OGH 2 Ob 13/77
2 Ob 13/77Ogh03.03.1977Originalquelle öffnen →
OGH
03.03.1977
2Ob13/77
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige B*, geboren * 1959, vertreten durch E*, Angestellte, , als Vormund, diese vertreten durch Dr. HansJörg Schachner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagten Parteien 1.) W, Angestellter, *, 2.) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, * beide vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes und Feststellung infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1976, GZ. 10 R 212/7633, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 1. September 1976, GZ. 2 b Cg 298/74 ON 26, teilweise abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 4.869,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 285,12 Umsatzsteuer und S 1.020 Barauslagen ) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 12. November 1973 ereignete sich um etwa 1 Uhr 25 auf der Bundesstraße 25 bei Straßenkilometer 4,98 in Neuarling (Brücke über die Westbahn ) ein Verkehrsunfall, an dem der Vater der Klägerin F* mit seinem Personenkraftwagen Ford Capri 1600 und der Erstbeklagte als Lenker eines Personenkraftwagens Opel Record 1900 mit ausländischem Kennzeichen beteiligt waren. Bei diesem Unfall erlitt F* tödliche Verletzungen. Der Erstbeklagte wurde deswegen des Vergehens nach §§ 335, 337 lit. a StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Vater.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 74.888,60 (S 26.938,60 Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. September 1976, Fahrzeugschaden S 42.500, S 350 Kosten der Fahrzeugabmeldung und S 5.100 an Kosten des Abschleppens und der Verwahrung des Fahrzeuges während der gerichtlichen Beschlagnahme) samt 4 % Zinsen aus S 47.950 vom 11. Juli 1973 bis 22. September 1974, aus S 60.903 vom 23. September 1974 bis 1. September 1976 und aus S 74.888,60 ab 2. September 1976; ferner begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Unfallschäden, hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch nur mit der Beschränkung auf die Versicherungssumme. Die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Er sei erheblich alkoholisiert gewesen und in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte geraten, wo er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des F* frontal zusammengestoßen sei.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, F* treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2/3. Er sei ebenfalls alkoholisiert gewesen und sei ebenfalls auf die linke Fahrbahnseite geraten. Der Unfall habe sich ereignet, als beide Fahrzeuglenker eben versuchten, wieder auf ihre rechte Fahrbahnhälfte zurückzulenken. F* habe seiner Tochter tatsächlich keinen Unterhalt geleistet. Soweit ein Unterhaltsentgang vorliegen sollte, ergäbe sich im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers und den Mitverschuldensanteil des F* kein Direktanspruch. Abgesehen davon seien der Klägerin die ihr im Erbweg zugekommenen Vermögenswerte auf ihren Schaden anzurechnen. Auch auf diese Weise ergebe sich kein Schaden der Klägerin. Außerdem sei die Klägerin bereits selbsterhaltungsfähig. Die Höhe der Abschleppkosten und des Fahrzeugschadens werde bestritten. Der Ersatz der Kosten der Verwahrung des Fahrzeuges des F* könne wegen dessen Mitverschuldens nicht verlangt werden.
Der Erstbeklagte wendete überdies sich aus dem behaupteten Mitverschulden des F* ergebende Gegenforderungen von S 121.807 und S 42.000 aufrechnungsweise ein, und zwar mit der Erklärung, daß auf die letztgenannte Gegenforderung in erster Linie Bedacht zu nehmen sei.
Das Erstgericht verneinte ein Mitverschulden des F* und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 60.162,15 (Fahrzeugschaden S 39.500, Abmelden des Wagens S 130, Abschleppkosten S 500, Einstellgebühr S 1.740 und Unterhaltsentgang S 18.292,15 samt 4 % Zinsen aus S 47.950 vom 11. Juli 1973 bis 22. September 1974 und aus S 60. 162,15 ab 23. September 1974; ferner erkannte es im Sinne des Feststellungsbegehrens. Das Leistungsmehrbegehren wies es ab. Eine Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung unterblieb, was aber von den Beklagten nicht gerügt wurde. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
F* fuhr auf der Bundesstraße 25 von Ybbs in Richtung Wieselburg mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h. Er war alkoholisiert. Der Blutalkoholgehalt wurde mit 1,6 ‰ festgestellt. Der Erstbeklagte kam ihm, auf seiner linken Fahrbahnhälfte fahrend, mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h entgegen. Auch er war alkoholisiert. Der Blutalkoholgehalt wurde mit 1,82 ‰ festgestellt. Der Erstbeklagte war außerdem übermüdet. An beiden Fahrzeugen war das Abblendlicht eingeschaltet, an dem vom Erstbeklagten gelenkten Opel Rekord waren auch noch zwei Zusatzlampen eingeschaltet. Die Fahrzeuge stießen frontal zusammen. Zur Zeit des Unfalles herrschte Nieselregen, die Sicht war eingeschränkt.
Die Brücke über die Westbahn, auf der sich der Unfall ereignete, bildet eine Kuppe. Vorher liegen in beiden Fahrtrichtungen Rechtskurven. F* konnte bei diesen Straßenverhältnissen etwa 40 m vor dem Ende der rechten Brückenmauer die Fahrposition eines entgegenkommenden Personenkraftwagens auf eine Entfernung von etwa 80 m erkennen. Es bestand dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Im Augenblick des Zusammenstoßes am Beginn der linken Brückenmauer war die linke Seite des vom Erstbeklagten gelenkten Opel Record 1,07 m vom linken Fahrbahnrand, die rechte Seite 0,37 m von der Sperrlinie entfernt. Der von F* gelenkte Ford Capri war zur Gänze auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, und zwar rechts 1,47 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, links vorne noch 0,09 m rechts der Sperrlinie. Der Opel Record war annähernd parallel zur Straßenlängsachse; der Ford Capri bildete dazu infolge des Versuches des F*, nach links auszulenken, einen Winkel von 5 Grad. Die Überdeckung der beiden Fahrzeuge betrug 1,35 m. F* wäre es bei einer sofortigen Reaktion im Zeitpunkt der Gefahrenerkennung möglich gewesen, seine Geschwindigkeit bis zum Zusammenstoß auf 45 km/h zu verringern. Der Totalschaden an beiden Fahrzeugen wäre dadurch nicht vermieden worden. Ein Auslenken nach rechts war F* wegen des angrenzenden Gehsteiges und der anschließenden Brückenmauer nicht möglich.
Der Zeitwert des am 28. April 1970 erstmals zugelassenen Ford Capri, der eine Kilometerleistung von 55.363 aufwies, betrug S 40.000. Der Wrackwert war S 500. Die Kosten der Abmeldung dieses Fahrzeuges sind mit S 130 angemessen. Die Abschleppkosten sind mit höchstens S 500 anzunehmen. Das Fahrzeug war 116 Tage hindurch gerichtlich sichergestellt. Daraus ergibt sich eine angemessene Einstellgebühr von S 1.740.
Der der Klägerin durch den Tod ihres Vaters entgangene Unterhalt für die Zeit 12. November 1972 bis 1. September 1976 beträgt S 18.292,15. In dem Ehescheidungsverfahren 1 a Cg 920/70 des Kreisgerichtes St. Pölten verpflichtete sich Funter anderem, für die Klägerin ab 1. November 1970 monatlich S 1.200 an Unterhalt zu zahlen. Ab 1. September 1974 muß die Klägerin monatlich rund S 600 für die Bahnfahrt von Ybbs nach Wien und zurück aufwenden, weil sie in dem Kosmetiksalon Dr. L in Wien im Lehrverhältnis steht. Diese zusätzlichen Kosten hätte F* als Kosten der Berufsausbildung der Klägerin zu tragen gehabt. Seit 1. November 1972 bezieht die Klägerin eine Waisenpension von S 654,70 monatlich, die ab 1. Jänner 1975 auf S 820,40 monatlich erhöht wurde. Daraus ergibt sich folgende Berechnung ihres Unterhaltsentganges:
Für die Zeit 1. November 1972 bis 31. August 1974: S 1.200 Unterhalt abzüglich der Waisenpension von S 654,70 = S 545,30 mal 22 = S 11. 996, 60;
für die Zeit 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974: S 1.200 Unterhalt zuzüglich S 600 Fahrtkosten abzüglich der Waisenpension von S 654,70 und der Lehrlingsentschädigung von S 754,29 = 391,01 mal 4 = S 1.564,04
und für die Zeit 1. Jänner 1975 bis 1. September 1976: S 1.200 Unterhalt zuzüglich S 600 Fahrtkosten abzüglich S 820,40 Waisenpension und S 754,29 Lehrlingsentschädigung = S 225,31 mal 21 = S 4.731,51
Der Klägerin wurde ein Reinnachlaß ihres Vaters von S 15,411,57 eingeantwortet.
Weder in St. Pölten noch in Ybbs ist eine Lehrstelle für ärztliche Kosmetik vorhanden.
Dazu stellte das Erstgericht folgende rechtliche Erwägungen an:
Ein Mitverschulden des F* sei nicht anzunehmen. Die Vornahme einer Auslenkhandlung statt eines Bremsversuches könne ihm nicht angelastet werden.
Was der Klägerin als Erbin nach ihrem Vater zugekommen sei, sei auf ihre Ersatzansprüche nicht anzurechnen. Anrechenbar wären nur die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen. Solche seien aber als offenbar geringfügig zu vernachlässigen. Der Unterhaltsentgang ergebe sich aus den bestehenden Unterhaltspflichten des F*, vermindert um die Leistungen der Sozialversicherung und das nunmehrige eigene Einkommen der Klägerin.
Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unangefochten. Die gegen den stattgebenden Teil erhobene Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 58.422,15 samt 4 % Zinsen aus S 40.130 ab 11. Juli 1973, aus S 12.387,61 ab 23. September 1974 und aus S 5.904,54 ab 1. September 1976 zuerkannte und demzufolge ein Mehrbegehren von insgesamt S 16.466,45 s.A. abwies. Im Feststellungsausspruch wurde das Ersturteil bestätigt. Das Berufungsgericht beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Weitere Beweisaufnahmen über den Unfallshergang hätten sich mit Rücksicht auf die bindende Wirkung des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteiles (§ 268 ZPO) erübrigt, die dem von den Beklagten behaupteten Unfallsablauf entgegenstehe. Das Berufungsgericht übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde.
Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Beziehung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, daß F* ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne. Die Klägerin hätte sich wohl Erträgnisse des ihr zugekommenen Nachlasses ihres Vaters aus dem Titel der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen, doch hätten die Beklagten es unterlassen, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, Erwägungen über allenfalls aus dem Nachlaß erzielbare Einkünfte anzustellen. Die diesbezüglichen, erst in der Berufung aufgestellten Behauptungen stellten sich als nach § 482 ZPO unzulässige Neuerungen dar, auf die nicht einzugehen sei. Soweit der Klägerin von dem Ersatzbetrag für den beim Unfall beschädigten Personenkraftwagen ihres Vaters Zinsen zuerkannt worden seien, handle es sich um eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und nicht um einen Vorteil, den die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.
Die Kosten der Verwahrung des beschädigten Fahrzeuges seien der Klägerin – im Gegensatz zur Ansicht der ersten Instanz – nicht zuzusprechen. Die gerichtliche Sicherstellung in einem Strafverfahren erfolge auf Kosten der Behörde. Daß die Klägerin zum Ersatz dieses Betrages verhalten worden wäre, sei nicht festgestellt.
Nur in diesem Umfange sei der Berufung der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil abzuändern, was auch eine Abänderung des Zinsenzuspruches mit sich bringe.
Die Klägerin ließ auch diese weitere Teilabweisung in Rechtskraft erwachsen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im stattgebenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen oder es im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird zunächst dahin ausgeführt, das Berufungsgericht sei auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht bzw. nicht entsprechend eingegangen, weshalb diese wiederholt werde. Das Berufungsgericht habe den Berufungsausführungen zu Unrecht die Bindungswirkung des Strafurteiles entgegengehalten. Das Straferkenntnis sage zwar etwas aus über die Fahrweise des F* im Unfallszeitpunkt, nicht aber über sein vorhergegangenes Fahrverhalten. Es hätte daher sehr wohl der Durchführung der beantragten Beweise bedurft, um die Frage eines Mitverschuldens des F* verläßlich beurteilen zu können.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 268 ZPO liegt nicht vor. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist der Zivilrichter nach § 268 ZPO in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Entscheidung vom Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines darüber ergangenen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfaßt, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, den Beweis der strafbaren Handlung, deren Zurechnung und den kausalen Zusammenhang mit dem zugefügten Schaden. Sie erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendig begründeten Tatsachen die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, gleichgültig, ob sie dem Spruch oder den Gründen des Strafurteiles zugehören. Umfaßt sind also auch die Feststellungen über den Unfallsort, also die Stelle auf der Straße, an der sich der Unfall ereignete (ZVR 1961/46 u.a.). Nach dem Inhalt des Strafurteiles (6 Vr 2090/72, Hv 9/73 des Kreisgerichtes St. Pölten) geriet der Erstbeklagte auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß dort mit dem entgegenkommenden, von F* ordnungsgemäß gelenkten Personenkraftwagen zusammen. Nun ging aber der Mitverschuldenseinwand der Beklagten dahin, der Zusammenstoß habe sich gerade in dem Augenblick ereignet, in dem beide Fahrzeuglenker den Versuch unternahmen, von der linken auf die ihnen jeweils zustehende rechte Fahrbahnhälfte zurückzukehren. Das Berufungsgericht hat nun durchaus mit Recht darauf hingewiesen, daß der Spruch des Strafurteiles den von den Beklagten behaupteten Unfallshergang ausschließt. Ein Parteivorbringen, das mit dem im Strafurteil festgestellten und gemäß § 268 ZPO erheblichen Tatsachen in Widerspruch steht, ist unbeachtlich. Soweit die Bindungswirkung des Strafurteiles reicht, besteht für das Zivilgericht ein Hindernis, einen davon abweichenden Sachverhalt festzustellen. Die Ablehnung der von den Beklagten gestellten, auf die Feststellung eines vom Strafurteil abweichenden Sachverhalten abzielenden Beweisanträge, konnte daher einen Verfahrensmangel in erster Instanz nicht begründen. Demnach kann aber auch die Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des § 268 ZPO keinen Verfahrensmangel darstellen.
Weiters wird zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorgebracht, das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß Früchte des Nachlasses vorhanden seien; wenn es dann ausgesprochen habe, daß diese vernachlässigt werden können, ohne jedoch zu sagen, worin diese Früchte bestehen, dann begründe dies eine „Mangelhaftigkeit in einem richterlichen Ausspruch“. Diese Mangelhaftigkeit hafte auch dem zweitinstanzlichen Verfahren an.
Damit wird kein Mangel des Berufungsverfahrens, also ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen verfahrensrechtliche Vorschriften aufgezeigt, sondern offenbar ein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel, also eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht behauptet. Darauf wird bei Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Was die Verschuldensfrage anlangt, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, denn sie steht auf dem Standpunkt, die Vorinstanzen hätten ihren Entscheidungen nicht den nach Ansicht der Beklagten wahren Sachverhalt zugrundegelegt. Insoweit sind die Revisionsausführungen unbeachtlich. Daß bei Zugrundelegung des von den Vorinstanzen festgestellten und ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes ein Mitverschulden des F* hätte angenommen werden müssen, behauptet die Revision nicht.
Weiters machen die Beklagten geltend, es hätten die Erträgnisse des von der Klägerin ererbten Vermögens festgestellt und bei der Schadensermittlung unter dem Titel der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müssen. Auch in dieser Richtung erweist sich die Rechtsrüge als nicht gerechtfertigt. Wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, wäre es Sache der Beklagten gewesen, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (Fasching III, 234, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die gegenteilige Ansicht der Beklagten, die Klägerin hätte beweisen müssen, daß sie aus dem ererbten Vermögen keine Erträgnisse ziehe, findet im Gesetz keine Stütze. Die Einwendungen der Beklagten gingen aber ohnehin nur dahin, daß das der Klägerin eingeantwortete Vermögen ihres Vaters geeignet sei, jeden Unterhaltsentgang der Klägerin zu decken. Im Zusammenhang damit wurde aber ausdrücklich ausgeführt, es entspreche ständiger Lehre und Rechtsprechung, daß das Vermögen der Verlassenschaft zur Deckung des Unterhaltsanspruches heranzuziehen sei und Ansprüche gegen den Schädiger erst gestellt werden können, wenn dieses Vermögen dazu nicht ausreiche (siehe S. 19 und 35 des Aktes). Konkrete Behauptungen über Erträgnisse des ererbten Vermögens, die nach der Rechtsprechung allein zur Vorteilsausgleichung herangezogen werden können (siehe etwa ZVR 1957/60 und 102, ZVR 1959/10 und 140, ZVR 1962/88, ZVR 1964/158, ZVR 1966/280 und 348, ZVR 1973/46, SZ 41/169 u.a.), haben die Beklagten gar nicht aufgestellt. Wenn keine konkreten Feststellungen über Erträgnisse des der Klägerin zugekommenen Nachlaßvermögens ihres Vaters getroffen wurden, dann kann darin – eben wegen der fehlenden konkreten Prozeßbehauptungen der Beklagten – ein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel nicht liegen. Das Verfahren hat im übrigen auch nicht ergeben, daß die Klägerin tatsächlich Erträgnisse aus dem Nachlaß ihres Vaters bezieht. Wenn zur Zeit seines Ablebens auch Guthaben von etwa S 18.000 vorhanden waren, so besagt dies nicht, denn es steht nicht fest, daß dieses Geld nicht längst für andere Zwecke als den Unterhalt der Klägerin verbraucht wurde und zinsbringend angelegt ist.
Schließlich stellen die der Klägerin zuerkannten Prozeßzinsen keine Erträgnisse des Verlassenschaftsvermögens dar, sondern, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, einen Schadenersatz für die verzögerte Zahlung, der übrigens angesichts der fortschreitenden Verdünnung des Geldwertes den tatsächlichen Verzögerungsschaden nicht mehr deckt. Von Erträgnissen der Verlassenschaft kann hier im Ernst nicht gesprochen werden.
Unverständlich erscheinen die Revisionsausführungen, die sich gegen einen angeblichen Zuspruch von S 5.110 an Abschleppkosten des Wracks und für Standgeld wenden. Zuerkannt wurden schließlich hievon nur S 500 an Abschleppkosten, die in dieser Höhe festgestellt wurden. Soweit die Revision damit operieren will, daß diese in die Verlassenschaft nach F* fallende Ersatzforderung in dem errichteten Inventar nicht aufscheint, verkennt er den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, die mit der Einantwortung des Nachlasses eintritt und die sich daher nicht nur bezüglich der im Inventar aufscheinenden Gegenstände vollzieht (siehe hiezu JBl 1930, 169, MietSlg 18203). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist also hinsichtlich der Beträge, die sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters ersetzt verlangt, nicht zu bezweifeln.
Demzufolge mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 46 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1977:0020OB00013.77.0303.000
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