OGH 3 Ob 56/76
3 Ob 56/76Ogh18.05.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*, Genossenschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, und beigetretener Gläubiger, wider die verpflichtete Partei A, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Henriette Stadler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 632.272,40 samt Anhang und anderen Forderungen infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. März 1976, GZ 1 R 214/76-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 13. Feber 1976, GZ E 113/75-7, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 13. Feber 1976, E 113/75-7, zurückgewiesen wird.
Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit dem Betrag von S 10.719,17 (darin S 749,57 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Begründung:
In der gegenständlichen Exekutionssache wegen Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. * KG. * gab das Erstgericht mit Beschluß vom 13. Feber 1976 dem Antrag der beigetretenen Gläubigerin T*bank statt, im gegenständlichen Verfahren die im Zwangsversteigerungsverfahren des Erstgerichtes E 1/75 am 21. Feber 1975 erfolgte Schätzung der Liegenschaft zugrunde zulegen.
In dem dagegen gerichteten Rekurs behauptete der Verpflichtete, welcher außerdem gegen die (vorläufige) Bekanntgabe des Schätzwertes entsprechend der zu E 1/75 erfolgten Schätzung Einwendungen erhob, in erster Linie, die Schätzung vom 21. Feber 1975 sei „im Rahmen des damals zu S 45/74 des Landesgerichtes Innsbruck anhängigen Konkursverfahrens“ erfolgt und deshalb die Zugrundelegung dieser Schätzung im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht im Sinne des vom Verpflichteten gestellten Rekursantrages den erstgerichtlichen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Vornahme einer Schätzung auf. Es sah den Rekurs des Verpflichteten trotz der Bestimmung des § 239 Abs. 1 Z. 3 EO als zulässig an und vertrat die Auffassung, daß die „im Laufe eines Konkursverfahrens vorgenommene Schätzung“ einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht gemäß § 142 EO zugrundegelegt werden könne, sowie daß dies auch für den gegenständlichen Fall einer Schätzung im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 119 KO gelte.
Der dagegen gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist gerechtfertigt.
Nach § 142 Abs. 1 EO kann die Anordnung der Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlaß eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.
Dem Rekursgericht ist grundsätzlich beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z 3 EO nicht für Fälle gilt, in welchen die Zugrundelegung einer anderen Schätzung eindeutig gegen § 142 EO verstößt, so etwa, falls die Schätzung länger als ein Jahr zurückliegt (ebenso Heller-Berger-Stix in NeumannLichtblau's Komm zur EO4, 1161, RZ 1936, 99 u.a.).
Dagegen kann der Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die hier innerhalb Jahresfrist durchgeführte Schätzung der Liegenschaft „außerhalb eines Versteigerungsverfahrens“ erfolgte und deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z. 3 EO nicht anwendbar sei.
Die vorausgegangene, am 21. Feber 1975 durchgeführte Schätzung erfolgte hier nach Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaft. Sie wurde auch gemäß § 119 KO vom Exekutionsgericht im Sinne der §§ 140 f EO, und nicht etwa vom Konkursgericht gemäß § 96 Abs. 3 KO durchgeführt.
Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch – abgesehen von den im § 119 KO angeführten Abweichungen – nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte vorzunehmen (ebenso Heller-Berger-Stix 141, vgl. auch SZ 16/226, 27/263, 34/165, 40/108 u.a., wonach die Durchführung einer Versteigerung gemäß § 119 KO durch das Exekutionsgericht in den verschiedensten Belangen – Beitritt, Klagsmöglichkeit gemäß § 37 EO, Rechtsmittel, Kosten usw. – als Exekutionsverfahren anzusehen ist).
Die in einem, derartigen Verfahren vom Exekutionsgericht vorgenommene Schätzung ist daher als Schätzung aus Anlaß eines „Versteigerungsverfahrens“ zu qualifizieren (vgl. hiezu Bartsch-Pollak3 I, 557 sowie Neumann-Lichtblau3, 514, welche mit Recht darauf hinweisen, daß diese Schätzung abweichend von § 96 KO durch ein Vollstreckungsorgan vorzunehmen und der Schätzwert vom Richter zu bestimmen ist). Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht von Heller-Berger-Stix (S. 1160) bezieht sich ausdrücklich auf eine im Rahmen des „Konkursverfahrens“, also auf eine gemäß § 96 Abs. 3 KO vorgenommene Schätzung. Sie gilt daher nicht für den gegenständlichen Fall, in welchem die Schätzung vom 21. Feber 1975 nach den vorstehenden Ausführungen tatsächlich im Rahmen eines „Versteigerungsverfahrens“ erfolgte.
Da somit jene Behauptung des Verpflichteten, welche allein die Unanwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z. 5 KO zur Folge haben könnte, nicht stichhältig ist, der Erörterung aller übrigen Argumente des Verpflichteten jedoch der erwähnte Rechtsmittelausschluß entgegensteht – diese Argumente werden im Rahmen der vom Verpflichteten ohnedies erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sein, weil die Beschlußfassung gemäß § 142 EO ja lediglich eine nochmalige Beschreibung und Schätzung erspart (vgl. HellerBerger-Stix, 1161 u.a.) –, wäre der Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß als zufolge § 239 Abs. 1 Z. 5 EO unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Demzufolge war in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf §§ 78 EO, 41, 50 ZPO stützt.
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