geraten, eine Anzeige zu erstatten und deshalb habe sie ihm einen Auftrag hiezu erteilt. In die Strafanzeige seien auch noch andere Beobachtungen, die der Klägerin verdächtig erschienen seien, aufgenommen worden.
Nachdem die Klägerin Verdacht geschöpft habe, daß der Beklagte seiner Tochter nachstelle, habe noch vor dem 10. 12. 1970 eine Gegenüberstellung stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte der Klägerin gedroht, sie umzubringen.
Der Beklagte habe am 22. Mai 1971 die Klägerin an den Haaren erfaßt und über die Stiege hinuntergezerrt, sodaß die Klägerin eine Prellung der Halswirbelsäule, diverse sonstige Prellungen und Hautabschürfungen erlitten habe. Der Beklagte sei deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 6. 2. 1973, 6 U 2991/7237, strafgerichtlich verurteilt worden. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.
Am 24. Mai 197 habe der Beklagte den Druckkochtopf und neues Geschirr beiseitegeräumt, weil er für sich selbst habe kochen wollen, er habe nur altes Kochgeschirr und etwa die Hälfte des Eßgeschirres zurückgelassen. Die Klägerin habe fortan beim Kochen das alte Kochgeschirr verwendet. Das vom Beklagten der Klägerin zurückgelassene Koch- und Eßgeschirr habe ausgereicht.
Als im Jahr 1970 einmal A* zu Besuch gekommen sei, habe der Beklagte zur Klägerin „Schleich Dich“ gesagt.
Der Beklagte habe für die Klägerin einen anderen Mann gesucht und eine Zeitungsannonce einschalten lassen. Die auf diese Zeitungseinschaltung eingelangten Zuschriften von Männern habe der Beklagte der Klägerin im Mai 1971 gezeigt. Dabei habe er ihr erklärt, daß sie nach der Scheidung nicht im Haus werde bleiben können. Auch bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte gegenüber der Klägerin den Ausdruck „Schleich Dich“ gebraucht.
Nach dem strafgerichtlich abgeurteilten Vorfall vom 22. 5. 1971 habe der Beklagte Lebensmittel weggeräumt. Die von ihm eingekauften Lebensmittel habe er versperrt und der Klägerin davon nichts gegeben. Er habe für sich und die Kinder gekocht, die Klägerin aber nicht zum Essen eingeladen, sie habe nicht mitgegessen.
Im Juni 1971, nachdem das Urteil im ersten Rechtsgang ergangen gewesen sei, habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, er möge ausziehen und ihr das Haus überlassen. Sie habe aber bei dieser Gelegenheit nicht verlangt, daß er das Haus auf die Kinder überschreibe.
Die Zwillinge I* und W* hätten seit ihrem neunten Lebensjahr im Haus mitgearbeitet. Sie hätten Wasser aus der Waschküche geholt und in die Küche oder in den Garten getragen, bei den Bauarbeiten Handlangerdienste geleistet, Holz getragen und Einkäufe besorgt. In dieser Weise hätten sie auch während der Ferien geholfen. Es ließe sich aber nicht feststellen, wie viel und wie schwer die Kinder gearbeitet hätten.
In der Zeit von Ende Mai bis Anfang 1971 habe der Beklagte der Klägerin kein Geld gegeben, er habe die Familie durch Beistellung der Lebensmittel und sonstigen Verbrauchsgüter erhalten. Auf Antrag der Klägerin habe das Gericht am 5. 7. 1971 einen einstweiligen Unterhalt bestimmt. Vor dem 9. 7. 1971 habe die Klägerin vom Beklagten kein Bargeld erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte von der Klägerin gekaufte Lebensmittel weggenommen habe.
Im Frühjahr 1971 habe der Beklagte nach dem Ende der Heizperiode die elektrischen Heizgeräte in die Mansarde geräumt. Zwei Tage nach dem strafgerichtlich abgeurteilten Vorfall vom 22. 5. 1971 habe die Klägerin festgestellt, daß der Beklagte folgenden Hausrat weggeräumt habe: Elektrogeschirr, mit dem er selbst habe kochen wollen, die Brotmaschine, den Staubsauger Marke Tornado (wobei sich der Staubsauger Marke Miele bereits in seinem Zimmer befunden habe), den Haartrockner, die Teigrührmaschine, die Messerschleifmaschine, den betriebsfähigen Fernsehempfänger (während der andere, nicht betriebsbereit auf der Veranda verblieben sei) und den Rundfunkempfänger. Fernseh- und Rundfunkempfänger seien im Juli 1971 während des Urlaubes des Beklagten wieder zur Verfügung gestanden. Anfang August 1971 habe der Beklagte nach seinem Urlaub jedoch wieder Fernseh- und Rundfunkempfänger (die er auch abmeldete) und überdies die elektrische Brotschneidemaschine, den elektrischen Griller sowie einen von zwei Kühlschränken weggeräumt. Im Herbst 1971 habe der Beklagte die elektrischen Heizgeräte nicht wieder installiert. Die Klägerin habe mit Holz geheizt.
Der Beklagte habe für die Monate Juni, Juli und Oktober 1971 den ihm für Frau und Kinder auferlegten einstweiligen Unterhalt nicht rechtzeitig bezahlt, sodaß wegen dieser Rückstände berechtigte Exekutionsanträge gestellt worden seien.
Der Beklagte habe im Sommer 1970 oder im September 1971 R* Geld geliehen. Zwischen 27. 10. 1971 und 2. 11. 1971 habe er H* H* in zwei Teilbeträgen insgesamt S 5.800, geliehen. Am 29. 10. 1971 habe der Beklagte um den Betrag von S 15.600, einen anderen Wagen gekauft.
Der Beklagte habe die im Sommer 1971 eingelagerten Kohlen im Keller versperrt gehalten, sodaß sie die Klägerin im Herbst 1971 nicht habe verheizen können. Im Garten sei Holz, und zwar auch Bauholz gelegen, welches der Beklagte heimgebracht habe. Auch die Klägerin und die Kinder hätten Holz gesammelt gehabt. Als W* dieses Holz im Herbst 1971 hackte, habe ihm der Beklagte dies verboten. Die Klägerin und die Kinder hätten dann aber in Abwesenheit des Beklagten Holz gemacht.
Die Klägerin habe sowohl vor als auch nach dem 8. März 1971 nicht aufgeräumt. In der Wohnung seien Staub und Schmutz gelegen, der beim Öffnen der Tür in die Luft gewirbelt worden sei. Vor dem 8. 3. 1971 sei einmal in I*s Zimmer tagelang ein Schmutzhaufen gelegen. Auf Herd und Küchenmöbeln hätten Spritzer geklebt. Das Geschirr sei lange schmutzig herumgestanden, ehe es gewaschen worden sei.
Im November 1971 habe der Beklagte die 10AmpereSicherungsautomaten gegen 6Ampere Sicherungen ausgewechselt, um zu verhindern, daß die Klägerin mit Strom heize. Als die Klägerin einen Heizkörper eingeschaltet habe, sei die Sicherung durchgebrannt.
Der Beklagte habe auf eine Zuschrift einer Frau M* geantwortet. Für ein Antwortschreiben habe er sich einen mit 4. 4. 1971 datierten Entwurf zusammengestellt, in dem es heiße, daß er eine Zusammenkunft mit Frau M* wünsche und daß auch deren Kinder in seinem Haus Platz hätten. Ob es tatsächlich zu einer Zusammenkunft zwischen dem Beklagten und Frau M* gekommen sei und ob der Beklagte überhaupt ein Schreiben mit dem Inhalt des Entwurfes abgesandt habe, könne nicht festgestellt werden.
Der Beklagte habe auf eine im August oder September, wahrscheinlich des Jahres 1971, eingeschaltete Anzeige einen mit 15. 9. datierten Brief von E* erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte auf dieses Schreiben geantwortet und E* kennengelernt habe.
K* habe dem Beklagten einen Antwortbrief geschrieben. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte rückgeantwortet und K* kennengelernt habe.
Der Beklagte habe sich den Namen M* mit zwei Adressen und einer Telefonnummer auf einem Zettel notiert. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte M* gekannt habe.
Am 18. Dezember 1971 habe sich in der Waschküche jener Vorfall ereignet, über den die Klägerin noch am selben Tag bei der Gendarmerie Anzeige erstattet habe (6 U 2991/72 des Bezirksgerichtes Mödling) und über den in der Ausgabe der K*-Zeitung vom 20. 12. 1971 berichtet worden sei. Am 13. 9. 1972 habe die Klägerin als Zeugin die Richtigkeit ihrer Angaben bei der Gendarmerie bekundet. Das Strafverfahren (wegen Mordversuches) sei eingestellt worden.
Im übrigen führte das Erstgericht aus, daß die Beweisergebnisse zu einzelnen positiven Feststellungen nicht ausreichten. Dies gelte vor allem für folgende Vorwürfe: Daß der Beklagte in Is Zimmer gegangen sei und zwar ohne Hose, daß er ihr keine Ruhe gegeben habe und sie unterwiesen habe, wie man einen Geschlechtsverkehr vollziehe, sowie daß er sich dabei befriedigt hätte; daß der Beklagte der Klägerin vorgehalten habe, er wisse nicht, was sie am Tage mache, wenn er bei der Arbeit sei; daß der Beklagte bis April 1970 mehr, als es tatsächlich der Fall gewesen sei, für den Familienunterhalt hätte tun können; daß der Beklagte im Sommer 1970 gegen seinen Stiefsohn H tätlich geworden sei.
Rechtlich wertete das Erstgericht die wiederholten Ausfälle und Tätlichkeiten des Beklagten gegen den Sohn der Klägerin, die Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten, die Verletzung der Klägerin, die vom Beklagten gegen sie ausgestoßenen Drohungen, die Unterhaltsverletzungen in der Zeit zwischen Ende Mai und Oktober 1971 und die Beiseiteräumung von Hausrat als schwere Eheverfehlungen des Beklagten. Andererseits lastete es der Klägerin deren Vorwurf, daß die Kinder nur von der Familienbeihilfe lebten, die vor den Kindern geäußerte unsachliche Kritik, die mangelnde Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten und die grobe Vernachlässigung des Haushaltes als schwere Eheverfehlungen an. Vor allem habe die Klägerin aber durch ihre teilweise freiwillige Hingabe an einen anderen Mann sehr schwere Eheverfehlungen gesetzt.
Bei der besonderen Treueverletzung durch wiederholten Ehebruch der Klägerin sei kein Überwiegen des Verschuldens des Beklagten auszusprechen.
Gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhoben beide Teile Berufung. Die Klägerin begehrte den Aussprach des überwiegenden Verschuldens des Beklagten, während der Beklagte beantragte, das Alleinverschulden der Klägerin auszusprechen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten mit Beschluß als unzulässig zurück, weil die vom Beklagten angestrebte Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes über den Streitgegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens hinausgehe. Bereits vor Bewilligung der Wiederaufnahme sei nämlich das Urteil des Erstgerichtes vom 28. 12. 1973, ON 145, vom Beklagten nur insoweit angefochten worden, als sein Verschulden größer angenommen wurde, als das der Klägerin, sodaß das Urteil des Erstgerichtes insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, daß der Verschuldensanteil der Klägerin nicht größer als jener des Beklagten angenommen werden durfte. Diese Teilrechtskraft sei durch die bewilligte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht berührt worden, weil der Beklagte auch darin nur eine Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache im Sinne einer Scheidung der Ehe aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden begehrt habe.
Der Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht nicht Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme des Punktes, daß die behaupteten unzüchtigen Handlungen des Beklagten an der Tochter I* nicht festgestellt werden könnten. Hinsichtlich der Feststellungen über die Beziehungen der Klägerin zu Dipl.Ing. N* verwies es darauf, daß die Feststellungen des Erstgerichtes dazu auf Grund der Angaben der Klägerin bei ihrer Parteienvernehmung unbedenklich getroffen werden konnten. Ob der Beklagte die im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Eheverfehlung, nämlich daß er das ehemals gemeinsam bewohnte Haus deshalb verkauft habe, um die Klägerin und die Kinder um die Möglichkeit, dort zu wohnen, zu bringen, tatsächlich begangen habe, sei aus rechtlichen Erwägungen unerheblich und daher nicht zu prüfen. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens im Scheidungsurteil setze nämlich voraus, daß das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen sei. Der Unterschied in der Bedeutung des Verschuldens müsse derart augenscheinlich sein, daß das Verhalten des einen hinter dem des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 22.856, 15.990, 22.857, 20.503, 15.991, 12.022 ua). Entscheidend sei immer das Gesamtverhalten. Bedeutsam sei dabei, durch wessen schuldhaftes Verhalten der Prozeß der Ehezerrüttung eingeleitet, die Zerrüttung vertieft und letztlich unheilbar geworden sei. Auch nach eingetretener Ehezerrüttung begangene schwere Eheverfehlungen seien bei der Verschuldensabwägung nicht von vornherein außer Acht zu lassen (EFSlg 20.510). Daß ein Ehegatte die Verfehlung des anderen nicht als ehezerstörend empfunden habe, schließe nicht aus, daß bei der Verschuldensabwägung auf diese Eheverfehlungen Bedacht genommen werde (EFSlg 20.513, 8.644). Der Ehebruch eines Ehegatten bedeute durchaus nicht, daß bei der Verschuldensabwägung alle wie immer gearteten Verfehlungen des anderen Ehegatten unberücksichtigt zu bleiben hätten und auch nicht, daß dem Ehebrecher unter allen Umständen das überwiegende Verschulden anzulasten wäre; es komme vielmehr auch in diesen Fällen bei der Verschuldensabwägung auf die Bedeutung dieser Eheverfehlung im Rahmen des Gesamtverhaltens für die Entwicklung der Zerrüttung der Ehe an. Im vorliegenden Fall sei vor allem zu berücksichtigen, daß sich die Klägerin durch etwa ein Jahr zu einem außerehelichen Geschlechtsverkehr bereit gefunden habe. Hinsichtlich des Beklagten sei bis zu diesem Zeitpunkt lediglich festgestellt worden, daß er einmal die Klägerin in einer durch sie provozierten Situation (Vorhalt, daß er zwei außereheliche Kinder habe) beschimpft habe. Die ungünstige Entwicklung des ehelichen Zusammenlebens sei durch die zunehmenden Spannungen zwischen dem Beklagten und dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Sohn der Klägerin aus erster Ehe hervorgerufen worden. Dabei habe die Klägerin einseitig gegen den Beklagten Partei ergriffen und immer weniger Bereitschaft gezeigt, ihm mit Achtung und Rücksichtnahme, Verständnis und Liebe zu begegnen. Das habe dazu geführt, daß sich der Beklagte zunächst zu Tätlichkeiten gegenüber seinem Stiefsohn dann aber auch zu Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin habe hinreißen lassen. Die Klägerin habe durch beharrliche Vernachlässigung der Raum- und Küchenpflege derart ungünstige äußerliche Verhältnisse für das eheliche Zusammenleben verschuldet, daß eine Wende in der inneren Einstellung der Streitteile zueinander kaum mehr zu erwarten gewesen wäre. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Beklagte durch provokante Eingriffe in den ehelichen Haushalt und durch Unterhaltsverletzungen im wesentlichen Vorgriffe auf eine in seinem Sinn verstandene Auflösung der ehelichen Gemeinschaft unternommen.
Die Berufungswerberin habe durch ihre an sich schweren und wiederholten Verletzungen der ehelichen Treue die Entwicklung der Ehezerrüttung dadurch eingeleitet, daß sie das eheliche Vertrauensverhältnis auf das Schwerste untergrub (auch wenn der Beklagte hievon zunächst keine Kenntnis hatte). Durch das Verhalten beider Streitteile in ihrer Wechselwirkung sei die Zerrüttung der Ehe vertieft worden. Das Verhalten des Beklagten während des Scheidungsverfahrens habe die Zerrüttung endgültig unheilbar gemacht.
Selbst wenn sich nun der Beklagte in der Zeit zwischen den festgestellten Ehebrüchen der Klägerin und der Einleitung des Scheidungsverfahrens in der von der Berufungswerberin behaupteten Art an der Tochter I* sittlich vergangen hätte, stünden derartige Verfehlungen in keinem Zusammenhang mit den vorangegangenen Ehebrüchen der Berufungswerberin und es müßten die Ehebrüche weiterhin als sehr schwere Eheverfehlungen gewertet werden. Bei dem festgestellten Gesamtverhalten beider Streitteile würden auch die sittlichen Verfehlungen, die dem Beklagten vorgeworfen wurden, nicht ein sehr wesentliches Überwiegen des Verschuldens des Beklagten ergeben. Gleiches müßte auch für die sonstigen, nach Auffassung der Berufungswerberin zu Unrecht nicht festgestellten Verfehlungen des Beklagten, einschließlich des neuen Vorbringens, gelten.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes, allenfalls auch des Urteiles des Erstgerichtes, oder die Abänderung dahin, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden werde. Der Beklagte erhebt Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, womit seine Berufung zurückgewiesen wurde, beantragt diesen aufzuheben und dem Berufungsgericht Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Weiters beantragt er, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Zum Rekurs des Beklagten:
Der Beklagte macht geltend, daß im Ehescheidungsverfahren Neuerungen und die Geltendmachung anderer Klagsgründe auch noch im Berufungsverfahren zulässig seien; es müsse daher auch eine diesen Neuerungen entsprechende Entscheidung beantragt werden können.
Diese Ausführungen gehen aber an der hier entscheidenden Frage vorbei. Es ist nämlich nicht zu prüfen, ob im Ehescheidungsverfahren Neuerungen und neue Klagsgründe auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, sondern wie weit über das erhobene Begehren abgesprochen wurde, wie weit es überhaupt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war und wie weit die ergangene Entscheidung durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und wirkungslos wurde. Hiezu ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil des Erstgerichtes vom 28. 12. 1973, ON 145, wonach die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem, aber überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden wurde, vom Beklagten nur hinsichtlich des Ausspruches, daß sein Verschulden überwiege, und von der Klägerin nur insoweit angefochten wurde, als auch ihr ein Verschulden an der Scheidung angelastet wurde. Nur im Rahmen dieser Anfechtung war die Entscheidung des Erstgerichtes noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, im übrigen aber, nämlich hinsichtlich des Ausspruches der Scheidung des Verschuldens des Beklagten, soweit es das der Klägerin nicht überwiegt, wurde die Entscheidung des Erstgerichtes rechtskräftig. Die Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bezog sich demnach auch nicht auf diesen bereits rechtskräftig gewordenen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, sondern nur auf den angefochtenen Teil, der die Frage betraf, ob die Klägerin überhaupt ein Verschulden trifft und ob das Verschulden des Beklagten jenes der Klägerin überwiegt. Die Wiederaufnahmsklage des Beklagten bezog sich auch wieder nur auf einen Teil der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Erstgerichtes, nämlich darauf, ob das Verschulden des Beklagten überwiegt. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wurde daher das Urteil des Erstgerichtes und das des Berufungsgerichtes auch nur im Ausspruch darüber, daß das Verschulden des Beklagten überwiege (und im Kostenpunkt) beseitigt; im übrigen blieben aber diese Entscheidungen bestehen, sodaß sich das wiederaufgenommene Verfahren darauf nicht bezog. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt nämlich das Verfahren nur soweit in den Stand, in dem es sich vor der Fällung des aufgehobenen Urteiles befunden hat, zurück, als es von der Anfechtung betroffen wird. Der Grundsatz der Neuverhandlung ist durch das Gebot der Teilrechtskraft beschränkt. Über den von der Wiederaufnahme betroffenen Anspruch darf im aufgenommenen Verfahren nicht hinausgegangen werden (Jelinek JBl 1968 510 SZ 15/189, JBl 1957 77). Allerdings wird von der Rechtsprechung die Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens auch zu dem Zweck für zulässig angesehen, um (nur) eine Abänderung des Ausspruches über das Verschulden zu erwirken oder einen unterlassenen Mitschuldantrag nachtragen zu können (EvBl 1974/18, 1968/265, 4 Ob 552/68 ua). In diesen Fällen ist die Partei im aufgenommenen Verfahren gewiß berechtigt, einen dem neuen Vorbringen entsprechenden Sachantrag zu stellen, also auch den Ausspruch eines weitergehenden Verschuldens des anderen Ehegatten zu beantragen als früher. Davon verschieden ist aber der Fall, daß der Mitschuldantrag bereits gestellt und über ihn auch entschieden wurde (vgl. Jelinek JBl 1968 514). Hier ist für die Frage, ob und wie weit er noch Gegenstand des aufgenommenen Verfahrens sein kann, maßgeblich in welchem Umfang die über ihn bereits ergangene Entscheidung durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wieder beseitigt wurde. Soweit dies nicht der Fall war, kann eine Prüfung des Mitschuldantrages und eine Entscheidung darüber nicht mehr Gegenstand des (aufgenommenen) Verfahrens sein. Es ist nicht maßgeblich wie weit die Partei die im Hauptverfahren ergangene Entscheidung mit Wiederaufnahmsklage bekämpfen und beseitigen konnte, sondern in welchem Ausmaß sie es tatsächlich mit Erfolg getan hat. Da der Beklagte im vorliegenden Fall nur den Ausspruch, daß sein Verschulden überwiege, nicht aber jenen, daß beide Teile ein (wenigstens gleichteiliges) Verschulden an der Scheidung treffe, angefochten hat und daher die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren die früher ergangenen Entscheidungen nur hinsichtlich des Ausspruches des Überwiegens des Verschuldens des Beklagten (und im Kostenpunkt) beseitigte, konnte die Frage, ob etwa die Klägerin ein überwiegendes Verschulden trifft, nicht mehr Gegenstand des aufgenommenen Verfahrens sein. Darüber, daß dies nicht der Fall ist, war vielmehr durch die von der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens unberührt gebliebenen Teile der Entscheidungen im Hauptverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen. Die vom Beklagten erhobene Berufung, mit welcher er nun den Ausspruch des Alleinverschuldens der Klägerin anstrebte, wurde daher mit Recht zurückgewiesen, weil sie sich auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Teil des Streitgegenstandes bezog.
Dem Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses des Beklagten gründet sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO.
Zur Revision der Klägerin:
Auch diese ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. N* unterlassen, weil es der Auffassung gewesen sei, daß sich die maßgeblichen Umstände bereits aus dem Akt über das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren ergäben.
Abgesehen davon, daß die Klägerin nicht anführt, welche bestimmten Tatsachen zu ihren Gunsten durch die Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. N* hätten erwiesen werden sollen, ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht den Inhalt des erwähnten Strafaktes als ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen ansah. Es war vielmehr der Auffassung, daß diese Feststellungen über die Beziehungen der Klägerin zu Dipl.Ing. N* durch den Inhalt der Aussage der Klägerin als Partei, die sich allerdings (auch) auf den Strafakt bezog, ausreichend und unbedenklich gedeckt seien. Bei dieser Beurteilung handelte es sich um einen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung. Die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. N* begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Zum weiteren Vorwurf der Revision, das Berufungsverfahren sei auch deswegen mangelhaft geblieben, weil die Tochter der Streitteile I* über die behaupteten sittlichen Verfehlungen des Beklagten an ihr nicht vernommen worden sei, genügt es darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht ohnehin die Richtigkeit dieser Behauptungen der Klägerin unterstellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.
In rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Ehebrüche der Klägerin bei den gegebenen Umständen gleich schwer beurteilt wie die Verfehlungen des Beklagten, insbesonders seine sittlichen Verfehlungen und die Tätlichkeiten, die schon nach dem Strafgesetz wesentlich schwerer bewertet würden als Ehebrüche.
Demgegenüber hat bereits das Berufungsgericht die Grundsätze für die Beurteilung des Verschuldens von Ehegatten an der Scheidung ausführlich und zutreffend dargestellt und sie auch auf den vorliegenden Fall richtig angewendet. Soweit die Revision behauptet, der Klägerin sei eine Gewaltanwendung gegenüber Dipl.Ing. N* nicht möglich und jedenfalls nicht zumutbar gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Darnach hat die Klägerin die Zudringlichkeiten N*'s wohl wiederholt tatsächlich abgewehrt, in der Folge aber keine Abwehrhandlungen dagegen gesetzt und durch etwa ein Jahr regelmäßig ungefähr alle drei Wochen freiwillig mit Dipl.Ing. N* Geschlechtsverkehr gehabt. Mit Recht verwies daher das Berufungsgericht darauf, daß die Ehebrüche der Klägerin als besonders schwere Eheverletzungen zu werten sind, denen bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine einmalige Beschimpfung der Klägerin durch den Beklagten, die sie durch ihren Vorhalt, der Beklagte habe zwei außereheliche Kinder, ausgelöst hatte, gegenüberstand. Die Klägerin hat somit durch die Verletzung der ehelichen Treue die Ehezerrüttung eingeleitet. Die Klägerin hat auch in der Folge durch ihre einseitige Stellungnahme zugunsten ihres Sohnes aus erster Ehe bei Streitigkeiten mit dem Beklagten, ihre Lieblosigkeiten und die Nachlässigkeit in der Haushaltsführung zu der immer weitergehenden Zerrüttung der Ehe wesentlich beigetragen. Die Eheverfehlungen des Beklagten fallen dagegen zu einem sehr wesentlichen Teil in die Zeit nach der Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin; sie sind deswegen gewiß nicht bedeutungslos, doch ist dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Schwere und ihres Anteiles an der fortschreitenden Ehezerrüttung zu berücksichtigen. Selbst wenn man – wie das Berufungsgericht – die von der Klägerin behaupteten sittlichen Verfehlungen des Beklagten an der Tochter der Streitteile ebenso als gegeben annimmt wie den von der Klägerin ebenfalls behaupteten Umstand, daß der Beklagte das früher gemeinsam bewohnte Haus deshalb verkauft habe, um die Klägerin und die Kinder um die Möglichkeit zu bringen, darin zu wohnen, kann bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und dessen Einfluß auf den Beginn und die Entwicklung der Ehe Zerrüttung nicht gesagt werden, daß das Verschulden des Beklagten gegenüber jenem der Klägerin erheblich schwerer sei. Das wäre aber Voraussetzung, um ein überwiegendes Verschulden des Beklagten im Scheidungsurteil aussprechen zu können. Zu bemerken ist noch, daß das Verhalten der Ehegatten in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, die sich damit keinesfalls decken muß, weil dafür andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen ist. Beim festgestellten Sachverhalt ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Scheidung mit Recht nicht angenommen wurde.
Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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