OGH 4 Ob 40/76
4 Ob 40/76Ogh28.06.1976Originalquelle öffnen →
OGH
28.06.1976
4Ob40/76
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Wilhelm Resch und Magister Karl Dirschmied als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* H*, Angestellte, , vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Firma P Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Gertrude Kermauer, Referentin der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Salzburg, diese vertreten durch Dr. Kurt Sexlinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 9.058,– s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 16. Februar 1976, GZ 31 Cg 38/7553, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 3. März 1975, GZ Cr 93/7339, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.239,74 (einschließlich S 120,— Barauslagen und S 82,94 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin behauptet, sie sei seit 1. 1. 1964 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt gewesen. Sie habe von der beklagten Partei nicht den ihr zustehenden Mindestlohn nach dem einschlägigen Kollektivvertrag erhalten, weil ihr die Vordienstzeit bei der Firma „I*Reinigung“ vom 1. 10. 1961 und 31. 12. 1963 zu Unrecht nicht angerechnet worden sei. Die Klägerin sei daher wegen ungebührlicher Schmälerung des ihr zukommenden Entgeltes und auch aus gesundheitlichen Gründen mit 5. 9. 1972 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Sie habe daher Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihr zustehenden und dem ihr tatsächlich gezahlten Entgelt für die Zeit ab Oktober 1969 bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Höhe von S 10.321,20 – die weiter zurückliegenden Ansprüche würden wegen eingetretener Verjährung nicht mehr geltend gemacht – und auf eine Abfertigung in der Höhe von drei Monatsgehältern, somit eines Betrages von S 11.377,50; von diesen Beträgen sei allerdings ein bereits gezahlter Betrag abzuziehen (weitere ursprünglich noch streitverfangene Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, sodaß sie unberücksichtigt bleiben können).
Die beklagte Partei macht dagegen geltend, daß die Klägerin das ihr zustehende Entgelt erhalten habe, da bei dessen Berechnung die Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma „I*-Reinigung“ zu unrecht verlangt werde, weil die Klägerin dort keine der Verwendungsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrages entsprechende Arbeit verrichtet habe; weiter wendete die beklagte Partei ein, daß die Klägerin bei den tatsächlich erhaltenen Bezügen auch die gewährte Umsatzbeteiligung berücksichtigen müsse. Der von der Klägerin erhobene Abfertigungsanspruch sei nicht gerechtfertigt, weil die behaupteten Gründe für den vorzeitigen Austritt der Klägerin nicht vorlägen.
Das Erstgericht gab zunächst dem Klagebegehren im wesentlichen – mit Ausnahme eines Betrages von S 770,— wegen einer Gegenforderung der beklagten Partei in dieser Höhe und eines weiteren Betrages von S 925,51 wegen eines der Klägerin unterlaufenen Rechenfehlers – statt (ON 8). Es war der Auffassung, daß die Klägerin mit Recht die Berücksichtigung der Vordienstzeit bei der Ermittlung des ihr zustehenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltes verlangt habe, weil sie auch bei der Firma „I*-Reinigung“ eine Angestelltentätigkeit ausgeübt habe und dies für die Anrechnung dieser Vordienstzeit, die rechtzeitig der beklagten Partei bekannt gegeben und nachgewiesen worden sei, genüge. Die Umsatzbeteiligung sei bei der Prüfung, ob die Klägerin den ihr zustehenden Mindestgehalt erhalten habe, nicht zu berücksichtigen, weil diese Umsatzbeteiligung in Wahrheit ein Spesenersatz gewesen sei. Der Klägerin sei somit das ihr zustehende Entgelt tatsächlich ungebührlich geschmälert worden, sodaß der vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis schon deswegen begründet gewesen sei und nicht mehr geprüft werden brauche, ob die Klägerin auch aus gesundheitlichen Gründen zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hob den stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug ihm neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 16). Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach den Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages für den Anspruch auf Anrechnung einer Vordienstzeit bei der Ermittlung des in einer bestimmten Verwendungsgruppe zustehenden Mindestlohnes nicht genüge, daß die Angestellte auch während der Zeit, die angerechnet werden soll, eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat, sondern erforderlich sei, daß die Angestellte diese Zeit in der Verwendungsgruppe, für die sie angerechnet werden soll, verbracht oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit verrichtet habe (AS 90). Dazu, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, insbesondere auch über den Inhalt der einschlägigen Kollektivverträge, seien daher noch Feststellungen zu treffen. Falls sich darnach ergeben sollte, daß der Klägerin das ihr gebührende Entgelt nicht geschmälert wurde, müsse auch noch der weitere Austrittsgrund (Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen) geprüft werden.
Nach Ergänzung des Verfahrens sprach das Erstgericht der Klägerin einen Betrag von S 9.240,— (Abfertigung) zu und wies das Mehrbegehren von S 9.058,— (Gehaltsdifferenz) ab (ON 39). Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. 1. 1961 bis 31. 12. 1963 als Angestellte bei der „I*-Reinigung“ G* Co, und zwar in deren Filialbetrieben in der Bstraße und Sstraße in S* tätig. Ihr oblag die Bedienung der Kunden von der Annahme der Ware bis zum Inkasso. In beiden Filialbetrieben waren noch weitere Arbeitskräfte mit denselben Aufgaben betraut. Auch diese Arbeitskräfte hatten Kunden zu bedienen. Wollte einer der Angestellten seinen Arbeitsplatz verlassen, so hatte er sich bei F* S* oder deren Ehemann abzumelden. Die Klägerin hatte keine Untergebenen; sie konnte keine Anweisungen erteilen; das Kassieren stellte nur einen Teil ihrer Tätigkeit dar. Die Verpackung und das Kontrollieren der verpackten Stücke nahm den Großteil ihrer Arbeitszeit in Anspruch.
Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma „I*-Putzerei“ bewarb sich die Klägerin um einen Posten bei der beklagten Partei. Sie behauptete, bei der Firma „I*-Putzerei“ ein Gehalt von 1.500,— S netto zuzüglich Manko-und Reinigungsgeld erhalten zu haben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, Ing. E* Z*, stellte der Klägerin ein höheres Einkommen in Aussicht, wobei das Manko- und Reinigungsgeld in Form einer Umsatzbeteiligung von 1 % gewährt werden sollte. Dem Hinweis der Klägerin auf die von ihr bei der Firma „I*-Putzerei“ zurückgelegten Vordienstzeiten entgegnete der Geschäftsführer der beklagten Partei mit der Äußerung, daß diesbezüglich ohnehin gesetzliche Regelungen bestünden. Die Klägerin trat am 1. 1. 1964 ihren Dienst bei der beklagten Partei an. Anläßlich ihres Dienstantrittes legte sie ein Dienstzeugnis der Firma „I*-Putzerei“, das mit 31. 12. 1963 datiert war und in dem sie als Kassierin bezeichnet wurde, vor. Weiters legte sie eine Bestätigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vor, aus der ihre Anmeldung als Angestellte hervorging. In ihrem Lebenslauf gab die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Firma „I*Putzerei“ als „Ladnerin“ an. Zwischen der Geschäftsführung der beklagten Partei und der Klägerin kam es in der Folge mehrfach zu Schwierigkeiten weil die Klägerin auf eine Gehaltserhöhung drängte, die sich nach ihrer Auffassung auf Grund der Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ergab.
Nach § 15 Abs 6 des Kollektivvertrages für Angestellte in der Industrie haben als Verwendungsgruppenjahre nur jene Zeiten zu gelten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe verbrachte bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter verbracht hatte. Im Kollektivvertrag für die Angestellten in der Bekleidungsindustrie mit Wirksamkeitsbeginn 1. 3. 1961 scheint eine Verwendungsgruppe „Filialistinnen“ bereits auf. Der Begriff „Filialistin“ wurde im Kollektivvertrag dahin erläutert, daß es sich dabei um die „erste selbständige Kraft“ handle (AS 91, 187). In den Kollektivverträgen der Angestellten in der Industrie aus dem Jahre 1965 und 1970 (für chem. Putzer, Wäscher und Färber) sind hinsichtlich der Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren dieselben Bestimmungen enthalten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen von ihm nunmehr festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin bei der Firma „I*-Putzerei“ nicht die „erste selbständige Kraft“ gewesen sei. Vielmehr sei die Klägerin in beiden Betrieben den anderen Dienstnehmerinnen gleichgestellt, zum Teil sogar untergeordnet, gewesen. Damit sei aber der von der Klägerin zu erbringende Nachweis, daß sie die erste selbständige Kraft gewesen sei, als Voraussetzung für die Rechtfertigung ihres Anspruches auf Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma „I*-Putzerei“ als nicht gelungen anzusehen. Eine Schmälerung des der Klägerin zustehenden Entgeltes liege demnach nicht vor. Das Erstgericht erachtete aber den vorzeitigen Austritt der Klägerin aus dem Dienstverhältnis mit Rücksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand als gerechtfertigt, sodaß sie Anspruch auf Abfertigung habe.
Dagegen erhoben beide Teile Berufung, denen das Berufungsgericht nicht Folge gab. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin erklärt, daß sie „ihren Anspruch“ auf den Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes stütze. Dazu führte das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin trotz Aufforderung zu einem entsprechenden Vorbringen nicht behauptet habe, daß sie nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes bereits zu der Zeit, als wegen eines Fachgruppenwechsels der beklagten Partei der Kollektivvertrag für Angestellte in der Industrie auf das Dienstverhältnis anwendbar wurde, ein Entgelt bezogen habe, das über dem für den strittigen Zeitraum tatsächlich ausgezahlten Entgelt lag und sie aus diesem Grunde Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages habe. Nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie habe aber die Klägerin, wie das Berufungsgericht schon im Aufhebungsbeschluß ON 16 ausgesprochen habe, keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Vordienstzeit bei der Firma „I*-Reinigung“ für die Ermittlung des Mindestgehaltes nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in der Industrie, weil ihr der Nachweis nicht gelungen sei, daß sie in beiden Betrieben („I*-Reinigung“ und beklagte Partei) erste selbständige Kraft gewesen sei, sie also eine der maßgebenden Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Das Begehren auf Zahlung der Gehaltsdifferenz, sei daher mit Recht abgewiesen worden. Dagegen sei der Anspruch auf Abfertigung vom Erstgericht zutreffend bejaht worden, weil die Klägerin zwar nicht wegen ungebührlicher Schmälerung des ihr zukommenden Entgeltes, wohl aber aus gesundheitlichen Gründen mit Recht den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt habe.
Gegen die Bestätigung des abweislichen Teiles des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Zunächst ist die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, da der durch das Berufungsgericht bestätigte abweisliche Teil des Urteiles des Erstgerichtes den Betrag von S 15.000,— (§§ 23 a ArbGerGes, 49 Abs 1 Z 1 JN) nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall besteht aber zwischen dem Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem angeblich zustehenden Gehalt ein tatsächlicher und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abfertigung, weil beide Ansprüche aus dem bestandenen Dienstverhältnis abgeleitet werden und die behauptete Unterentlohnung, auf welche die Forderung nach Nachzahlung des Differenzbetrages gestützt wird, auch als Grund für den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht wurde, dessen Berechtigung Voraussetzung für den Anspruch auf Abfertigung ist. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind daher die beiden Ansprüche nicht gesondert zu beurteilen, sondern zusammenzurechnen (SZ 45/117, 4 Ob 507/76 u.a.). Darnach hatte aber das Berufungsgericht insgesamt über einen S 15.000,— übersteigenden Betrag entschieden. Die Zulässigkeit der Revision ist somit zu bejahen, weil dafür nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend ist, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt (§ 502 Abs 3 ZPO, JB 56 neu = SZ 24/335).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Behauptung, daß auf ihr Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes anzuwenden sei, im (zweiten) Berufungsverfahren „neu“ vorgebracht, sei aktenwidrig. Die Klägerin habe schon im ersten Berufungsverfahren vorgebracht, daß die Beklagte und die Firma „I*Reinigung“ zu der Zeit, als die Klägerin in die Dienste der beklagten Partei trat, nicht unter den Kollektivvertrag für die Bekleidungsindustrie gefallen seien, sondern erst im Jahre 1965 oder 1966 die beklagte Partei zur Sektion Industrie übergetreten sei. Es sei auch aktenwidrig, daß die Klägerin kein Vorbringen in der Richtung erstattet habe, daß ihr nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes eine höhere Einreihung gebührt hätte; das habe die Klägerin in ihrer Parteienvernehmung in erster Instanz bereits vorgebracht. In der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, daß sie nach dem bis zum Übertritt der beklagten Partei zur Sektion Industrie anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe die Voraussetzungen für die Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre unabhängig davon erfüllt habe, ob sie „Filialistin“ im Sinn des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie war. Bei der Umreihung der beklagten Partei vom Gewerbe zur Sektion Industrie habe die Klägerin keine Schlechterstellung erfahren dürfen (§ 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz). Das habe aber nicht bedeutet, daß das ihr bis dahin zugestandene Entgelt solange weitergebührt habe, bis das Mindestentgelt nach dem (neuen) Kollektiwertrag für Angestellte der Industrie dessen Höhe erreichte oder überschritt, sondern daß der Klägerin die einmal erreichte Anrechnung der Vordienstzeit erhalten bleiben mußte; die Frage, ob die Vordienstzeit anrechenbar ist, hätte daher anläßlich des Übertrittes der beklagten Partei zur Sektion Industrie nicht mehr geprüft werden dürfen. Überdies hätte die Vordienstzeit auch deswegen berücksichtigt werden müssen, weil die Klägerin „eine entsprechende Tätigkeit vor Wirksamkeitbeginn“ des Kollektiwertrages ausgeübt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Es ist davon auszugehen, daß sich die von der Klägerin verlangte Nachzahlung der Gehaltsdifferenz auf die Zeit von Oktober 1969 bis zum Ende des Dienstverhältnisses bezieht. Während dieses Zeitraumes war auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie (der aus dem Jahre 1965 und dann der in den hier erheblichen Punkten inhaltsgleiche aus dem Jahre 1970 –AS 116) anzuwenden. Wenn nämlich auch der Austritt des Dienstgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages angehörte, für sich allein noch nicht den Verlust der Kollektivvertragsangehörigkeit zur Folge hatte, (§ 6 Z 1 Kollektivvertragsgesetz und Anm 1 bei Wahle-Dittrich-Veit, Das Angestellten- und Arbeiterrecht I Seite 328) so folgt doch aus der Bestimmung des § 13 Kollektivvertragsgesetz, welche die zeitliche Dauer der Rechtswirkungen des Kollektivvertrages nach seinem Erlöschen regelt, der Grundsatz, daß für ein Dienstverhältnis, das von einem neuen Kollektivvertrag erfaßt wird, die Rechtswirkungen des bisher dafür geltenden Kollektivvertrages erlöschen sollen. Es müßte daher auch dann, wenn man von der Möglichkeit einer Weitergeltung des bisherigen Kollektivvertrages (für Angestellte des Gewerbes) und damit einer Kollision mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie ausginge, die Anwendbarkeit des letzteren angenommen werden (vgl Mayr-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 196 f. und für das nunmehr gültige Arbeitsverfassungsgesetz Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II 63, 68 ff). Hiebei ist zu beachten, daß daneben nicht einzelne Bestimmungen des bisherigen Kollektivvertrages weiterhin anwendbar bleiben können, sondern daß nur die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Kollektivvertrages im ganzen in Frage kommt (vgl Floretta-Spielbüchler-Strasser a.a.O. 61, 70). Die Klägerin kann sich daher nur entweder wegen der seinerzeitigen Angehörigkeit der Beklagten zum Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes auf diesen oder wegen des später erfolgten Übertrittes zur Sektion Industrie auf den Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie berufen. Sie ist aber nicht berechtigt, einzelne Bestimmungen des früheren Kollektivvertrages neben dem später anzuwendenden Kollektivvertrag oder einzelnen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für sich in Anspruch zu nehmen. Sie macht auch tatsächlich nicht geltend, daß der frühere Kollektivvertrag weitergegolten habe und sie daher die Lohnansprüche auf diesen früheren Kollektivvertrag (für die Angestellten des Gewerbes) stützen könne; sie beruft sich vielmehr auf diesen nur insoweit, als sie meint, die nach diesen Kollektivvertrag erfolgte oder vorzunehmende Anrechnung von Vordienstzeiten gelte auch für den Bereich des neuen Kollektivvertrages. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.
Da der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, auf dessen Regelung über die Verwendungsgruppenjahre und die dazu festgelegten Mindestgehälter sich die Klägerin beruft, auf das Dienstverhältnis dadurch anwendbar wurde, daß die beklagte Partei zur Sektion Industrie übertrat (§ 6 Z 1 des damals geltenden Kollektivvertragsgesetzes) ist auch allein der Inhalt dieses (neuen) Kollektivvertrages dafür entscheidend, ob und in welcher Weise Dienstzeiten, die nicht in seinen Geltungsbereich fielen, bei der Beurteilung der zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen sind. Dazu bestimmt § 15 Abs 6 dieses Kollektivvertrages, daß als Verwendungsgruppenjahre jene Zeiten gelten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor dem Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinn des Angestelltengesetzes verbracht hat. Demgegenüber werden die Praxisjahre, die für die Einstufung ab der Verwendungsgruppe II auch von Bedeutung sind (§ 15 Abs 4 und 5 des Kollektivvertrages) als jene Zeiten umschrieben, die ein Dienstnehmer als „Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes – gleichgültig in welcher Art der Verwendung – verbrachte. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Verwendungsgruppenjahre im Gegensatz zu den Praxisjahren nicht den Angestelltendienstjahren schlechthin gleichgestellt werden, sondern für ihre Anrechnung Voraussetzung ist, daß der Angestellte während der anzurechnenden Zeit bereits in die betreffende Verwendungsgruppe eingestuft war oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausübte. Unter einer „bestimmten Verwendungsgruppe“ im Sinn dieser Bestimmung kann nur eine Verwendungsgruppe nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, nicht aber eine Verwendungsgruppe nach anderen Kollektivverträgen verstanden werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß die einzelnen Kollektivverträge unterschiedliche Verwendungsgruppeneinteilungen vornehmen und unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche an die Art der Tätigkeit für die Einreihung vornehmen können. Die ziffernmäßig der Verwendungsgruppe des einen Kollektivvertrages entsprechende Verwendungsgruppe eines anderen Kollektivvertrages kann somit wesentlich verschiedene Voraussetzungen und einen wesentlich verschiedenen sachlichen Inhalt haben. Aus einer Einreihung der Klägerin in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes kann daher ein Anspruch darauf, daß diese Zeit als Verwendungsgruppenjahr für die ziffernmäßig entsprechende Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie gelte, nicht abgeleitet werden.
Es ist daher richtig, daß die Klägerin die Anrechnung ihrer Vordienstzeit bei der Firma „I*-Reinigung“ (die Berücksichtigung der Zeit des Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei vor der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie ist nicht strittig) nur unter der Voraussetzung verlangen kann, daß sie diese mit einer der begehrten Verwendungsgruppe „entsprechenden Tätigkeit“ verbracht hat. Diese Tätigkeit ist die einer Filialistin, bei der es sich nach den festgestellten Erläuterungen des Kollektivvertrages um die Tätigkeit als „erste selbständige Kraft“ handelt. Daß die Klägerin diese Tätigkeit bei der Firma „I*-Reinigung“ nicht ausübte, wurde bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht angenommen. Die Klägerin war nämlich neben mehreren Arbeitskräften, die ihr nicht unterstellt waren und denen gegenüber sie nicht weisungsbefugt war, beschäftigt, sodaß sie diesen Mitbeschäftigten gegenüber in keiner Weise herausgehoben war. Sie kann daher nicht als „erste“ und auch nicht als „selbständige“ Kraft bezeichnet werden.
Daraus folgt, daß dem Begehren nach Zahlung des begehrten Differenzbetrages, der sich nur aus der strittigen Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma ”I*-Reinigung” errechnet (AS 45 – die Einwendung, daß die Umsatzbeteiligung bei der Errechnung des erhaltenen Gehaltes zu berücksichtigen sei, ist dadurch erledigt, daß die Untergerichte zum Ergebnis kamen, diese Umsatzbeteiligung sei in Wahrheit ein Spesenersatz), mit Recht nicht stattgegeben wurde. Aus diesen Erwägungen kommt es darauf, wann die Klägerin ihre Behauptung auf ihr Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe anzuwenden, vorbrachte und ob dieses Vorbringen zu unrecht als zu wenig „konkret“ angesehen wurde, nicht mehr an. Zu bemerken ist lediglich, daß das Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn es im Berufungsverfahren „neu“, aber für die Beurteilung der Sache wesentlich gewesen wäre. Da aber der Anspruch der Klägerin auch dann, wenn ihrem Vorbringen der in der Revision behauptete Inhalt unterstellt würde, zu verneinen ist, betreffen die von der Revision dazu gerügten Ausführungen des Berufungsgerichtes keinen entscheidungswesentlichen Punkt. Es liegt daher auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00040.76.0628.000
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