OGH 2 Ob 111/76
2 Ob 111/76Ogh24.06.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, Pensionistin, , vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAG., *, vertreten durch Dr. Erhard Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1975, GZ. 42 R 653/7522, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vom 27. März 1975, GZ. 32 C 1949/7317, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens von 1.359,76 S (davon 82,96 S Umsatzsteuer und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 16. Dezember 1970 ereignete sich in Wien XXI., auf der Pragerstraße, Auffahrt zur Nordbrücke, ein Verkehrsunfall, woran die Klägerin als Fußgängerin und J* Z* mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. beteiligt waren. Die Klägerin wurde verletzt und erlitt 7 Tage starke, 3 Wochen mittelstarke und 4 Wochen leichte Schmerzen. J* Z* wurde vom Strafgericht (im Berufungsverfahren) von der Anklage, eine Übertretung nach § 335 StG begangen zu haben, freigesprochen.
Das Erstgericht wies das auf Bezahlung von 8.225 S Schmerzengeld (nämlich unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens der Klägerin der Hälfte von 16.450 S) gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab jedoch dem Klagebegehren statt.
Die Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalles 70 Jahre alt und stark sehbehindert (fast blind); sie hörte jedoch gut und war noch sehr beweglich. Sie trug eine gelbe Armbinde lediglich auf dem linken Arm. Einen weißen Stock führte sie nicht mit sich. Sie trug in der einen Hand eine Handtasche und in der anderen einen Gugelhupf. Sie beabsichtigte, die 7 m breite Fahrbahn der Auffahrt zur Nordbrücke auf dem mit gelbem Blinklicht gesicherten und mit Zebrastreifen gekennzeichneten Schutzweg (ohne Querlinie) von links nach rechts (in Fahrtrichtung des J* Z* gesehen) zu überqueren. Sie schaute zwar nach rechts, sah jedoch infolge der Sehbehinderung nichts.
Zur selben Zeit fuhr J* Z* auf der Auffahrt zur Nordbrücke mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Die Fahrbahn war trocken und mit Rauhasphalt versehen; die Sichtverhältnisse waren klar. Auf dem PKW. waren ein Jahr alte Spikesreifen montiert, deren Verzögerungswert bei 5 m/sec2 liegt. Bei Annäherung an den Schutzweg sah Z* am linken Fahrbahnrand auf dem Gehsteig die Klägerin, die zu ihm hersah. Die gelbe Armbinde war für ihn nicht sichtbar. In der Meinung, es sei ein Blickkontakt hergestellt, nahm er an, daß die Klägerin seine Vorbeifahrt abwarten werde. Plötzlich betrat sie die Fahrbahn. Z* reagierte sofort und faßte, als er etwa 25 m vor dem Zebrastreifen und die Klägerin 70 cm auf der Fahrbahn war, den Bremsentschluß. Dies war 2,4 Sekunden vor dem Kontakt (1,6 Sekunden Bremszeit und 0,8 Sekunden Reaktionszeit). Die Klägerin legte in dieser Zeit 5 m bei einer Laufgeschwindigkeit von 7,5 km/h zurück. Vom PKW. war eine 19,3 m lange Blockierspur abgezeichnet. Mit einer Restgeschwindigkeit von 20 km/h erfaßte der PKW. mit der rechten Hälfte der Kühlerverkleidung die Klägerin und schleuderte sie ca. 1,20 m nach rechts gegen die Leitschiene. Der PKW. blieb 3,5 m nach der Anstoßstelle, mit der Spitze 1,5 m über den Zebrastreifen hinausragend, stehen. Die Klägerin erlitt eine Gehirnerschütterung und hört seit dem Unfall schlecht. Etwa 10 m nach dem Ende des Schutzweges war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h festgesetzt.
Das Erstgericht meinte, daß dem PKW-Lenker kein Mitverschulden anzulasten sei. Er habe mit einem verkehrsgerechten Überqueren der Fahrbahn durch die Klägerin rechnen und darauf vertrauen dürfen, daß sie ihn beim Betreten der Fahrbahn nicht behindern werde. Die Geschwindigkeit von 50 km/h sei auch in dem Zeitpunkt, als Z* das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin habe erkennen können, zulässig gewesen. Er habe daher auch nicht verspätet reagiert.
Das Berufungsgericht führte hingegen aus, daß die Geschwindigkeit des J* Z* nicht nur im Hinblick auf das Vorhandensein des Schutzweges überhaupt, sondern im Hinblick auf die Bereifung seines PKWs, keineswegs dem Gebot des § 9 Abs. 2 StVO 1960 entsprochen habe. Er habe auch nicht vor der Fußgängerin anhalten können, obwohl er bereits aus ca. 25 m den Bremsentschluß faßte und sich zu diesem Zeitpunkt die Fußgängerin schon 70 cm weit auf dem Schutzweg befand. Seine Geschwindigkeit habe es ihm somit nicht gestattet, den „Vorrang“ der Fußgängerin auf dem Schutzweg zu wahren, was ihm bei einer nur etwas geringeren Geschwindigkeit leicht möglich gewesen wäre. Das Mitverschulden der Klägerin könne diesem schweren Verstoß gegen § 9 Abs. 2 StVO 1960 gegenüber keineswegs überwiegen. Die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes sei nicht zu beanstanden.
Die Revisionswerberin bringt vor, das J* Z* kein Verstoß gegen § 9 Abs 2 StVO 1960 anzulasten sei. Da die Klägerin zunächst auf dem Gehsteig stand und zu ihm hinblickte, habe er darauf vertrauen dürfen, daß sie nicht entgegen § 76 StVO 1960 den Schutzweg betreten werde. Er sei daher zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht verpflichtet gewesen. Das überraschende Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin und deren Überquerung im Laufschritt sei für den PKW-Lenker ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 9 Abs 2 StVO 1960 darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten werden kann, um einem darauf befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Im Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage, betreffend die Straßenverkehrsordnung 1960 (240 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. Gesetzgebungsperiode), wird dazu ausgeführt: „Diese Bestimmung bringt eine der wesentlichsten Neuerungen im Verhältnis zum bisherigen Straßenpolizeigesetz, nämlich den Vorrang des bereits auf einem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herannahenden Fahrzeugen. Wann ein Fußgänger auf den Schutzweg treten darf, ergibt sich aus § 76.“ Dazu besagt § 76 Abs 4 leg. cit., daß Fußgänger den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten dürfen. Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (Kammerhofer, StVO5, Anm. 2 zu § 76).
Aus dem Zusammenhalt der erwähnten Vorschriften ergibt sich, daß ein Fahrzeuglenker imstande sein muß, sein Fahrzeug vor dem bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger anzuhalten, sofern der Fußgänger nicht unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend den Schutzweg betreten hat. Unmittelbar kann hier nur bedeuten: Der Fußgänger betritt so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug den Schutzweg, daß einem vorschriftsmäßig und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist (vgl. Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO3, § 9, Anm. 20). Diesfalls näherte sich der PKW-Lenker mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h dem Schutzweg, der durch gelbes Blinklicht gekennzeichnet war (§§ 38 Abs. 3, 56 Abs. 3 StVO 1960). Für die Annäherung an einen derartigen Schutzweg ist aber, wie der Oberste Gerichtshof schon in 11 Os 97/63 = ZVR 1964/53 = EvBl 1964/144 ausgesprochen hat, eine Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h angemessen. Die Revisionswerberin kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht wegen des Verstoßes des PKW-Lenkers gegen § 9 Abs 2 StVO 1960 ein wenigstens 50 %iges Verschulden desselben angenommen und deshalb dem Klagebegehren stattgegeben hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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