OGH 4 Ob 62/76
4 Ob 62/76Ogh28.06.1976Originalquelle öffnen →
OGH
28.06.1976
4Ob62/76
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Kuderna, sowie die Beisitzer Dr. Wilhelm Resch und Mag. Karl Dirschmied als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Dipl.Ing. B*, vertreten durch Dr, Ewald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei K* N* jun., Arbeiter, *, vertreten durch Dr. Franz Starzengruber, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, *, dieser vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1.856,82 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Jänner 1976, GZ 5 Cg 6/7517, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Steyr vom 23. Oktober 1975, GZ Cr 19/7511, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Untergerichte werden – mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens – aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit der am 18. März 1975 eingebrachten Klage vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 1.856,82 samt 12 % Zinsen seit 9. Jänner 1975 mit der Begründung, der bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigte Beklagte habe im Sommer 1974 die Felge ihrer Dumper-Arbeitsmaschine mutwillig beschädigt und habe sich verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Er habe auf den Schadensbetrag eine Teilzahlung von S 1.472,18 geleistet. Der restliche Betrag von S 1.856,82 hafte seit 8. Jänner 1975 unberichtigt aus.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt Grund und Höhe des Klagebegehrens. Die Beschädigung der Felge beruhe auf einer entschuldbaren Fehlleistung. Er habe sich weder zu Schadenersatzleistungen verpflichtet noch ein Anerkenntnis abgegeben. Den Betrag von S 1.472,18 habe er nicht freiwillig geleistet, sondern sei dieser Betrag von seinem Lohn mit dem Bemerken einbehalten worden, er bekomme ihn wieder zurück, wenn sich herausstellen sollte, daß der Schaden nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sei. Im übrigen sei der Klagsanspruch nach dem § 6 DHG verfallen, weil der Schaden bereits im April 1974 eingetreten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt und wies nur das 4 % Zinsen übersteigende Mehrbegehren von 8 % Zinsen ab. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Im Sommer 1974 bediente der Beklagte auf einer Baustelle der klagenden Partei eine Dumper-Arbeitsmaschine zum Transport von Mörtel. Hiebei stieß er mit der Maschine an einer Hausecke an, wodurch die rechte vordere Felge aufgebogen wurde. Für die Neuanschaffung dieser beschädigten Felge mußte die klagende Partei einen Gesamtbetrag von S 3.329,— aufwenden. Als der Beklagte etwa einen Monat später nach diesem Schadensereignis aus den Diensten der klagenden Partei ausschied und sich im Büro die Abrechnung holte, gestand er dem dort beschäftigten R* I* in Gegenwart des Mitinhabers der klagenden Partei, M* E*, den gegenständlichen Schaden verursacht zu haben. Als ihm I* daraufhin vorhielt, daß der Beklagte den Schaden zu bezahlen habe, erklärte sich der Beklagte zu dieser Schadensgutmachung ausdrücklich bereit. Er erklärte ferner sein Einverständnis dafür, daß sein restliches Lohnguthaben in der Höhe von S 1.472,18 zur teilweisen Schadensdeckung von der klagenden Partei einbehalten werde. Als I* bei dieser Gelegenheit dem Beklagten gegenüber erklärte, daß dieser für den gesamten Schaden aufzukommen habe, der erst nach Einlangen der Rechnung feststehe, war der Beklagte auch ausdrücklich hiemit einverstanden und erklärte, er anerkenne den gesamten Schaden und er werde diesen zur Gänze gutmachen.
In rechtlicher Beziehung stützte das Erstgericht seine Entscheidung auf ein Anerkenntnis des Beklagten, sodaß dem auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gestützten Einwendungen des Beklagten der Boden entzogen sei.
In der Berufungsverhandlung erhob der Beklagte eine Gegenforderung in der Höhe von S 210,– mit der Behauptung, die klagende Partei habe ihm die Wohnungsbeihilfe im Betrage von S 30,– pro Monat in der Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 31. Juli 1974 nicht ausgezahlt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil, dessen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens betreffender Teil unbekämpft geblieben war. Es sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 1.856,82 samt 4 % Zinsen seit 9. Jänner 1975 zu Recht und die im Berufungsverfahren eingewendete Gegenforderung von S 210,– nicht zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich stellte es fest, daß dem Beklagten die Wohnungsbeihilfe für die Zeit vom Jänner bis Juli 1974 von der klagenden Partei gemeinsam mit seinen übrigen Bezügen ausgezahlt worden sei. E* sei im Zeitpunkt des vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses zugegen gewesen und habe während dieses Gespräches dem Beklagten vorgehalten, in alkoholisiertem Zustand den Schaden herbeigeführt zu haben.
In rechtlicher Hinsicht lehnte es die Auffassung des Beklagten ab, die Bestimmung des § 5 DHG schließe das Anerkenntnis eines Schadenersatzanspruches seitens eines Arbeitnehmers aus. Die zitierte Bestimmung verbiete vielmehr nur die Vereinbarung eines generellen Ausschlusses künftiger Schadenersatzansprüche, sodaß eine außergerichtliche Schadensbereinigung auch während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zulässig sei. Der Beklagte habe hinsichtlich seiner Schadenersatzpflicht ein konstitutives Anerkenntnis einer für die klagende Partei vertretungsbefugten Person gegenüber abgegeben, das nunmehr anstelle der Schadenszufügung den Haftungsgrund bilde. Auf das Anerkenntnis sei die Verfallsbestimmung des § 6 DHG nicht anwendbar.
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 28. Juni 1976, 4 Ob 54/76, diese Entscheidung des Berufungsgerichtes ersatzlos aufgehoben. Da eine Revisionsbeantwortung bereits vorliegt, kann das Revisionsgericht sofort sachlich über die Revision entscheiden (5 Ob 31/73; 4 Ob 536, 549/67 u.a.).
In der aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision wird die Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz im klagsstattgebenden Sinn, in eventu deren Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt. Aus dem Inhalt der Revision ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Beklagte im Gegensatz zu dem auf einem offenbaren Versehen beruhenden Wortlaut des Revisionsantrages in Wahrheit die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in klagsabweisendem Sinn anstrebt. (Vergleiche auch die Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs gegen den vorerwähnten Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes, AS 82)
Die klagende Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung primär, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr aus sachlichen Gründen den Erfolg zu versagen.
Die Revision ist berechtigt.
Die Untergerichte gehen von der vom Beklagten bekämpften Auffassung aus, dieser habe die dem Klagsanspruch zugrunde liegende Schadenersatzforderung konstitutiv anerkannt, sodaß für eine Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes kein Raum mehr bleibe. Bevor jedoch in die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses einer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilenden Schadenersatzforderung überhaupt eingegangen werden kann, muß erst geprüft werden, ob der Beklagte ein konstitutives oder bloß ein deklaratives Anerkenntnis abgegeben hat.
Ein konstitutives Anerkenntnis ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein solcher Feststellungsvertrag dient der nicht widerlegbaren Entscheidung eines Streites. Er umfaßt übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsteile, welche die Absicht des Schuldners zum Ausdruck bringen (bzw. akzeptieren), die vom Gläubiger behauptete Forderung für den Fall, daß sie nicht ohnehin besteht, nunmehr zur Entstehung zu bringen. Er besitzt daher hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung. Notwendig für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntisses ist, daß ein konkreter Streit oder ein Zweifel über die Rechtslage bestand, der durch das Anerkenntnis beseitigt werden soll. Das konstitutive Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund – also auch für den Fall, daß ein solcher gar nicht bestehen sollte – eine (neue) selbständige Verpflichtung zu schaffen. Ein deklaratives Anerkenntnis ist hingegen ein Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von der Existenz des Anspruches unzweideutig ergibt. Hier liegt also eine bloße Wissenserklärung des Schuldners über die (nach seiner Meinung) bestehende Rechtslage, somit ein Rechtsgeständnis vor. Sie bildet im Rechtsstreit nur ein Beweismittel zugunsten des Bestehens der Forderung, das durch andere Beweise widerlegbar ist, und bildet keinen neuen Verpflichtungsgrund (Bydlinski, Willens und Wissenserklärungen im Arbeisrecht, ZAS 1976, 83 ff., insbesondere 86; Ehrenzweig I/1, 359 ff; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 211 f; Wahle VersR 1961, 624; 4 Ob 7/75; 8 Ob 220/71; JBl 1975, 206; EvBl 1974/4; ZVR 1973, 223; SZ 45/20; Arb 7700 u.a.). Im Zweifel wird man einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben. Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntis anzunehmen (Ehrenzweig a.a.O. 363)
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen für eine erschöpfende Beurteilung der gestellten Frage nicht ausreichen. Die Erklärung des Beklagten, er habe den gegenständlichen Schaden verursacht, ist ein bloßes Tatsachengeständnis, dem der Charakter einer Willenserklärung fehlt. Die weiteren Erklärungen des Beklagten, er sei zur Schadensgutmachung bereit, er sei mit der von ihm verlangten Einbehaltung seines restlichen Lohnguthabens einverstanden, er anerkenne den gesamten Schaden und werde ihn zur Gänze gutmachen, erfolgten auf den Vorhalt, daß er den gesamten Schaden ersetzen müsse. Für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses wäre jedoch nach den obigen Darlegungen erforderlich, daß der Beklagte diese Erklärungen in der Absicht abgegeben hat, unabhängig von dem vom Arbeitgeber behaupteten Schuldgrund auch für den Fall eine selbständige Verpflichtung zu schaffen, daß dieser Schuldgrund gar nicht bestehen sollte. Die Untergerichte sind auf diese für die Unterscheidung eines konstitutiven Anerkenntnisses von einem deklarativen nicht eingegangen und haben auch keine Feststellungen dazu getroffen, die eine Beurteilung in der einen oder anderen Richtung ermöglichen würden. Sie haben in diesem Zusammenhang insbesondere die Parteiangaben des Beklagten, er habe erst nach Abgabe seiner Erklärungen in Erfahrung gebracht, daß er sich gegen den Lohneinbehalt und gegen die Schadenersatzforderung hätte wehren können, er habe die Erklärungen nur in Unkenntnis der Sachlage (gemeint: Rechtslage) abgegeben (AS 24), in seine Feststellungsgrundlage nicht einbezogen. Gerade diese vom Beklagten als Grund für seine Erklärungen behauptete Unkenntnis der Schutzbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und der ihm daraus erwachsenden, Grund und Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung sehr wesentlich beeinflussenden Rechte spräche jedoch gegen die Annahme, er habe sich unabhängig vom Bestehen des Schadenersatzanspruches verpflichten wollen und spräche somit gegen ein konstitutives Anerkenntnis. Es ließe nur den Schluß zu, daß sich der Beklagte der Existenz des von der Gegenseite behaupteten Anspruches bewusst gewesen sei, ohne einen selbständigen Verpflichtungsgrund unabhängig vom Bestehen des behaupteten Anspruches begründen zu wollen. In diesem Fall läge bloß ein deklaratives Anerkenntnis vor, das im Rechtsstreit ein widerlegbares Beweismittel bildet.
Da die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines konstitutiven oder deklarativen Anerkenntnisses beurteilen zu können, erweist sich die Aufhebung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz – mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens – sowie die Rückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht als notwendig. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses herausstellen, werden Feststellungen über die näheren Umstände des Schadenseintrittes zu treffen sein, um insbesondere den dem Beklagten zur Last fallenden Verschuldensgrad beurteilen zu können. Das Beweisverfahren wird in diesem Fall auch auf die im § 2 Abs 1 DHG angeführten, für eine allfällige Mäßigung des Ersatzes maßgebenden Umstände zu erstrecken sein, falls nicht der Anspruch im Sinne des § 6 DHG verfallen sein sollte. Da derzeit somit nicht einmal beurteilt werden kann, ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, erübrigt es sich, auf die Frage der Wirksamkeit eines konstitutiven Anerkenntnisses einer nach den Bestimmungen des DHG zu beurteilenden Schadenersatzforderung einzugehen.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.
ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00062.76.0628.000
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