OGH 5 Ob 543/76
5 Ob 543/76Ogh12.10.1976Originalquelle öffnen →
OGH
12.10.1976
5Ob543/76 (5Ob692/76)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Samsegger, Dr. Flick und Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, , vertreten durch Dr. Robert Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei K S*, Kaufmann, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. R. Wolfgang Volker, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 10.030,– s. A. und S 4.627,– s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 10. 12. 1975, GZ R 429, 430/7521, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 7. 6. 1975, GZ C 88, 164/7315, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.732,99 (einschließlich S 110,59 Umsatzsteuer und S 240,– Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 20. 1. 1968 veräußerte die Klägerin dem Beklagten mehrere Liegenschaften in B*, die sie 1967 von Dr. K* gekauft hatte. Von dem vereinbarten Kaufpreis von S 800.000,– wurden S 250.000,– vom Beklagten in bar auf ein Sperrkonto erlegt, der Restkaufpreis sollte durch ein von der Klägerin zu gewährendes und bestrangig grundbücherlich sicherzustellendes Darlehen aufgebracht werden, das bis zur Stellung des Antrages auf Eigentumseinverleibung des Beklagten zinsen- und spesenfrei sein sollte. Die Verbücherung des Eigentums des Beklagten sollte von der Klägerin beantragt werden (§ 5 des Kaufvertrages) und der Beklagte sollte sämtliche mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Gebühren und Kosten tragen (§ 8 des Kaufvertrages). Mit Kaufvertrag vom 16. 9. 1970 veräußerte der Beklagte diese Liegenschaften an K* Sc*. Der vereinbarte Kaufpreis von S 2.200.000,– sollte in zwei Teilbeträgen beim Vertragserrichter Notar Dr. Pimeshofer treuhändig erlegt werden, u. zw. S 100.000,– bis 25. 9. 1970 und der Restbetrag bis 31. 12. 1972. Dieser Kaufvertrag sah vor, daß Dr. Pimeshofer nach Verbücherung der in seinen Händen befindlichen Kaufverträge zwischen Dr. K* und der Klägerin sowie zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch zur Verbücherung der Sicherstellung des von der Klägerin dem Beklagten gewährten Kaufpreisdarlehens und eines weiteren ihm eingeräumten Kredites verpflichtet sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes von K* Sc* an den gekauften Liegenschaften sollte erst erfolgen, wenn sie mehr als die Hälfte des Kaufpreises beim Notar Dr. Pimeshofer erlegt hat. Zu dieser Zeit war im Grundbuch noch immer Dr. K* als Eigentümer dieser Liegenschaften eingetragen. Am 13. 7. 1972 erlegte K* Sc* S 1.200.000,– beim Notar Dr. Pimeshofer. Am 14. 7. 1972 wurde über Antrag dieses Notars als Vertreter der Klägerin das Eigentumsrecht des Beklagten und die beiden Pfandrechte der Klägerin im Grundbuch hinsichtlich der erwähnten Liegenschaften einverleibt. Die dadurch entstandenen Gerichtsgebühren von S 4.627,– (für die Einverleibung des Eigentums) und von S 10.030,– (für die Einverleibung der Pfandrechte) hat die Klägerin bezahlt. Der Beklagte weigert sich, ihr diese Beträge zu ersetzen.
Mit den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klagen C 88/73 und C 164/73 begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge, jeweils samt 9 % Zinsen p. a. aus dem Titel des Schadenersatzes, zu verurteilen. Sie berief sich zur Begründung des Anspruches auf die mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung beider Klagebegehren und wendete im wesentlichen ein:
Die Klägerin habe die Aufgaben einer rechtskundigen Vertragsverfasserin übernommen. Als solche hätte sie wissen müssen, daß die getrennte Errichtung von Kaufvertrag und Darlehensvertrag (zur Bezahlung des Restkaufpreises) gebührenrechtliche Nachteile mit sich bringe, weil für die Pfandrechtseintragung eine Gerichtsgebühr zu entrichten sei, die bei einem einheitlichen Vertrag vermeidbar wäre. Die Klägerin habe deshalb den von ihr verursachten unnötigen Gebührenaufwand selbst zu tragen. Außerdem sei im Kaufvertrag mit K* Sc* vereinbart worden, daß der von der Käuferin zu treuen Handen beim Notar Dr. Pimeshofer zu erlegende Kaufpreis in erster Linie zur Bezahlung der Schulden des Beklagten bei der Klägerin zu verwenden sei. Die Klägerin habe in einem Schreiben vom 21. 9. 1970 ausdrücklich erklärt, ihr genüge dieser Treuhanderlag der Käuferin als Sicherstellung. Da durch den Erlag von S 1.200.000,– durch K* Sc* bei Dr. Pimeshofer am 13. 7. 1972 die Forderung der Klägerin vollständig gesichert gewesen sei – sie sei weit unter dem erlegten Betrag gelegen –, habe für die Klägerin am 14. 7. 1972 keine Veranlassung und Notwendigkeit bestanden, ihre Forderungen gegen ihn, den Beklagten, durch eine Verbücherung der ihr zustehenden Pfandrechte zusätzlich zu besichern. Es sei damit auch die Notwendigkeit weggefallen, das Eigentumsrecht des Beklagten zu verbüchern, vielmehr wäre eine sogenannte Sprungeintragung richtig und ohne Gefährdung ihrer, der Klägerin, Interessen möglich gewesen. Die Klägerin habe daher auch diese, durch sie allein veranlaßten unnötigen Kosten selbst zu tragen.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.
Es ging im wesentlichen davon aus, daß mangels eines von ihr erklärten Verzichtes darauf die Klägerin auch berechtigt gewesen sei, im Falle des Nichterlages des Kaufpreises durch K* Sc* die Verbücherung ihrer Pfandrechte zur Sicherung ihrer Forderungen von S 550.000,–und S 250.000,– gegen den Beklagten zu verlangen. Es sei nicht der Klägerin anzulasten, wenn Dr. Pimeshofer den Verbücherungsauftrag am 14. 7. 1972 ausführte, obwohl K* Sc* bereits am Tage zuvor S 1.200.000,– erlegt hatte, denn es sei ihr, der Klägerin, erst danach der Erlag bekannt geworden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
Nach teilweiser Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht im wesentlichen folgende Feststellungen und leerte im übrigen den eingangs dargestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde:
Als der Beklagte die von der Klägerin angekauften Liegenschaften an K* Sc* veräußern wollte, bediente er sich der Mitwirkung des Notars Dr. Pimeshofer, dem klar war, daß wegen des Vorkaufsrechtes der Klägerin und wegen der engen Verknüpfung mit ihren Darlehensforderungen gegen den Beklagten Verhandlungen mit ihr notwendig sind. Es kam zu solchen Verhandlungen und ihre Ergebnisse fanden in dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und K* Sc* ihren Niederschlag (Beilage 1), den Dr. Pimeshofer verfaßte. In diesem Vertrag ist festgehalten, daß beabsichtigt sei, den Beklagten nicht als Eigentümer der Liegenschaften einzutragen, sondern im Wege eines Eigentumssprunges sogleich die Käuferin K* Sc* als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der zu treuen Handen des Vertragsverfassers Dr. Pimeshofer zu erlernende Kaufpreis sollte in erster Linie zur Lastenfreistellung des Beklagten bei der Klägerin dienen. Dafür reichte er auch aus, da die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten weit unter der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises lagen. Der Treuhanderlag und seine Zweckbestimmung stellen die Realisierung jener Bedingungen in Vertragsform dar, an welche die Klägerin ihren „Rücktritt vom Vorkaufsrecht“ (Beilage 5) geknüpft hatte. Die Klägerin hatte schriftlich dem Notar Dr. Pimeshofer erklärt, sie weise nochmals darauf hin, daß ihre Forderungen nicht sofort bar abgedeckt, sondern lediglich Dr. Pimeshofer zu treuen Handen aus dem Verkaufserlös übergeben werden müssen. Diese Form ihrer Sicherstellung hat der Klägerin damals vollkommen genügt. Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich auf die Verbücherung ihrer Forderungen zu Lasten des Beklagten verzichtet, wohl aber gewußt, daß beabsichtigt war, den Beklagten nicht als Eigentümer der Liegenschaften einzutragen, sondern K* Sc* direkt die Stellung der grundbücherlichen Eigentümerin zu verschaffen, wenn sich alles ordnungs- und erwartungsgemäß abwickelt. Es bestand damals keine Veranlassung zu einer Verzichtserklärung der Klägerin, weil alle Beteiligten, auch die Klägerin, davon ausgingen, die Angelegenheit werde keinen anderen Verlauf nehmen, als er in dem Vertrag zwischen dem Beklagten und K* Sc* vorgesehen war. Die Formulierung: „Sollte sich eine Verbücherung ... nicht vermeiden lassen, so ...“ (Punkt IV letzter Absatz des genannten Vertrages) stellt eine reine Vorsichtsmaßnahme für den unerwarteten Fall dar, daß eine Verbücherung (des Eigentums des Beklagten und der Pfandrechte der Klägerin) dennoch notwendig sein sollte; sie diente allein der Sicherung von K* Sc* vor allfälligen Gebühren und Kosten, die sie tatsächlich nicht treffen sollten.
Obwohl die Käuferin K* Sc* vereinbarungsgemäß S 100.000,– als erste Teilzahlung erlegt hatte und sie für den Erlag des Restbetrages von S 2.100.000,– noch bis 31. 12. 1972 Zeit hatte, drängte der Obmann der Klägerin, J* St*, wiederholt Dr. Pimeshofer, die Verbücherung aller Urkunden in die Wege zu leiten. Die letzte Betreibung dieser Forderung fand am 4. 7. 1972 statt; damals erklärte Dr. Pimeshofer dem Obmann St* und dem nunmehrigen Prozeßvertreter der Klägerin ausdrücklich, eine Verbücherung des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und K* Sc* sei nicht möglich, weil die Bedingung hiefür, der Erlag der Hälfte des Kaufpreises, noch ausstehe; eine Verbücherung des Beklagten als Eigentümer und der beiden Pfandrechte gegen ihn sei jedoch nicht notwendig, wenn die Abwicklung der Verträge im Wege der Sprungeintragung ermöglicht werden könne. Dennoch bestanden die genannten Gesprächspartner auf einer Verbücherung der verschiedenen Kaufverträge und der beiden Pfandrechte der Klägerin gegen den Beklagten. Daraufhin veranlaßte Dr. Pimeshofer diese Eintragungen im Grundbuch. Obwohl am 13. 7. 1972 bei Dr. Pimeshofer der Betrag von S 1.200.000,–, also mehr als die Hälfte des Kaufpreises, als Zahlung der Käuferin K* Sc* eingegangen war, machte er von der nun bestandenen Möglichkeit, das Eigentum der Käuferin K* Sc* im Wege der Sprungeintragung im Grundbuch einzuverleiben, keinen Gebrauch, da er sich durch den strikten Auftrag der Klägerin gebunden erachtete. Dr. Pimeshofer hat die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten und der Pfandrechte der Klägerin gegen ihn ausschließlich im Auftrag und im Interesse der Klägerin bewirkt, vom Beklagten hatte er hiezu keinen Auftrag.
Das Berufungsgericht kam im wesentlichen zur folgenden rechtlichen Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes:
Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin an der bloßen Einverleibung des Eigentums des Beklagten kein Interesse haben konnte; diese sei mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und K* Sc* entbehrlich geworden. Bedeutung hätte einer solchen Eintragung nur als Voraussetzung für die Einverleibung von Pfandrechten zur Sicherung der Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten haben können. Bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und K* Sc* habe die Klägerin ohne Zweifel daran interessiert sein können, anstelle der Pfandrechte eine andere bzw. zusätzliche Besicherung ihrer Forderungen in Form des Treuhanderlages durch die Käuferin K* Sc* zu erlangen. Solange diese Käuferin nicht einen so hohen Betrag erlegt hatte, der zur Sicherung der Forderungen der Klägerin ausreichte (S 800.000,–), sei diese Besicherung freilich relativ wertlos gewesen. Für die Zeit bis zu einem entsprechenden Erlag durch die Käuferin K* Sc* bei dem Treuhänder Dr. Pimeshofer habe deshalb der Klägerin das Recht nicht abgesprochen werden können, die Verbücherung ihrer Pfandrechte zu bewirken. Durch ihre Zustimmung zu dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und K* Sc*, ihre Einflußnahme auf diesen Vertrag und durch ihre Erklärung in dem Schreiben vom 21. 9. 1970 wäre sie in diesem Recht nicht behindert gewesen. Für die Zeit nach dem Erlag des Betrages von S 1.200.000,– durch K* Sc* bei dem Treuhänder Dr. Pimeshofer am 13. 7. 1972 seien diese Überlegungen nicht mehr anwendbar.
Für die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Beklagten sei die Klägerin seine Beauftragte und Gewalthaberin gewesen. Als solche hafte sie gemäß § 1009 ABGB für die emsige und redliche Besorgung des ihr erteilten Auftrages. Sie habe dabei die Interessen des Beklagten wahrzunehmen und alles zu unterlassen gehabt, was ihn schädigen konnte. Sie habe bei der Ausführung des Auftrages nicht nur ihren eigenen Nutzen suchen dürfen, sondern auch dem Interesse des Beklagten dienen müssen. Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, von einer ursprünglich ins Auge gefaßten Verbücherung des Eigentumsrechtes des Beklagten abzusehen, wenn sich diese als unnötig erwiesen habe, niemandem mehr diente und dem Auftraggeber nur vermeidbare Kosten verursachte.
Da der Treuhanderlag bei Dr. Pimeshofer ohne Zweifel eine wesentlich bessere Besicherung dargestellt habe als die verbücherten Pfandrechte, da er betragsmäßig bei weitem ausreichte und in seiner Zweckbestimmung völlig klar gewesen sei, sei die grundbücherliche Eintragung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unnotwendig und überflüssig gewesen.
Die Klägerin habe daher die Kosten dieser unnotwendigen Grundbuchseintragungen, für die sie allein den Auftrag gegeben habe, selbst zu tragen. Sie könne sich nicht darauf berufen, daß sie erst im September 1972 von dem Treuhanderlag der Käuferin bei Dr. Pimeshofer erfahren habe, weil sie sich zur Verbücherung des Notars Dr. Pimeshofer als ihres Vertreters bediente und seine Handlungen ihr allein zuzurechnen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen, und dem Hilfsbegehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin rügt als Verfahrensmangel daß das Berufungsgerichtes unterlassen hat, ihren Vorstandsobmann (St*) als Partei zu vernehmen. Sie übersieht dabei, daß das Beweismittel der Parteienvernehmung gemäß § 371 Abs 2 ZPO nur bei ungenügendem Beweisergebnis zulässig ist und es daher keinen Verfahrensmangel begründen kann, wenn das Berufungsgericht die von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen bereits auf die Aussage des Zeugen Dr. Pimeshofer gegründet hat. In Wahrheit unternimmt es die Revisionswerberin, mit dieser Rüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen (vgl Fasching III, 519) und begibt sich damit auf ein dem Revisionsverfahren entzogenes Gebiet.
Als Aktenwidrigkeit bezeichnet die Revisionswerberin die auf dem materiellen Recht gegründete Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, sie, die Klägerin und nunmehrige Revisionswerberin habe im Zeitpunkt der „Betreibung der Eintragung der Pfandrechte“ (richtig: der Antragstellung beim Grundbuchgericht) bereits von dem Treuhanderlag der Kauferin K* Sc* bei dem Notar Dr. Pimeshofer Kenntnis gehabt, weil Dr. P* ihr mit der Grundbuchseintragung beauftragter Stellvertreter gewesen sei, dessen Wissen sie sich zurechnen lassen müsse. Derartige rechtliche Schlußfolgerungen können nach Lehre und Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO sein (Fasching IV, 319; 3 Ob 532/76 u.v.a.).
Mit ihren übrigen Ausführungen zu diesem Anfechtungsgrund versucht die Revisionswerberin in unzulässier Weise die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, ohne im einzelnen darlegen zu können, daß die Tatsachenfeststellungen, von denen das Berufungsgericht von seiner Entscheidung ausgegangen ist, mit dem Inhalt der Prozeßakten in Widerspruch stehen.
Der Schwerpunkt der Anfechtung liegt auf dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung der Sache. In dieser Beziehung ist die Revision dem Gesetz gemäß ausgeführt, so daß es Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, die rechtliche Beurteilung ohne Bindung an die von den Parteien und von den Unterinstanzen geäußerten Rechtsansichten zu überprüfen (Fasching IV, 40 f, 323; EvBl 1971/123 u. v. a.).
Geht man von den Tatsachenfeststellungen aus, die das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, so ergibt sich folgende Rechtslage:
Die Klägerin hatte in dem Kaufvertrag mit dem Beklagten vom 20. 1. 1968 die Verpflichtung übernommen, ihm auf seine Kosten das Eigentum an den gekauften Liegenschaften durch die dazu erforderliche Einverleibung im Grundbuch zu verschaffen (§ 431 ABGB). Zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Beklagten aus Darlehensgewährung – zur Finanzierung eines Teiles des Kaufpreises – war die Klägerin auch berechtigt, Pfandrechte an diesen Liegenschaften im Wege der Einverleibung (§ 451 ABGB) zu begründen. Mit der zur Bewirkung beider Grundbucheintragungen erforderlichen Antragstellung hatte die Klägerin den öffentlichen Notar Dr. Pimeshofer beauftragt und bevollmächtigt. Bis zum 13. 7. 1972 war dieser Notar dem Auftrag der Klägerin nicht nachgekommen. Er hatte am 16. 9. 1970 als Vertragsverfasser am Zustandekommen jenes Kaufvertrages mitgewirkt, mit dem der Beklagte die von der Klägerin gekauften Liegenschaften an K* Sc* weiterveräußerte, und dabei die Verpflichtung übernommen, den von der Käuferin (K* Sc*) bei ihm zu erlebenden Kaufpreis in erster Linie zur Lastenfreistellung des Beklagten bei der Klägerin zu verwenden. Die Klägerin war mit dieser Treuhandverpflichtung des öffentlichen Notars einverstanden (Schreiben vom 21. 9. 1970). In dem Kaufvertrag vom 16. 9. 1970 zwischen dem Beklagten und K* Sc* war ausdrücklich vorgesehen, daß möglichst die Verbücherung des Eigentums der Klägerin und des Beklagten – im Grundbuch war damals noch immer Dr. K* als Eigentümer eingetragen – vermieden und die direkte Einverleibung des Eigentums der Käuferin K* Sc* bewirkt werden sollte (§ 22 GBG). Gleichviel, ob nun der öffentliche Notar Dr. Pimeshofer der Klägerin von diesem beabsichtigten Eintragungsvorgang Mitteilung gemacht hat oder nicht – die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Ergebnisse der vorangegangenen Besprechungen des Notars mit der Klägerin hätten in dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und K* Sc* Niederschlag gefunden, läßt offen, auf welche einzelnen Vertragsbestimmungen sich Wissen und Zustimmung der vertretungsbefugten Organe der Klägerin erstreckten –, so ist doch das Wissen des Notars der Klägerin insoweit zuzurechnen, als sie sich seiner Person als beauftragten Bevollmächtigten bei der Durchführung der mit dem Beklagten vereinbart gewesenen Grundbuchseintragungen bediente und sich sein Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckte. Mit der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und K* Sc*, daß diese als Käuferin der Liegenschaften direkt im Wege der Regelung des § 22 GBG nach dem eingetragenen Liegenschaftseigentümer Dr. K* Eigentümerin werden soll (§ 431 ABGB), mußte dem mit der Verfassung dieses Vertrages betraut gewesenen Notar Dr. Pimeshofer klar geworden sein, daß für den Beklagten an der Eintragung seines Eigentums an den Liegenschaften im Grundbuch jedes Interesse weggefallen war. Da sein Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, gilt dies auch für diese. Nun war es sicherlich bis zum 13. 7. 1972 dessen ungeachtet das Recht der Klägerin, zum Zwecke der Durchsetzung ihres vertraglichen Anspruches auf Sicherstellung ihrer Darlehensforderungen gegen den Beklagten auf diesen Liegenschaften die dazu notwendige Einverleibung seines Eigentums zu bewirken. Mit dem Erlag des Restkaufpreises der Liegenschaften durch die Käuferin K* Sc* bei dem Notar als Treuhänder zugunsten der Forderungen der Klägerin am 13. 7. 1972 fiel das Recht der Klägerin, jetzt noch die grundbücherliche Sicherstellung ihrer Darlehensforderungen gegen den Beklagten zu bewirken und die dazu erforderliche Einverleibung seines Eigentums zu veranlassen, weg, denn sie war nach der dadurch bewirkten vollkommenen Sicherstellung ihrer Darlehensforderungen als Vertragspartnerin des Beklagten verpflichtet, ihn vor vermeidbaren Kosten unnötiger Grundbuchseintragungen zu bewahren. Diese Schutzpflicht ergibt sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Vertrages der Parteien vom 20. 1. 1968 bei Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB). Die Revisionswerberin stellt zwar die theoretische Überlegung an, es hätte trotz des Erlages des gesamten Liegenschaftskaufpreises durch K* Sc* am 13. 8. 1972 noch zu einem Rücktritt der Käuferin vom Vertrage kommen können, wodurch die Besicherung der Forderung der Klägerin weggefallen wäre, sie war jedoch nicht in der Lage, dazu konkrete Tatsachenbehauptungen anzuführen, sodaß davon ausgegangen werden muß, der öffentliche Notar Dr. Pimeshofer hatte den bei ihm erlegten Betrag in erster Linie zur Schuldbefreiung des Beklagten bei der Klägerin zu verwenden, wie es den Bestimmungen des Vertrages des Beklagten mit K* Sc* vom 16. 9. 1970 entsprochen hätte. Die vertragswidrig handelnde Klägerin hat demnach die von ihr dadurch bewirkten Kosten der Grundbuchseintragungen selbst zu tragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00543.76.1012.000
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