OGH 4 Ob 575/76
4 Ob 575/76Ogh19.10.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. K* W*, Bautechniker in , 2) A W*, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dkfm. Dr. Heinrich Jandl. Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen C*, zuletzt wohnhaft gewesen in , vertreten durch den Kurator E W*, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 232.000,) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. März 1976, GZ 1 R 36/7627, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 1975, GZ 5 Cg 358/7422, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Soweit sich die Revision – insoweit als Revisionsrekurs – gegen die Zulassung der Klageänderung vom 18. Dezember 1975 richtet, wird sie zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 6.733,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-- Barauslagen und S 427,68 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die am 28. November 1973 verstorbene C* war Eigentümerin der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * mit den Grundstücken Nr */1 Garten und *7 Baufläche, Haus KNr *.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger zunächst den Urteilsantrag gestellt, die – durch den zu A 443/73 des Bezirksgerichtes Lienz bestellten Kurator E* W* vertretene – Verlassenschaft nach C* sei „in Zuhaltung des am 16. September 1973 unterfertigten Kaufvertrages“ schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für die beiden Kläger ob der genannten Liegenschaft einzuwilligen. Auf Grund des erwähnten Kaufvertrages seien die Kläger ausserbücherliche Eigentümer der Liegenschaft. Da die Unterschriften auf der am 16. September 1973 in Lienz errichteten Vertragsurkunde nicht beglaubigt gewesen seien, hätte der Vertrag nach dem Willen beider Teile bei einem Wiener Notar „formal richtig unterfertigt“ werden sollen; dazu sei es dann aber infolge des plötzlichen Ablebens der Verkäuferin nicht mehr gekommen.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, dass es bereits am 25. Oktober 1965 zum Abschluss eines – allerdings nicht beglaubigten – Kaufvertrages und dann am 16. September 1966 zum Abschluss eines „Zusatzübereinkommens“ zwischen den Klägern und C* gekommen sei. Es treffe daher nicht zu, dass am 16. September 1973 ein Kaufvertrag unterschrieben wurde. Der von den Klägern ins Treffen geführte Vertrag sei „wörtlich derselbe wie der bereits am 25. Oktober 1965 abgeschlossene Kaufvertrag“, weshalb kein Anlass bestanden habe, diesen Vertrag „nochmals zu unterfertigen“. Die Kläger hätten offenbar die Absicht, den Vertragsabschluss in das Jahr 1973 zu verlegen, um so die Wirksamkeit des Zusatzübereinkommens vom 16. September 1966 aufzuheben. C* sei am 16. September 1973 gar nicht in Lienz gewesen, wo der Vertrag angeblich unterfertigt worden sein solle. Im Jahr 1972 habe C* Differenzen mit den Klägern gehabt, „insbesondere wegen der Auszahlung der ihr zustehenden Beträge“. Sie habe daher den Kaufvertrag „überhaupt nicht anerkennen wollen“ und sich deshalb die Aufhebung des Vertrages vorbehalten; auch die Beklagte behalte sich die „diesbezüglichen Ansprüche, die C* hatte“ vor und lasse auch die Anfechtungsmöglichkeit offen, „bis eine absolute Klarheit vorliege“. C* „habe den endgültigen Abschluss des Vertrages in verbücherungsfähiger Form nicht mehr gewünscht“, weil sie von den Klägern trotz mehrfacher Mahnung keine Abrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erreichen konnte. Davon abgesehen, sei C* zumindest im Jahr 1973 nicht mehr geschäftsfähig gewesen, weil sie damals schon an Geistesstörungen gelitten habe. Auch leide der Kaufvertrag darunter, dass Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes vorliege. Die Kläger hätten die ihnen vertraglich obliegende Verpflichtung, für die ärztliche Versorgung der C* selbst aufzukommen, nicht erfüllt.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 18. Dezember 1975 (ON 21 S 89 f) erklärten die Kläger, das Klagebegehren „hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 25. Oktober 1965 und das Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 zu stützen“; gleichzeitig modifizierten sie ihren Urteilsantrag dahin, dass die Worte „in Zuhaltung des am 16. September 1973 unterfertigten Kaufvertrages“ zu entfallen hätten. Die Beklagte widersprach diesem Vorbringen, „weil es sich um eine Klageänderung handle“.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des (modifizierten) Klagebegehrens und ging dabei von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:
C* hatte die in Rede stehende Liegenschaft zunächst an E* verkauft, welche das Kaufobjekt jedoch weiterveräussern wollte. Wegen der von der Käuferin übernommenen Leistungen war es C* darum zu tun, eine ihr bekannte Person als (neuen) Käufer zu finden. Sie ersuchte deshalb die Kläger, die Liegenschaft zu kaufen, während der Kaufvertrag mit E* aufgelöst wurde.
Am 25. Oktober 1965 erklärten sich der Erstkläger und C* schriftlich mit einem „Kaufvertrag“ einverstanden, welcher u.a. folgende Bestimmungen enthält (Beilage 2):
II. Der Kaufpreis besteht in
a) dem am Tage der Vertragsfertigung durch die Verkäuferin von den Käufern erlegten Betrag von S 65.000, in Worten: Schilling fünfundsechzigtausend;
b) der auf Lebensdauer der Verkäuferin dieser monatlich im voraus zu leistenden Leibrente von S 1.500, in Worten: Schilling eintausendfünfhundert, erstmalig zahlbar am Tage der Vertragsfertigung durch die Verkäuferin, die folgenden Rentenbeträge jeweils am selben Kalendertag der darauffolgenden Monate;
............................................
Die Käufer verpflichten sich, auf Lebensdauer der Verkäuferin ein Belastungs- und Veräusserungsverbot auf der kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaft einzuverleiben.
Sämtliche Verpflichtungen der Käufer aus diesem Vertrag sind solche zur ungeteilten Hand.
............................................
IV. In den physischen Besitz des Kaufobjektes samt Zugehör treten die Käufer mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages durch sie.
............................................
VII. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.
............................................“
Dieser Vertrag, welcher ausser anderen Nebenabreden auch eine Aufsandungserklärung zur Durchführung der notwendigen Grundbuchseintragungen enthält, wurde jedoch nur als Entwurf am 25. Oktober 1965 vom Erstkläger und C* unbeglaubigt unterfertigt.
Am 16. September 1966 schlossen die Kläger und C* nachstehendes „Übereinkommen“ (Beilage E, E 1):
„Ich, Frau C*, geboren am * in , wohnhaft in , habe mit Herrn K W und Frau A* W*, wohnhaft *, auf Grund eines gesonderten Vertrages folgendes Übereinkommen getroffen:
Ab 1. November 1964 erhalte ich von Herrn und Frau W* einen monatlichen Betrag von S 1.500, bis einschliesslich 30. Oktober 1979, wertgesichert. Der Betrag wird monatlich bis spätestens 5. nach jedem 1. mir übergeben oder auf mein Konto überwiesen. Die Familie K* und A* W* verpflichten sich, diesen Betrag auch nach meinem Ableben bis 30. Oktober 1979 an von mir namhaft gemachte Erben zu bezahlen.
Wer diese Beträge nach meinem Ableben zu bekommen hat, verfüge ich in einem gesonderten Testament, welches handschriftlich von mir unterzeichnet meinen Dokumenten beiliegt.“
In der Folge erbrachten die Kläger Leistungen auf diese Verpflichtung. Am 8. April 1972 übersiedelte C* in das Bezirksaltersheim . Im selben Jahr kam es zu Differenzen wegen der Abrechnung über die von den Klägern bis dahin noch zu leistenden oder schon geleisteten Beträge. Die Kläger überwiesen hierauf Ende 1972 infolge Aufforderung des Vertreters der Erblasserin einen Betrag von S 24.396,-- „an Wertsicherung“. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten E und J* W*, ihre Schwester bzw Tante C* entmündigen zu lassen. C* wurde am 20. November 1972 von Dr. P* in * untersucht. Dieser stellte eine hypomanische Verstimmung fest, welche in Phasen verlaufe, wobei allerdings der Kranke in der Zwischenzeit wieder unauffällig sein könne. Dass C* im Jahr 1973 auf Grund dieser Krankheit jemals geschäftsunfähig gewesen wäre, ist nicht erwiesen.
Am 15. und 16. September 1973 fand in L* ein Treffen des österreichischen Kameradschaftsbundes statt, an welchem auch die beiden Kläger teilnahmen. Sie nahmen zu den Veranstaltungen auch C* mit. Bei dieser Gelegenheit wurde dann zwischen den Klägern und C* ein Kaufvertrag unterfertigt (Beilage D), welcher mit demjenigen vom 25. Oktober 1965 völlig übereinstimmt. Diese Vertragsunterfertigung sollte keinen Einfluss auf das Übereinkommen vom 16. September 1966 haben und auch hinsichtlich des Beginnes der Wertsicherung, deren Bemessung und des Beginnes der Leistungen der Kläger keinen Einfluss haben. Bei dieser Gelegenheit wurde vereinbart, dass C* nach W* kommen sollte, um den Vertrag beglaubigt zu unterfertigen. Tatsächlich reiste C* im November 1973 nach W*, wo sie aber nach vor der Beglaubigung des Vertrages verstarb.
C* war im Herbst 1973 voll orientiert. Sie war sich voll bewusst, warum sie nach Wien fahren sollte und auch tatsächlich fuhr, und sie wusste, welche vermögensrechtlichen Schritte dort von ihr zu machen waren.
Rechtlich bejahte das Erstgericht einen obligatorischen Anspruch der Kläger auf die streitgegenständliche Liegenschaft. Kaufgegenstand und Kaufpreis seien nicht erst seit 16. September 1973. sondern schon seit 1965, ergänzt durch das Übereinkommen vom September 1966, einverständlich festgelegt gewesen. Die Unterfertigung der Urkunde vom 16. September 1973 könne nur noch als Bekräftigung dieses Parteiwillens angesehen werden. Auf die Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sei ausdrücklich verzichtet, die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin von der hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht erwiesen worden. Dass die Erblasserin den Kaufvertrag bereits aufgehoben hätte, habe die Beklagte nicht einmal behauptet. Es stehe der Beklagten frei, die Kläger mit einem gesonderten Leistungsbegehren auf Zahlung oder Abrechnung in Anspruch zu nehmen; im vorliegenden Rechtsstreit seien diese Forderungen mangels Aufrechenbarkeit unbeachtlich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Erstgericht habe seiner Entscheidung das modifizierte Klagebegehren zugrunde gelegt, ohne formell mit Beschluss darüber abgesprochen zu haben, ob es in der Erklärung der Kläger vom 18. Dezember 1975 eine Klageänderung erblicke oder nicht und (bejahendenfalls) ob es diese Klageänderung zulasse. Ein solcher prozessualer Vorgang – dessen Zweckmässigkeit hier dahingestellt bleiben könne – sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes sanktionslos. Tatsächlich sei die Erklärung der Kläger, das Klagebegehren „hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 25. Oktober 1965 und die Zusatzvereinbarung vom 16. September 1966 zu stützen“, einschliesslich der mit ihr verbundenen Modifikation des Klagebegehrens gar keine Klageänderung gewesen. Beide Vereinbarungen, auf welche nun das Klagebegehren gestützt werde, seien inhaltlich völlig gleich; Klagegrund sei nach wie vor das von den Klägern behauptete ausserbücherliche Eigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft sowie ihr Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts. Selbst wenn man aber eine Klageänderung annehmen wollte, hätte diese gemäss § 235 Abs 3 ZPO zugelassen werden müssen, weil sich daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung ergeben habe.
Im übrigen billigte das Berufungsgericht, von den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Ersturteils ausgehend, auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Prozessgericht. Zwischen den Parteien sei volle Einigung über die Kaufliegenschaft und den Kaufpreis erzielt worden, und zwar im Sinne des Kaufvertrages vom 25. Oktober 1965, welchen die Parteien durch den vollkommen gleichlautenden Vertrag vom 16. September 1973 bekräftigt hätten; das Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 habe die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Vertrages nicht beeinträchtigen können und entgegen der Meinung der Beklagten auch keine Unklarheit über den vereinbarten Kaufpreis geschaffen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000, übersteigt wird von der Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagte beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger haben beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Zulassung der „Klageänderung“ vom 18. Dezember 1975 richtet, ist es unzulässig: Über die Zulassung einer Klageänderung ist zwar grundsätzlich mit Beschluss zu entscheiden, dies auch dann, wenn die Entscheidung nicht abgesondert ausgefertigt, sondern in das Urteil aufgenommen wird. Die Rechtsprechung lässt es jedoch zu, dass kein formeller Beschluss gefasst, sondern der Entscheidung einfach das geänderte Begehren zugrunde gelegt wird (vgl Fasching III 123 § 235 ZPO Anm 11 mit weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall hat das Erstgericht, ohne formell darüber Beschluss zu fassen über das modifizierte Urteilsbegehren entschieden und in der Begründung seines Urteils auch auf das ergänzende Vorbringen der Kläger Bedacht genommen. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil diese – implicite ausgesprochene – Zulassung der „Klageänderung“ mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäss § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre. Spricht das Gericht zweiter Instanz aber auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Selbst die Aufnahme des betreffenden Teiles der Entscheidung in das Urteil über die Hauptsache kann dem Kläger in diesem Fall nicht mehr Rechte geben, als wenn das Berufungsgericht die Anfechtung der Entscheidung über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung mit Beschluss erledigt hätte. Die Revision der Kläger ist daher, soweit sie sich mit der Frage befasst, ob eine Klageänderung vorliegt und ob sie zulässig ist, als Revisionsrekurs aufzufassen. Dieses Rechtsmittel ist jedoch, weil beide Unterinstanzen die Zulässigkeit der „Klageänderung“ vom 18. Dezember 1975 übereinstimmend bejaht haben, gemäss § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Beklagte, dass sich die Untergerichte mit ihrem Vorbringen, die Kläger hätten die ihnen obliegenden Leistungen nicht erbracht und die Vorlage einer Abrechnung verweigert, nicht befasst und dazu keine Feststellungen getroffen hätten. Nun trifft es zwar zu, dass der Erblasserin C* in Punkt II. des Kaufvertrages ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, bei Nichterfüllung der hier normierten Verpflichtungen der Käufer die Auflösung des Vertrages und die Rückstellung der Kaufliegenschaft zu verlangen. Dass C* von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht hätte, ist aber von der Beklagten nie behauptet worden; diese hat lediglich vorgebracht, C* habe sich die Aufhebung des Vertrages „vorbehalten“, weshalb sich auch die Beklagte „die diesbezüglichen Ansprüche der Erblasserin noch vorbehalte“ und die „Anfechtungsmöglichkeit offen lasse“ (ON 4 S 11 f). Hat aber weder C* noch die Beklagte bisher die Auflösung des Kaufvertrages verlangt, dann ist die Frage, ob eine solche Vertragsauflösung geltend gemacht werden könnte, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ohne Bedeutung.
Dass die Vertragsurkunde vom 25. Oktober 1965 als „Entwurf“ bezeichnet und auf der Käuferseite nur vom Erstkläger unterfertigt worden ist, kann nichts daran ändern, dass nach den Feststellungen der Untergerichte zwischen den Parteien schon damals volle Einigung über den Kaufgegenstand (Punkt I. des Vertrages) und den Kaufpreis (Punkt II. des Vertrages) erzielt und damit eine verbindliche Kaufvereinbarung getroffen wurde. Das hat auch die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten, sondern in der Klagebeantwortung – wo sie mehrfach vom „Abschluss eines Kaufvertrages“, von der „Unterfertigung eines Vertrages“ und von einer „zustande gekommenen Vereinbarung über den Kauf“ spricht – ausdrücklich zugestanden. Inwiefern diese vertragliche Einigung der Parteien mangels Fixierung der beiderseitigen Leistungen nicht ausreichend bestimmt sein sollte, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Dass sich die Kläger im Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 – welches nach dem Willen der Parteien durch die nochmalige Unterfertigung des Vertrages am 16. September 1973 unberührt bleiben sollte – zu weiteren Leistungen an C* verpflichteten, berührt die Bestimmtheit und Wirksamkeit der schon am 25. Oktober 1965 erzielten Willensübereinstimmung nicht. Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Preisvereinbarung aber auch nicht etwa dadurch unbestimmt geworden, dass dieses Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 nicht in den Kaufvertrag eingebaut, sondern in einer gesonderten Urkunde festgehalten wurde.
Verfehlt ist ferner die Ansicht der Beklagten, dass die Untergerichte „zumindest den Inhalt der als erwiesen angenommenen Kaufvereinbarung in den Urteilsspruch aufzunehmen“ gehabt hätten; bei völlig ausreichender Einigung über Ware und Preis muss der Verkäufer nicht die Unterfertigung eines Kaufvertrages verlangen; in diesem Fall reicht vielmehr ein Begehren auf Einwilligung in die grundbücherliche Eigentumseinverleibung völlig aus (SZ 36/76 ua). Dass aber der offensichtliche Schreibfehler in Punkt IX. des Kaufvertrages („EZ *31” statt richtig „EZ *71“) an der Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Vereinbarung nichts zu ändern vermag, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Die von der Beklagten in der Revision geforderte „bücherliche Sicherstellung ihrer Rechte“ kommt schon deshalb nicht in Frage, weil eine solche Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung der Kläger nur auf Antrag der Beklagten zu berücksichtigen wäre, die Beklagte aber in erster Instanz eine dahingehende Einwendung nicht erhoben hat. Davon abgesehen, sind alle gemäss Punkt IX. des Vertrages Zug um Zug gegen die Eigentumseinverleibung der Kläger vorzunehmenden Grundbuchseintragungen durch den Tod C* gegenstandslos geworden.
Soweit sich die Beklagte abschliessend abermals gegen die Feststellungen der Untergerichte wendet, wonach die Kläger und C* am 16. September 1973 in L* die Urkunde Beilage D unterfertigt und damit den schon 1965 zustande gekommenen Kaufvertrag neuerlich bekräftigt haben, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrüge – ungenügende Vernehmung der Zweitklägerin, fehlerhafter Beweisbeschluss – muss erfolglos bleiben, weil die Beklagte diese angeblichen Verfahrensverstösse des Erstgerichtes schon in der Berufung erfolglos gerügt hat (SZ 22/106 uva).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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