OGH 5 Ob 605/76
5 Ob 605/76Ogh15.06.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VAktiengesellschaft (V), * (früher Gebrüder B*, Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Frank Herold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma S Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000,— S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. März 1976, GZ 1 R 10/7625, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1974, GZ 10 Cg 259/7415, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.437,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 725,76 S Umsatzsteuer und 640,— S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vorliegenden Rechtssache bereits in seinem Beschluß vom 4. November 1975, 5 Ob 196/75, zu befassen, so daß an die dort gegebene Darstellung der Sach- und Rechtslage angeknüpft werden kann.
Das Berufungsgericht hat nunmehr der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben und das Zwischenurteil des Erstgerichtes, dessen Punkte 1) und 3) nicht angefochten worden waren, im Punkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, daß dieser Punkt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, daß das auf Grund des zwischen der Firma T* AG., und der beklagten Partei am 14. 11. 1966 abgeschlossenen Vertrages bestehende Rechtsverhältnis, das zuletzt am 14. 11. 1969 um drei Jahre verlängert wurde, ungeachtet der von der klagenden Partei mit Schreiben vom 15. 7. 1970 erfolgten Auflösungserklärung weiter bestand.“ Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,— S übersteigt und führte aus, die Mängelrüge der Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht angegeben worden sei, welche konkreten Umstände durch die nicht aufgenommenen Beweise hätten dargetan werden sollen. Bei vom Gesetz nicht geregelten Dauerschuldverhältnissen finde der Rechtssatz, daß wichtige Gründe zur Auflösung berechtigten, analog Anwendung. Bei der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einseitige Erklärung eines Vertragsteiles müsse man zwischen der Kündigung, welche zwar nach Willkür erklärt werden könne, ihre Wirkung aber erst nach Ablauf einer bestimmten Frist äußere, und der vorzeitigen Auflösung aus wichtigen Gründen, welche zwar sofort wirke, aber nur dann von Erfolg begleitet sei, wenn Umstände vorlägen, welche der Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, unterscheiden. Stütze eine Partei sich darauf, daß das Vertragsverhältnis für sie untragbar geworden sei, könne es nicht in ihrem Belieben stehen, wann sie die Auflösungserklärung abgebe. Eine willkürliche Verschiebung der Auflösungserklärung spreche dafür, daß gar keine zwingenden Gründe für eine Auflösung bestanden hätten. Wichtige Gründe seien solche, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr und dergleichen. Dabei dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß bei den im Gesetz geregelten Dauerschuldverhältnissen, insbesondere beim Bestandvertrag und beim Dienstvertrag, im allgemeinen nur solche Gründe eine vorzeitige Auflösung rechtfertigten, welche entweder eine Vertragsverletzung des anderen Teiles bildeten oder welche zwar zufällige Ereignisse darstellten, jedoch in der Interessensphäre des anderen Vertragsteiles lägen, für die er im Rahmen seiner Gewährleistung einzustehen bzw. für die er kraft besonderer Bestimmungen zu haften habe, oder aber wenn die Erreichung des gesetzten Zieles oder die Erbringung der einen Leistung unmöglich bzw. unerschwinglich geworden sei. An diesen Grundsätzen müsse sich auch die Beurteilung orientieren, ob derartige wichtige Gründe für die Auflösung eines Innominat-Dauerschuldverhältnisses unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles vorlägen. Grundsätzlich erfordere die Vertragstreue, daß jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfülle und das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen zu tragen habe. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, daß die nunmehrige Klägerin mit der Firma T* AG., welche den Vertrag abgeschlossen habe, rechtlich ein und dieselbe Person darstelle, so daß die dieser unterlaufenen Fehler auch jener anzulasten seien bzw. die für diese gültigen Überlegungen für die Eingehung bzw. Verlängerung des Vertragsverhältnisses (Auslastung des Betriebes) auch die Klägerin bänden, selbst wenn diese Gründe wegen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen für die Klägerin nicht mehr maßgeblich, seien. Ein Vertrag könne vielmehr nur dann aufgelöst werden, wenn ein Festhalten an ihm bei Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar sei, geradezu als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aufgefaßt werden müsse. Dies gelte insbesondere beim Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage, wenn also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gebrachte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sei. Allerdings könne sich eine Partei auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bilde, dann nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhergesehene sei, vielmehr mit der Möglichkeit einer Änderung hätte gerechnet werden müssen. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließe, trage das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
Nach dem Vorbringen der Klägerin habe ihre Rechtsvorgängerin so kalkuliert, daß sich daraus von Anfang an kaum ein Gewinn, sondern eher ein Verlust ergeben habe. Beide Parteien hätten dem Vertragsverhältnis bewußt eine jeweils dreijährige Bindung zugrundegelegt, in welchem Zeitraum einerseits die Klägerin praktisch ausschließlich die Refiner für die Beklagte habe herstellen dürfen und damit langfristig Aufträge gehabt habe, andererseits die Beklagte mit von vornherein feststehenden Kosten der in Lohnarbeit hergestellten Refiner habe rechnen können. Dabei hätten beide Teile die Inflation, insbesondere die Kostensteigerung durch Arbeitslöhne, in Rechnung gestellt und hiefür ausdrücklich Vorsorge getroffen. Selbst wenn die Vereinbarungen für die Beklagte (richtig: Klägerin) bzw. ihre Rechtsvorgängerin objektiv gesehen auch noch so ungünstig gewesen wären, würde dies keinen wichtigen Grund darstellen, das Vertragsverhältnis aufzulösen, weil die Klägerin insbesondere nicht habe dartun können, aus welchen Gründen sich die Situation für sie verschlechtert habe. Eine Verringerung der Produktivität oder der Wirtschaftlichkeit auf Seite der Klägerin oder innerbetriebliche Strukturveränderungen könnten keineswegs dazu führen, aus einem „fest“ für eine bestimmte, keineswegs unerträglich lange Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnis auszuscheiden. Anders wäre es nur, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen überhaupt nicht kündbar gewesen oder auf einen sehr langen Zeitraum abgeschlossen worden wäre. Habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Vertrag durch Unterlassung der Kündigung im Mai 1969 – sei es aus mangelnder Sorgfalt oder weil sie der notwendigen Auslastung des Betriebes wegen auch noch so hohe Verluste in Kauf genommen habe – wieder auf drei Jahre verlängert, hätte die Klägerin das Vertragsverhältnis nur dann als ihr unzumutbar vorzeitig auflösen können, wenn in dieser Zeit unvorhergesehene, nicht im Bereich der Klägerin gelegene Umstände aufgetreten wären, welche die übermäßigen Verluste erst verursacht hätten. Derartige Umstände habe die Klägerin nicht behauptet, sondern nur darauf hingewiesen, daß ihr die Einhaltung des Vertrages infolge der ihr entstehenden Verluste „nicht zumutbar“ sei. Dies reiche jedoch zur Dartuung von wichtigen Gründen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses 2 ½ Jahre vor dem vereinbarten Ende, auf welches der Vertragspartner habe vertrauen dürfen, nicht aus.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, „daß das auf Grund des zwischen der Firma T* AG., und der beklagten Partei am 14. 11. 1956 abgeschlossenen Vertrages bestehende Rechtsverhältnis, das zuletzt am 14. 11. 1969 um drei Jahre verlängert wurde, von der klagenden Partei mit (der im) Schreiben vom 15. 7. 1970 erfolgten Auflösungserklärung aufgelöst wurde und daher nicht weiter bestand“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt die Klägerin im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt sei. Die Klägerin habe schon in der Klage, im vorbereitenden Schriftsatz vom 15. 5. 1973 und insbesondere in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1974 Beweisthemen genannt und die Beweismittel hiefür angeführt. Schon im Hinblick auf das bestehende Neuerungsverbot im Berufungs und im Revisionsverfahren müsse nicht dargelegt werden, welche Beweismittel zu den in Betracht kommenden Beweisthemen gehörten bzw. welche Beweisthemen von den namhaft gemachten Beweismitteln umfaßt seien, weil derartiges im Verfahren seinen Niederschlag gefunden habe und daher in den Instanzenzügen nicht wiederholt werden müsse.
Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erfordert, daß jene Feststellungen, welche auf Grund der unterlassenen Beweisaufnahmen hätten getroffen werden können, angeführt werden. Von dieser Verpflichtung wird die Partei nicht dadurch befreit, daß sie im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hat (so schon 7 Ob 192/71). Inwiefern diesbezüglich ein Hindernis durch das Neuerungsverbot bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Das Neuerungsverbot steht nur dem Vorbringen neuer, in erster Instanz nicht vorgetragener Tatsachen entgegen. Aus dem Hinweis auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung, „das Erstgericht wäre bei Durchführung der angebotenen Beweise zu einer anderen Entscheidung gelangt“, läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen, weil damit der bereits oben dargestellten Forderung zur Angabe jener Feststellungen, welche auf Grund der nicht durchgeführten Beweise zu treffen gewesen wären, nicht entsprochen wurde.
Zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht scheine ihr die Kenntnis der entsprechenden Verluste im fraglichen Zeitpunkt zu unterstellen und damit ein Verschulden an der nicht fristgerechten Kündigung anzulasten, „um zu einer Art Verwirkung“ des Anspruches der Klägerin zu gelangen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen und wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (siehe hiezu die in der MGA der ZPO13 auf S. 1008 unter Nr. 1 und 2 zu § 503 Z 3 ZPO angeführten Entscheidungen). Derartiges vermag die Revisionswerberin nicht darzutun. Ihr Vorbringen zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO, in dessen Rahmen sie schließlich zugibt, „daß die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht geradezu im Widerspruch zu den Feststellungen stehen“, gehört zur Rechtsrüge und wird bei deren Erledigung berücksichtigt werden.
In der Rechtsrüge wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe sich „wohl nur etwas einseitig über die Problematik des Sachverhaltes auseinandergesetzt“. Sie führt dazu im wesentlichen aus, die „sich wie ein roter Faden durch die Entscheidungsgründe ziehende Rechtsmeinung“, eine vorzeitige Auflösung könne nur dann stattfinden, wenn Umstände einträten, welche sich außerhalb der Interessensphäre des auflösenden Vertragspartners abspielten bzw. vom anderen Vertragspartner veranlaßt seien oder sich in dessen Interessensphäre abspielten, beruhe auf einem Mißverständnis der entsprechenden Literatur und Judikatur. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages habe „ein Recht des für ein Dauerschuldverhältnis Belasteten zum Gegenstand, wobei die Frage, wann die Unerträglichkeit oder die Unzumutbarkeitsschwelle“ eintrete, nur persönlich zu beurteilen sei. Es müsse jedermann überlassen bleiben, wann er die Unerträglichkeit als solche empfinde und in diesem Zeitpunkt eine Auflösungserklärung abgebe. Für die Verwirkung dieses auch nach subjektiven Maßstäben zu beurteilenden Rechtes sei dann kein Raum vorhanden, wenn nicht Umstände vorlägen, welche geradezu die Ausübung des Rechtes schikanös erscheinen ließen. „Für eine Interessenabwägung zwischen den Parteien in Form eines Mitverschuldens“ sei kein Raum.
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich „wohl nur etwas einseitig“ mit der Problematik des Sachverhaltes auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat auch keine „Interessenabwägung zwischen den Parteien in Form eines Mitverschuldens“ vorgenommen. Der Revisionswerberin ist nur darin beizupflichten, daß die Ansicht der zweiten Instanz, eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses könne nur bei Eintritt von Umstanden stattfinden, welche sich außerhalb der Interessensphäre des die Auflösung erklärenden Vertragsteiles ereignet hätten bzw. vom anderen Vertragspartner veranlaßt worden seien, in dieser Form nicht zutrifft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann einen wichtigen Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auch eine unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bilden (vgl. SZ 31/116; HS 6472, 6475; EvBl 1976/93 u.a.).
Für den Standpunkt der Klägerin läßt sich daraus allerdings nichts gewinnen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine vorzeitige Auflösung des durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlassenen Kündigung im Mai 1969 um weitere drei Jahre verlängerten Vertrages nur dann hätte erfolgen können, wenn die hiefür erforderlichen wichtigen Umstände in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1969 und dem 15. Juli 1970 (Tag der Auflösungserklärung) eingetreten wären, die Klägerin aber derartige wichtige Umstände gar nicht behauptet hat. Die Klägerin führte zwar in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1973 vorgetragenen Schriftsatz vom 15. Mai 1973 aus, sie habe „nach Scheitern ihrer Bemühungen eine andere kommerzielle Vertragsgrundlage zu erarbeiten, mit Schreiben vom 15. Juli 1970 die Kündigung des Vertrages insbesondere wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, gestützt auf die Bestimmungen des § 1447 ABGB, ausgesprochen“, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus denen auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der Leistung geschlossen werden könnte. Aus den schon in der Klage dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen ergibt sich vielmehr, daß die von der Firma T* AG., vorgenommene Kalkulation der Stundenansätze, welche weit unter den branchenüblichen Stundenansätzen gelegen gewesen sein sollen, die Ursache für die bereits in den Jahren 1968 und 1969 eingetretenen hohen Verluste bei der Produktion der Refiner waren. Da der Verlust schon im Jahre 1968 34 % betrug, wäre es Sache der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen, den bis 14. November 1969 laufenden Vertrag vor dessen Verlängerung zeitgerecht zur Auflösung zu bringen. Tat sie das nicht, hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma T* AG., dies zu vertreten.
Sofern die Klägerin als weiteren Grund für die am 15. Juli 1970 erklärte sofortige Vertragsauflösung geltend macht, sie hätte die im Vertrag enthaltene Konkurrenzklausel „nicht akzeptieren“ können, vermag dies ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses abzugeben. Auch hier handelt es sich nicht um einen Umstand, welcher nachträglich eingetreten wäre. Es kann daher auch die Weigerung der Beklagten, der von der Klägerin gewünschten Erhöhung der Stundenansätze zuzustimmen, nicht als Grund für die vorzeitige Auflösung des ohnehin jeweils nur auf drei Jahre abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden.
Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO. meint, das Berufungsgericht sei „offenkundig“ davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Recht „verwirkt“ habe, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wegen erheblicher Erschwerung der geschuldeten Leistung nur dann in Frage kommen kann, wenn diese Erschwerung nachträglich eingetreten ist. Es handelt sich somit nicht um die Verwirkung des Rechtes zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, vielmehr um eine Voraussetzung hiefür.
Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie hätte weder behauptet noch zugestanden, daß ihr die Verluste der Geschäftsjahre 1968 und 1969 in jenem Zeitpunkt bekannt gewesen wären, in welchem sie den Vertrag zum November 1969 hätte auflösen können, kann bei der rechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht beachtet werden, weil die Klägerin in erster Instanz keine Behauptungen darüber aufgestellt hat, ihrer Rechtsvorgängerin wären die Verluste erst zu einem Zeitpunkt bekannt geworden, zu welchem eine Aufkündigung des Vertrages nicht mehr möglich gewesen wäre.
Da somit schon dem Prozeßvorbringen der Klägerin wichtige Gründe, welche eine einseitige vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses gerechtfertigt hätten, nicht entnommen werden können, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß die vorzeitige Auflösung vom 15. Juli 1970 zu Unrecht erklärt worden war.
Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Bei der Kostenfestsetzung war ein der Beklagten unterlaufener Additionsfehler zu berücksichtigen.
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