OGH 4 Ob 129/76
4 Ob 129/76Ogh11.01.1977Originalquelle öffnen →
OGH
11.01.1977
4Ob129/76
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Alfred Kepl und Dr. Karl Mosburger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* AG., , vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei J, Werkstättenbesitzer, *, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versandung von Lagerkesseln, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. September 1976, GZ. 44 Cg 1/7616, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 18. Dezember 1975, GZ. 2 Cr 2252/75-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.749,60 (einschließlich S 129,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe mit der Phandelsgesellschaft mbH einen Kaufvertrag über das Grundstück * in EZ * KG S, auf dem eine Tankstelle errichtet gewesen sei, geschlossen und gleichzeitig das Grundstück samt Tankstelle an die P* verpachtet; er sei von dieser mit Vertrag vom selben Tag zum Stationär bestellt worden. Die EZ * habe nun die Einlagezahl 1*. Die P* sei Ende 1971 durch Aufnahme mit der ÖAG verschmolzen worden. Diese habe der klagenden Partei die Vertragsdurchführung und die Belieferung der Tankstelle übertragen, weshalb das Belieferungsverhältnis mit dem Beklagten von der klagenden Partei fortgesetzt worden sei. Der Beklagte habe die bestehende Vertragsbeziehung auflösen wollen. Dem habe die klagende Partei unter der Voraussetzung zugestimmt, daß ihr an dieser Tankstelle keine Konkurrenz gemacht werden könne, weshalb zur Sicherstellung die Kessel der Tankstelle versandet werden sollten. Der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt. Der Beklagte habe schließlich nach Verzögerung der Versandung gemeldet, daß die Kessel versandet und verasphaltiert seien. Diese Erklärung habe sich als unrichtig herausgestellt, so daß der Beklagte verpflichtet sei, zwei Lagerbehälter der Tankstelle in S zu versanden und versandet zu halten.
Der Beklagte erschien zur ersten Tagsatzung beim Erstgericht nicht, so daß das Erstgericht dem Klagebegehren über Antrag der klagenden Partei mit Versäumungsurteil stattgab.
Der Beklagte erhob Berufung und beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil die in seinem Eigentum stehenden Lagerbehälter vereinbarungsgemäß bereits mit Sand gefüllt worden seien und eine Verpflichtung, sie auch mit Sand gefüllt zu halten, nicht eingegangen werden sei; eine solche Verpflichtung lasse sich keinem Schriftstück entnehmen. Die klagende Partei habe vielmehr auch in ihrem Schreiben vom 10. April 1975 ausdrücklich lediglich die Befüllung der Lagerbehälter auf Kosten des Beklagten festgehalten. Die klagende Partei habe niemals die Ansicht dargelegt, daß sie eine Schließung der Tankstelle für alle Zukunft erreichen wolle.
Die vom Beklagten überdies erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes wurde bereits rechtskräftig verworfen. Den weiteren Einwand der mangelnden Passivlegitimation verneinte das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil, ohne daß dies in der Revision noch bekämpft wird, sodaß das darauf bezügliche Vorbringen nicht mehr erheblich ist. Im übrigen gab das Berufungsgericht nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerGes der Berufung nicht Folge. Es stellte fest:
Der Beklagte schloß am 29. September 1969 einen Kaufvertrag über das Grundstück * der EZ * – nunmehr EZ 1* – der KG S* mit der Phandelsgesellschäft m.b.H. Gleichzeitig verpachtete er das Grundstück samt Tankstelle an die P, während er zum Stationär bestellt wurde. Die P* wurde Ende 1971 durch Aufnahme mit der Ö* als Aktiengesellschaft verschmolzen. Die ÖAG übertrug die Durchführung des angeführten Vertrages, insbesondere die Belieferung der Tankstelle, der klagenden Partei. Der Beklagte strebte aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses an. Die klagende Partei war mit einer einvernehmlichen Auflösung des Belieferungsvertrages unter der Voraussetzung einverstanden, daß der Beklagte die gesamten offenen Verbindlichkeiten abdeckt und er damit einverstanden ist, daß die Lagerbehälter auf seine Kosten mit Sand gefüllt werden. Dazu wurde am 27. Mai 1975 eine Niederschrift aufgenommen, in der unter anderem festgehalten ist: „Betreff: TS * H. Es erfolgt verabredeterweise der Besuch des Herrn H* bei den Herren Dr. G* und Dr. K*. Gesprächsthema ist unser Schreiben vom 10. April 1975 und der Briefwechsel zwischen den Rechtsanwälten Dr. Gahleithner sowie Dr. Gatscha sowie die von Herrn Dr. Gahleithner namens Herrn H* eingebrachte Klage gegen E*.
Herr H* teilt mit, daß Herr Dr. Gahleithner beauftragt ist, daß die Klage gegen E* zurückzuziehen ist und er erklärt, daß dies bereits von Dr. Gahleithner durchgeführt worden ist.
Die uns gerichtlich zugesprochenen Beträge werden samt Zinsen und Spesen in vollem Umfang seitens Herrn H* anerkannt und er sichert zu Händen Herrn Dr. Gatscha die Bezahlung des Gesamtbetrages unserer Forderungen ... zu.
Nach erfolgter Bezahlung stellt E* die laufenden Exekutionsverfahren ein. Die Fahrnisexekution hinsichtlich der Gegenstände laut Schreiben Dris. Gahleithner vom 16. Mai 1975 wird sofort eingestellt.
Der Belieferungsvertrag für die Tankstelle S* gilt nach erfolgter Versandung von zwei Lagerbehältern ein vernehmlich als zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Die Versandung der zwei Lagerbehälter erfolgt bis spätestens 30. Juni 1975. Über die erfolgte Versandung wird Herr H* E* unverzüglich schriftlich verständigen. E* wird die Durchführung der Vereinbarung überprüfen …“
Mit Schreiben der H* GesmbH vom 15. September 1975 bzw. 17. September 1975 wurde der klagenden Partei bzw. deren Vertreter mitgeteilt, daß die Tankstelle versandet und verasphaltiert sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß nicht behauptet worden sei, die Niederschrift vom 27. Mai 1957 gebe die Ansicht der Parteien hinsichtlich der Versandung der Lagerbehälter nicht richtig wieder, sondern ein vom Inhalt dieser Niederschrift abweichender übereinstimmender Parteiwille bestanden habe. Eine allenfalls (nur) vom Beklagten vertretene abweichende Auffassung sei unerheblich, weil sie für die klagende Partei nicht erkennbar gewesen sei. Es sei somit der Wortlaut der Vertragsurkunde unter Bedachtnahme auf die Übung des redlichen Verkehrs, insbesondere den Zweck des Vertrages und den erkennbaren Parteiwille, auszulegen. Darnach könne er aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, die Lagerbehälter nicht nur mit Sand zu füllen, sondern den Sand auch in den Behältern zu belassen. Das ergebe sich aus den gebrauchten Formulierungen („nach erfolgter Versandung“, „die erfolgte Versandung“) und dem Umstand, daß die klagende Partei erklärte, die Durchführung der Vereinbarung überprüfen zu wollen. Ein bloßes einmaliges Befüllen der Behälter mit Sand hätte dann, wenn der Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Behälter jederzeit wieder zu entleeren – und sie daher wieder verwenden zu können – für die klagende Partei keinerlei Sinn und Nutzen gehabt, sondern nur für den Beklagten eine Belastung bedeutet. Eine derart schikanöse Vereinbarung sei nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben, allenfalls es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Parteiwillen unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens ausreichend zu erforschen. Demgegenüber hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß ein vom Inhalt der Vertragsurkunde (Niederschrift vom 27. Mai 1975) abweichender übereinstimmender Parteiwille nicht behauptet wurde. Der Beklagte hat vielmehr nur vorgebracht, daß er eine Verpflichtung, die Lagerbehälter auch mit Sand gefüllt zu teilten, niemals eingegangen sei, eine solche Verpflichtung „keinem Schriftstück“ zu entnehmen sei und die klagende Partei auch im Schreiben vom 10. April 1975 ausdrücklich lediglich die Befüllung der Lagerbehälter auf Kosten des Beklagten, nicht aber auch ein Befüllthalten der Lagerbehälter mit Sand verlangt habe (A 7). Dieses Vorbringen bedeutet nur die Darlegung der Ansicht des Beklagten, warum der Text der Vertragsurkunde die von der klagenden Partei vertretene Auslegung nicht zulasse, nicht aber die Behauptung eines davon abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens auf Grund einer daneben getroffenen mündlichen Vereinbarung oder sonstiger Umstände. Es wird auch in der Revision nicht angeführt, aus welchen Umständen ein solcher Parteiwille hätte abgeleitet werden sollen. Auch in der Revision wird dazu nur auf die angeblich unrichtige Auslegung der Vertragsurkunde verwiesen. Wenn sich aber eine Partei darauf berufen will, daß ein Ausdruck in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe, so muß sie dies behaupten und auch beweisen (ArbSlg 9209, 7 Ob 554/76 u.a.). Ist eine solche Behauptung und ein entsprechendes Beweisanbot – wie im vorliegenden Fall – unterlassen worden, ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine Erklärung den Sinn beizulegen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben mußte, ohne daß es auf eine davon abweichende Auffassung des anderen Vertragspartners, die dieser nicht zum Ausdruck brachte, und die auch sonst nicht erkennbar war, ankommt (KoziolWelser Grundriß I3 68 f, ArbSlg 8904, MietSlg 24.092, EvBl 1972/111, JBl 1975 602, 4 Ob 330/76 u.a.). Ist nach der angeführten Auslegungsregel der Inhalt einer Erklärung einwandfrei festzustellen, ist auch die Bestimmung des § 915 ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zum Nachteil dessen auszulegen ist, der sie gebracht hat, nicht anwendbar (SZ 40/57, 4 Ob 584/76 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Grundsätze zutreffend erkannt, daß die schriftliche Vereinbarung vom 27. Mai 1975 für die klagende Partei zweifelsfrei den Inhalt hatte, daß zwei Lagerbehälter nicht nur mit Sand gefüllt werden, sondern daß der Sand in diesen Behältern auch belassen werde. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die gebrauchten Formulierungen, den Umstand, daß die klagende Partei erklärte, sie werde die Durchführung der Vereinbarung überprüfen und darauf verwiesen, daß ein bloß einmaliges Anfüllen der Behälter mit Sand ohne Verpflichtung, den Sand auch in den Behältern zu belassen, für die klagende Partei ohne erkennbaren Sinn und Zweck gewesen wäre. Der von der klagenden Partei angestrebte Zweck der Verpflichtung des Beklagten war auch für diesen dahin erkennbar, daß durch das Befüllen der Lagerbehälter deren weitere Benützung für den Betrieb einer Tankstelle verhindert werden soll. Dieser Zweck war gerade deswegen, weil der Beklagte selbst die Beendigung des Tankstellenvertrages mit der klagenden Partei anstrebte, so offenkundig, daß er nicht besonders betont und hervorgehoben werden brauchte. Aus dem Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises darauf kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, daß der in der schriftlichen Vereinbarung vom 27. Mai 1975 gebrachte Ausdruck „Versandung“ nicht im Sinne der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung ausgelegt werden dürfe oder auch nur undeutlich sei. Daraus folgt aber, daß das Klagebegehren, wonach zwei Lagerbehälter der angeführten Tankstelle mit Sand zu füllen und gefüllt zu halten sind, berechtigt ist, weil der Beklagte selbst zugibt, daß diese Lagerbehälter derzeit nicht mit Sand gefüllt sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00129.76.0111.000
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.