OGH 4 Ob 70/76
4 Ob 70/76Ogh07.09.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Kuderna, sowie die Beisitzer Dr. Stefan Seper und Dr. Gottfried Opitz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* T*, Arbeiterin, , vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C KG., *, vertreten durch Hans Schöll, Inhaber einer Realkanzlei, Wien I., Seilerstätte 1, dieser vertreten durch DDr. Gottfried Groh, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.424,81 S netto und 11.288,50 S brutto samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Mai 1976, GZ 44 Cg 80/7644, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Jänner 1976, GZ 1 Cr 1050/7436, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.814,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind 240 S an Barauslagen und 116,64 S an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bringt in der Klage vor, sie sei in dem der beklagten Partei gehörigen Haus Wien *, vom 1. März 1973 bis Ende Mai 1974 als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen. Mit der Behauptung, sie habe das ihr zustehende Hausbesorgerentgelt nur bis einschließlich Jänner 1974 erhalten und habe im Jahre 1973 weder Urlaubszuschuß noch Weihnachtsremuneration erhalten, begehrt sie die Zahlung des Hausbesorgerentgelts für die Zeit von Februar 1974 bis einschließlich Mai 1974 in der Höhe von insgesamt 9.484,56 S netto; ferner die erwähnten Sonderzahlungen im Betrage von 7.515,70 S sowie das „Urlaubsentgelt für Juni 1974“ in der Höhe von 3.772,80 S brutto, jeweils samt Anhang.
Die beklagte Partei bestritt Grund und Höhe des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe nur das auf den Monat Februar 1974 entfallende Entgelt sowie je 2/12 Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration für das Jahr 1974 von insgesamt 4.059,75 S netto zu, das der Klägerin bereits angeboten worden sei und hinsichtlich dessen die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klageführung gegeben habe. Sie habe der Klägerin bereits sechs Wochen vor dem 28. Februar 1974 mitgeteilt, daß sie genötigt sei, das Hausbesorgerdienstverhältnis aus wichtigen Gründen mit 28. Februar 1974, dem Tag des Ablaufes der Beschäftigungsgenehmigung, zu beenden. Die beklagte Partei sei nicht in der Lage, die Verlängerung dieser Genehmigung zu beantragen, weil die Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher im Falle des Auftretens von Unglücksfällen im Haus (Steckenbleiben des Aufzuges, Rohrbrüche) weder Hilfe herbeiführen noch der Hausverwaltung den Vorfall sofort telephonisch mitteilen könne. Die Klägerin habe diesen Sachverhalt, der ihr mit Schreiben vom 11. März 1974 neuerlich mitgeteilt worden sei, zur Kenntnis genommen. Die beklagte Partei (richtig: die Klägerin) habe seit 1. März 1974 keine Hausbesorgerarbeiten mehr verrichtet und besitze daher schon aus diesem Grund keinen Entgeltanspruch für den folgenden Zeitraum. Die auf das Jahr 1973 entfallenden Sonderzahlungen habe sie erhalten.
Die Klägerin schränkte das Klagebegehren infolge Zahlung des vorerwähnten Betrages von 4.059,75 S auf 5.424,81 S netto und auf 11.288,50 S brutto, jeweils samt Anhang, ein und brachte ergänzend vor, daß eine gerichtliche Kündigung nicht erfolgt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Klägerin (richtig: die beklagte Partei) erhielt am 26. März 1973 vom zuständigen Arbeitsamt die Genehmigung zur Beschäftigung der Klägerin als Hausbesorgerin für die Zeit vom 1. März 1973 bis 29. Februar 1974 (richtig: 28. Februar 1974) erteilt. Die Klägerin war in dieser Zeit als Haussorgerin in dem Hause der beklagten Partei tätig. Diese hat eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung nicht beantragt. Als Grund hiefür teilte sie der Klägerin mit, diese sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne daher bei Unglücksfällen und bei Aufzugspannen, wie dies vorgekommen sei, weder eine sofortige Hilfe herbeirufen noch die Hausverwaltung sofort telephonisch verständigen. Die Klägerin wurde mit 28. Februar 1974 bei der Wiener Gebietskrankenkasse abgemeldet. Mitte März 1974 forderte die Hausverwaltung die Klägerin mit Einschreibebrief auf, die Dienstwohnung binnen fünf Tagen zu räumen. In der Folge wurde ihr die weitere Benützung für eine gewisse Zeit gestattet. Die Klägerin bewohnte die Dienstwohnung bis Ende Mai 1974, verrichtete jedoch bereits ab 1. März 1974 keine Hausbesorgerarbeiten mehr. Die Hausverwaltung richtete im Februar 1974 an die in der Nähe des gegenständlichen Hauses wohnende Frau W* die Frage, ob sie nicht den Hausbesorgerposten mitübernehmen wolle, weil das mit der Klägerin bestehende Hausbesorgerdienstverhältnis wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht verlängert werde. Anfang Juni 1974 übernahm Frau W* diese Hausbesorgerarbeiten. In der Zeit von Anfang März bis Anfang Juni 1974 hatten teils die Hausparteien und teils Herr und Frau W* die notwendigen Reinigungsarbeiten verrichtet. Von den Mietern wurde in dieser Zeit kein Reinigungsgeld verlangt. Eine gerichtliche Aufkündigung des Hausbesorgerpostens erfolgte nicht. Das Hausbesorgerentgelt für Februar 1974 und die anteiligen Sonderzahlungen für 1974 in Höhe von insgesamt 4.059,75 S wurden der Klägerin in der Weise angeboten, daß ihr der Betrag zur Verfügung stehe, wenn sie die Erklärung abgebe, daß damit alle wie immer gearteten Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Sie hat diesen Betrag am 2. Dezember 1974, somit unmittelbar vor der für den 5. Dezember 1974 über die Klage angeordneten Tagsatzung erhalten. Die Sonderzahlungen für 1973 erhielt die Klägerin bereits seinerzeit.
In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht eine gemäß dem § 19 HBG aus wichtigem Grund, und zwar wegen Ablaufes der Beschäftigungsgenehmigung, erfolgte vorzeitige Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses an. Da sie nach diesem Zeitpunkt Hausbesorgerarbeiten nicht mehr geleistet habe, besitze sie für den nachfolgenden Zeitraum keinen Entgeltanspruch.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte die Verhandlung gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, nach Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung, sohin ab 1. März 1974, sei der zwischen den Parteien abgeschlossene Hausbesorgerdienstvertrag nichtig gewesen. Dies habe eine Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses sui generis zur Folge gehabt. Die Frage einer etwaigen Verpflichtung der beklagten Partei, eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung zu beantragen, könne unerörtert bleiben, weil nur die objektive Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vertrages für die dem 28. Februar 1974 folgende Zeit zu überprüfen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, ein Hausbesorgerdienstverhältnis könne nur durch Zeitablauf oder Kündigung sowie vorzeitig oder einvernehmlich aufgelöst werden. Von keiner dieser Auflösungsarten sei jedoch Gebrauch gemacht worden, so daß das Hausbesorgerdienstverhältnis noch gar nicht beendet worden sei. Wenn auch Arbeitsverträge, die ohne Vorliegen einer Beschäftigungsgenehmigung abgeschlossen werden, nichtig seien, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß in ihrem Falle die erforderliche behördliche Genehmigung bei Vertragsabschluß vorgelegen sei. Ein einmal wirksam begründeter Vertrag könne jedoch während seiner vereinbarten Dauer nicht nichtig werden. Hätte die Klägerin (gemeint: die beklagte Partei) die Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung beantragt, so wäre dem Antrag stattgegeben worden. Zu einer solchen Antragstellung wäre nur die beklagte Partei legitimiert und nach den Grundsätzen der Vertragstreue auch verpflichtet gewesen.
Diese Auffassungen können jedoch nicht geteilt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht und von der Revisionswerberin grundsätzlich auch gar nicht in Zweifel gezogen wird, sind Arbeitsverträge, die entgegen der auf den vorliegenden Fall noch zur Anwendung gelangenden Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, DRGBl I, 26, ohne Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung oder einer Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden sind, unerlaubt und daher nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages tritt deshalb ein, weil der Zweck der Verbotsnorm dies erfordert. Dieser Normzweck besteht darin, den Inländern die Arbeitsplätze im Inland vorzubehalten, soweit dafür geeignete inländische Bewerber vorhanden sind. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung (Arbeitserlaubnis) abgeschlossen werden, nichtig sind (Arb 7798, 8158, 8523, 9009 u. a.). Dieser Auffassung hat die Lehre, die sich allerdings zum Teil gegen die daraus gezogenen Folgerungen wendet, grundsätzlich zugestimmt (Hoyer in ZAS 1969, 216 ff., und die dort enthaltenen Literaturnachweise; Migsch, ÖRdA 1973, 133; Schwarz, Österreichische Landesreferate zum IX. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Teheran, 105 ff.; Berger, ÖRdA 1975, 1 ff.; Meinhart, Hausbesorgergesetz, 1/7; vgl. ferner Klein, ÖRdA 1976, 5; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7, I, 178, f.; Nikisch, Arbeitsrecht3, I, 217; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch2, 102). Wenn es auf Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der bestehende gesetzwidrige Zustand ist jederzeit zu beseitigen, so daß kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung bestehen kann (Arb 9009; 4 Ob 42/75; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 198 f.). Da sich das Verbot, einen solchen Zustand zu begründen oder aufrechtzuerhalten, an beide Vertragspartner richtet, liegt ein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, das einer jederzeitigen Beendigung des unerlaubten Zustandes entgegenstünde, nicht vor (4 Ob 42/75; SZ 28/153).
Die Klägerin meint nun, diese Grundsätze seien dann nicht anwendbar, wenn, so wie in ihrem Fall, der Arbeitsvertrag unter Beachtung der Bestimmungen der oben erwähnten Verordnung abgeschlossen worden und die Beschäftigungsgenehmigung erst nachträglich infolge Zeitablaufes erloschen ist. Sie übersieht jedoch, daß auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, in dem eine Beschäftigungsgenehmigung (oder Arbeitserlaubnis) nicht mehr besteht, gegen das in der genannten Verordnung erlassene Verbot verstößt und daher von diesem Zeitpunkt an unerlaubt ist. Sie verkennt ferner, daß der oben dargelegte Normzweck von diesem Augenblick an genauso zum Tragen kommt und daher ebenso die Nichtigkeit der Vertragsbeziehungen für die Zukunft erfordert, wie dies bei einem vom Beginn an unerlaubten Arbeitsvertrag der Fall ist. Denn das Bedürfnis, inländische Arbeitsplätze geeigneten inländischen Bewerbern vorzubehalten, besteht fortlaufend, nicht nur bei Abschluß eines Arbeitsvertrages, und kann gleichfalls nur durch die Sanktion der Nichtigkeit eines dagegen verstoßenden Rechtsverhältnisses gesichert werden. Dies hat jedoch zur Folge, daß ein solches über den Zeitpunkt des Eintrittes der Nichtigkeit hinausreichendes Verhältnis auf die gleiche Weise und aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben dargelegt wurden, von jedem Teil fristlos aufgelöst werden kann (vgl. Arb 8523 A.M.: Meinhart a. a. O., I/8, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch, Arb 6904, das in der Nichtverlängerung der Beschäftigungsgenehmigung einen gemäß dem § 1155 ABGB in den Gefahrenbereich des Arbeitgebers fallenden Umstand erblickt. Da jedoch aus den vom Obersten Gerichtshof oben dargelegten Gründen Nichtigkeit eintritt, ist, wie auch Meinhart für diesen Fall annimmt, für die Anwendung des § 1155 ABGB kein Raum, weil diese Bestimmung einen gültigen Arbeitsvertrag voraussetzt [Arb 7798]).
Aus diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall zu folgern, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 1974 im Hinblick auf die mit diesem Tag endende Beschäftigungsgenehmigung und auf die bereits vor diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei der Klägerin gegenüber abgegebene Erklärung, das Hausbesorgerdienstverhältnis aus diesen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortzusetzen, beendet wurde. Da die Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine Hausbesorgerarbeiten mehr verrichtet hat, fehlen die Voraussetzungen für jeglichen, auch für einen nach Bereicherungsgrundsätzen zu beurteilenden Entgeltanspruch. Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Vertragstreue verpflichtet gewesen wäre, eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung zu beantragen und ob sie allenfalls ihre Vertragspflicht durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung verletzt hat und der Klägerin aus diesem Grund schadenersatzpflichtig geworden ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil sie ausdrücklich nur ihr vermeintliches Entgelt für die Zeit bis zu der von ihr mit Ende Mai angenommenen Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses begehrt und den Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht geltend gemacht hat. Der in der Berufung enthaltene kurze Hinweis auf eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung zu beantragen, entbehrt jeder Behauptung eines durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung eingetretenen Schadens, sodaß darin eine Änderung des Rechtsgrundes nicht erblickt werden kann. Da alle Entgeltansprüche der Klägerin bis zum 28. Februar 1974 einschließlich jener auf aliquote Sonderzahlungen befriedigt wurden, steht ihr kein weiterer Anspruch auf der Grundlage des Klagsanspruches zu.
Da die angefochtene Entscheidung somit frei von Rechtsirrtum ist, mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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