OGH 3 Ob 122/76
3 Ob 122/76Ogh07.09.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Kinzel, Dr. Reithofer und Dr. Stix als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*, Hausbesitzerin in , vertreten durch Dr. Philipp Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1.) H, Schlosser, 2.) He*, Hausfrau, beide *, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7. Juli 1976, GZ. R 330/7613, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 8. Juni 1976, GZ. C 1370/755, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Verpflichteten haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
In dem durch eine von den Verpflichteten zu C 1370/75 des Erstgerichtes eingeleiteten Verfahren wegen Aufhebung eines gerichtlichen Vergleiches beantragten diese am 6. Mai 1976 die Aufschiebung der im. Verfahren C 536/75 des Erstgerichtes gegen sie bewilligten Räumungsexekution, nachdem in diesem Verfahren ein bereits am 4. November 1975 wegen der zu C 1370/75 eingebrachten Klage gestellter Exekutionsaufschiebungsantrag in letzter Instanz abgewiesen worden war (durch Entscheidung vom 25. Februar 1976, 3 Ob 16/76 im Akt C 536/75 des Erstgerichtes).
Der somit neuerliche Exekutionsaufschiebungsantrag vom 6. Mai 1975 wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 8. Juni 1976, C 1370/755, abgewiesen und in der Folge die Räumung am 11. Juni 1976 vollzogen (teilweise durch freiwillige Räumung, wie aus dem Protokoll C 536/7534 ersichtlich ist).
Unter Hinweis auf die bereits vollzogene Räumung wies das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 8. Juni 1976 mit der Begründung zurück, daß nach der erfolgten Räumung die begehrte Exekutionsaufschiebung nicht mehr möglich sei.
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist nicht gerechtfertigt.
Der Umstand, daß die von den Vorinstanzen richtigerweise als in einer „Exekutionssache“ ergangen bezeichneten Entscheidungen über den Exekutionsaufschiebungsantrag an sich im Akt C 536/75 des Erstgerichtes hätten getroffen werden sollen (§ 45 Abs. 1 EO), hat für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen keine Bedeutung, weil hier das Exekutionsgericht und das Prozeßgericht zu C 1370/75 ident sind. Die Bewilligung und Durchführung der Räumungsexekution unter der GZ. C 536/75 des Erstgerichtes entsprach der Bestimmung des § 394 Abs. 2 Geo, die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelwerber gehen daher ins Leere.
Selbst wenn nun die Behauptung der Rechtsmittelwerber richtig sein sollte, daß am 11. Juni 1976 entgegen dem Inhalt des bereits zitierten Protokolls über die Räumungsdurchführung C 536/7534 infolge gänzlicher freiwilliger Räumung der vom Exekutionstitel erfaßten Räumlichkeiten eine zwangsweise Räumungsdurchführung nicht mehr notwendig war, so würde sich auch in diesem Fall nichts daran ändern, daß ab dem Zeitpunkt der – sei es freiwillig, sei es zwangsweise – vollzogenen Räumung jede Entscheidung über eine Aufschiebung dieser in beiden Fällen schon vorgenommenen Räumungsmaßnahme nur mehr theoretischabstrakte Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall vertreten jedoch die Lehre (HellerBergerStix in NeumannLichtblaus Komm. zur EO4, 648, Pollak, System2, 576 u.a.) sowie die Rechtsprechung (MietSlg 21.957, 26.630 u.v.a.) übereinstimmend die Auffassung, daß über ein Rechtsmittel nicht mehr sachlich zu entscheiden, sondern dieses Rechtsmittel wegen Fehlen eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen ist. Auch die Ausführungen der Verpflichteten, welche diesbezüglich allein auf das Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung hinweisen, aber sonst nichts gegen die einhellige Auffassung vorbringen, daß ein Rechtsmittelinteresse des Rechtsmittelwerbers die Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels bildet (ebenso neben den bereits zitierten Belegstellen Fasching IV, 13 und die dort angeführte weitere Judikatur), bieten keinerlei Anlaß, von der bereits zitierten, mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Da somit das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen die erstgerichtliche Entscheidung zutreffend zurückgewiesen hat, war dem gegen den Zurückweisungsbeschluß ergriffenen Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.
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