OGH 8 Ob 552/76
8 Ob 552/76Ogh10.11.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* KG, , vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A D*, Designer, *, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.919,37 infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1976, GZ 5 R 144/7624, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. April 1976, GZ 3 Cg 464/7320, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 1.352,20 (darin S 40,— Barauslagen und S 97,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 2.294,60 (darin S 720,— Barauslagen und S 116,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Restbetrages von S 15.919,37 samt Anhang aus der Lieferung von Einrichtungsgegenständen im Gesamtwert von S 71.651,47.
Der Beklagte wendete ein, die Klagsforderung bestehe zwar dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, sei aber noch nicht fällig, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der vereinbarten Leistung, nämlich eine Eichentischplatte in einer Länge von 145,2 cm und einer Breite von 40 cm, die beim Fenster zwischen zwei Längstischen habe montiert werden sollen, nicht geliefert habe. Aufrechnungsweise wendete der Beklagte eine ihm von dem Architekten Dipl.Ing. P* P* abgetretene Gebührenforderung gegen die Klägerin im Gesamtbetrag von S 61.045,92 bis zur Höhe des Klagsbetrages als Gegenforderung ein. Die Zahlung dieses Betrages – in der Folge eingeschränkt auf S 18.000,— – begehrte der Beklagte auch mittels Widerklage.
Das Erstgericht wies sowohl das Klagebegehren als auch die Widerklage ab, wobei es zur Forderung der Klägerin im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Der Beklagte hat im Jahre 1971 von der Klägerin eine Kücheneinrichtung bestellt, worüber ihm am 23. Dezember 1971 eine Rechnung über S 57.667,47 und am 26. September 1972 über S 13.984,—, zusammen daher S 71.651,47, ausgestellt wurde. Von diesem Betrag ist eine Restforderung von S 15.919,37 offen, die dem Grunde und der Höhe nach unbestritten ist. Zur bestellten Kücheneinrichtung gehörte eine Eichenplatte mit einer Länge von 135 cm und einer Breite von 40 cm, die als Frühstückstisch vorgesehen war. Die Platte sollte aus Eiche bestehen, da die übrigen Küchenkästchen ebenfalls aus massiver Eiche angefertigt wurden. Die Kücheneinrichtung wurde am Weihnachtsabend 1971 von der Klägerin montiert und dabei mit dem Gesellschafter der Klägerin, K* M* vereinbart, daß die Eichenplatte für den Frühstückstisch erst nach Neujahr 1972 montiert werden sollte, weil die Montage von der endgültigen Befestigung einer 3,48 m langen und 75 cm tiefen Kunststoffplatte abhing, die an der Längsseite der Küche nur provisorisch montiert worden war. Erst etwa 1 Jahr später rief M* beim Beklagten an und erklärte sich bereit, die Eichenplatte für den Frühstückstisch zu montieren, doch entgegnete ihm die Gattin des Beklagten, daß zuerst die 3,48 m lange Tischplatte endgültig fixiert werden müsse, die zu Weihnachten 1971 bloß provisorisch montiert worden war. Da jedoch zwischen den Parteien Streit über die Bezahlung entstand, wurde vom Beklagten die nur provisorisch an der Längsseite der Küche montierte Platte selbst endgültig montiert; die Lieferung der 135 cm langen Eichenplatte für den Frühstückstisch unterblieb. Die Klägerin hat in der Rechnung vom 26. September 1972 zwei Platten in Rechnung gestellt, und zwar eine zum Preis von S 2.060,— und eine weitere mit S 740,—. Dies ergab sich daraus, daß der Beklagte die Platte von 3,48 m Länge und ursprünglicher 60 cm Breite 75 cm breit wünschte, weshalb ihm eine Aufzahlung von S 740,– verrechnet wurde. Der Beklagte seinerseits war der Meinung, daß die Aufzahlung von S 740,– für die Längsplatte den Preis für die Eichenplatte am Frühstückstisch darstelle, weil er den Auftrag zur Herstellung des Frühstückstisches im Gesamtrahmen der Kücheneinrichtung erteilt hatte. Die Lieferung dieser Eichenplatte war daher Gegenstand der Lieferverpflichtung der Klägerin. Daß der Beklagte der Meinung war, in der Rechnung vom 26. September 1972 angeführte Platte zum Preis von S 740, — sei diese Frühstückstischplatte, resultiert daraus, daß dieser Rechnungsposten unklar bzw. unrichtig angegeben war, nämlich nicht als Aufzahlung zur Kunststoffplatte zum Preis von S 2.060,— sondern als gesonderte Platte verrechnet wurde, aber auch daraus, daß der angegebene Preis von S 740,— rein der Höhe nach dem Beklagten nicht auffallen mußte, er diesen somit für den Preis der Eichenplatte halten konnte. Der Preis für diese Eichenplatte von S 740,— stellt nämlich den angemessenen Preis dar. Im Schreiben vom 9. Juli 1973 wies der Beklagte auch darauf hin, daß im vorgeschriebenen Rechnungsbetrag von S 71.650,— die noch nicht gelieferte Eichenplatte für den Frühstückstisch enthalten sei. Mangels anderweitiger Vereinbarung war das Entgelt für die Kücheneinrichtung erst mit vollständiger Lieferung fällig, die Eichenplatte wurde zwar tatsächlich für die Montage bereitgestellt, aber nicht geliefert: Sie wurde später von der Klägerin zusammengeschnitten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die eingeklagte Restforderung nicht fällig sei, weil die vom Beklagten bestellte Eichenplatte für den Frühstückstisch von der Klägerin zwar verrechnet, aber nicht geliefert worden sei. Gemäß § 1170 ABGB sei das Entgelt mangels anderer Vereinbarung erst nach vollständiger Vertragserfüllung fällig. Es sei deshalb auch letztlich ohne Bedeutung, ob der in der Rechnung vom 26. September 1972 ausgeworfene Betrag von S 740,— die Aufzahlung für eine breitere Kunststoffplatte oder das Entgelt für die Eichenplatte darstelle, weil es nur darauf ankomme, ob die bestellte Platte geliefert worden sei. Da dies nicht der Fall sei, sei die Klagsforderung nicht fällig.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen die Abweisung des Klagebegehrens erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung ab. Die Abweisung der Widerklage blieb unbekämpft.
Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mangelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Ein solcher liege vor, wenn das Werk auf die besonderen Bedürfnisse des Bestellers berechnet sei, nicht also, wenn es marktgängige Ware sei, die ebensogut an andere Kunden abgesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Lieferung der Kücheneinrichtung unter Berücksichtigung der besonderen Wünsche und Bedürfnisse des Beklagten, und zwar auf Grund eines von ihm selbst angefertigten detaillierten Planes erfolgt. Daß die erforderlichen Elemente im wesentlichen durch die Firma „A*“, nicht also durch die Klägerin, und zwar nach der Type „S*“ vorgefertigt werden sollten, ändere nichts daran, daß das Werk als solches, nämlich die Kücheneinrichtung, eine individuelle, auf die besonderen Wünsche des Beklagten abgestellte Leistung darstellte. Richtig sei, daß nach § 1170 ABGB, erster Satz, bei einem Werkvertrag das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten sei und es entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der Besteller, der die unvollständige Erfüllung eines Werkes angenommen habe und nunmehr dessen Verbesserung verlange, bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes den gesamten Werklohn zurückbehalten dürfe, wobei dem Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem auf Zahlung des Werklohnes klagenden Unternehmer auch bei Vorliegen geringer Mängel zustehe. Werde aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, könne der Unternehmer nach § 1170 ABGB zweiter Satz einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes schon vor Vollendung des ganzen Werkes, also nach Vollendung und Übergabe der einzelnen Abteilungen fordern. Über die Frage, ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet werde, entscheide in erster Linie die Vereinbarung. Gebe diese hiefür keinen Anhaltspunkt, werde hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung habe. Die von der Klägerin bereits gelieferte und montierte Kücheneinrichtung stelle ebenso eine selbständige Leistung dar, wie die noch ausstehende Lieferung und Montage einer Eichentischplatte. Es sei weder behauptet worden, noch habe das Beweisverfahren Anhaltspunkte hiefür geliefert, daß die Benützung der vorhandenen Kücheneinrichtung durch die fehlende Platte in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder erschwert werde, daß diese Einrichtung also einen Mangel aufweise. Die Klagsforderung, die sich, da nach den übernommenen Feststellungen die strittige Eichenplatte nicht verrechnet wurde, nur auf die bereits gelieferte Kücheneinrichtung beziehe und im übrigen dem Grund und der Höhe nach unbestritten sei, sei deshalb fällig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, das Werk sei im vorliegenden Fall in gewissen Abteilungen verrichtet worden, so daß der Unternehmer gemäß § 1170 zweiter Satz ABGB einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes schon vor Vollendung des ganzen Werkes, also nach Vollendung und Übergabe der einzelnen Abteilungen fordern könne. Bei der gegenständlichen Kücheneinrichtung habe es sich um ein einheitliches Werk gehandelt, zu dem auch die bestellte aber nicht gelieferte Eichentischplatte gehört habe. Da die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung weder hinsichtlich der Montage der 3,48 m langen Abstellplatte noch hinsichtlich der Lieferung und Montage der Eichentischplatte nachgekommen sei, stehe dem Beklagten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Eine schikanöse Rechtsausübung des Beklagten liege nicht vor, da dieser auf die Gesamtrechnung über S 71.651,47 bereits S 55.732,10 bezahlt habe.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, daß es sich im vorliegenden Fall um die Herstellung einer den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu verfertigende Sache, also um eine individuelle Leistung des Unternehmers handelte und daher der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vgl. SZ 39/208 u.a., Koziol-Welser, Grundriß I, 272), mögen die erforderlichen Elemente der Kücheneinrichtung im wesentlichen auch von einer von der Klägerin verschiedenen Firma vorgefertigt worden sein.
Hingegen kann der zweiten Instanz darin nicht gefolgt werden, daß die von der Klägerin bereits gelieferte Kücheneinrichtung ebenso eine selbständige Leistung darstellte, wie die noch ausstehende Lieferung und Montage einer Eichentischplatte. Das Berufungsgericht hat unter Zitierung von Klang2 V 418 f zutreffend darauf hingewiesen, daß über die Frage, ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, in erster Linie die Vereinbarung entscheidet. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte im Jahre 1971 von der Klägerin eine Kücheneinrichtung bestellt, zu der eine Eichenplatte mit einer Länge von 135 cm und einer Breite von 40 cm gehörte, die als Frühstückstisch vorgesehen war. Die Kücheneinrichtung wurde am Weihnachtsabend 1971 von der Klägerin montiert und dabei mit dem Gesellschafter der Klägerin, K* M*, vereinbart, daß die Eichenplatte für den Frühstückstisch erst nach Neujahr 1972 montiert werden sollte, weil die Montage dieser Platte von der endgültigen Fixierung einer 3,48 m langen und 75 m tiefen Kunststoffplatte abhing, die an der Längsseite der Küche nur provisorisch montiert worden war. Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber nach Auffassung des Revisionsgerichtes, daß es sich um eine einheitliche Vereinbarung über die Herstellung und Montage einer Kücheneinrichtung gehandelt hat, in der auch die Lieferung und Montage der Eichenplatte für den Frühstückstisch enthalten war. Eine Verrichtung des Werkes in gewissen Abteilungen kann daher der Vereinbarung nicht entnommen werden, so daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Voraussetzungen des § 1170 zweiter Satz ABGB hier nicht vorliegen. Da die Eichenplatte noch nicht geliefert wurde, hat die Klägerin den Werkvertrag noch nicht vollständig erfüllt. Eine Willenseinigung der Parteien dahin, daß der Beklagte die unvollständige Leistung der Klägerin als Erfüllung angenommen habe, ist nicht festgestellt worden. Der Beklagte hat vielmehr unter anderem im Schreiben vom 9. Juli 1973 (Beilage ./2) darauf hingewiesen, daß die Eichenplatte noch nicht geliefert sei und im gesamten Verfahren den Standpunkt vertreten, daß er auf der vertragsgemäßen Lieferung bestehe. Die von der Klägerin etwa ein Jahr nach dem festgelegten Liefertermin abgegebene Erklärung, sie sei nunmehr zur Montage der Eichenplatte bereit, kann mit Rücksicht darauf, daß sie nicht auch zur endgültigen Montage der nur provisorisch angebrachten 3,48 m langen Tischplatte, deren Fixierung Voraussetzung für die Montage der Eichenplatte war, bereit war, nicht als Anbieten einer gehörigen Lieferung angesehen werden. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag aber noch nicht erfüllt. Der Besteller kann dann, wenn der Unternehmer auf Entrichtung des Werklohnes klagt, bevor er seine Vorleistung gehörig bewirkt hat, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit sogleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Diese Einrede steht dem Besteller auch bei Ausstellen einer nur geringfügigen Restleistung zu. Dieses Recht findet seine Grenze nur in dem nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Grundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (vgl. SZ 39/27, 1 Ob 209/75 u.a.). Eine schikanöse Rechtsausübung kann dem Beklagten aber mit Rücksicht darauf, daß einerseits die Unterlassung der Lieferung der Eichenplatte schon im Hinblick auf deren Wert nicht als unbedeutend bezeichnet werden kann, andererseits der Beklagte auf die Gesamtforderung der Klägerin von S 71.651,47 schon S 55.732,10 bezahlt hat, nicht vorgeworfen werden. Mit Recht hat daher das Erstgericht die Klagsforderung als noch nicht fällig erachtet.
Da der Revision somit schon aus rechtlichen Gründen Berechtigung zukommt, war eine Erörterung der übrigen geltend gemachten Revisionsgründe nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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