OGH 3 Ob 49/76
3 Ob 49/76Ogh18.05.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. A*, vertreten durch die eheliche Mutter und besondere Sachwalterin T*, diese vertreten durch Dr. Heinrich Kowalski, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl, Rechtsanwalt in Wien, wegen rückständigem und laufendem Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10. März 1976, GZ 5 R 44/76-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 23. Oktober 1975, GZ 3 Cg 202/69-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die betreibende Partei, stellte auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 22. Juli 1969 beim Titelgericht zwei Exekutionsanträge gemäß § 10 a EO. Der erste, am 23. Oktober 1975 eingebrachte Exekutionsantrag, wurde vom Erstgericht bewilligt, vom Rekursgericht jedoch infolge Rekurses des Verpflichteten mit Beschluß vom 10. März 1976, 5 R 44/76-15, abgewiesen. Der zweite, am 15. Dezember 1975 gestellte Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen, dieser Beschluß jedoch infolge Rekurses der betreibenden Partei mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 10. März 1976, 5 R 45/76-14, (ohne Rechtskraftvorbehalt), aufgehoben.
In ihrem Revisionsrekurs bezeichnet die betreibende Partei als angefochtene Entscheidung zwar den Beschluß des Rekursgerichtes „vom 10. März 1976, ON. 14 (5 R 45/76)“, der Inhalt ihrer Ausführungen wendet sich jedoch nicht gegen diesen (Aufhebungs-)Beschluß, sondern eindeutig und ausschließlich gegen den abändernden Beschluß ON. 15. Da somit kein Zweifel darüber besteht, daß die betreibende Partei den Beschluß vom 10. März 1976, 5 R 44/76-15, bekämpft, hindert die fehlerhafte Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses nicht die sachliche Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels (ebenso Fasching IV, 58/59, JBl 1950, 485 u.a.).
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die betreibende Partei vertritt im Revisionsrekurs in erster Linie die Auffassung, der auf Grund der Zuschrift des Drittschuldners vom 30. Oktober 1975 aktenkundige Umstand, daß der Verpflichtete niemals bei diesem Drittschuldner beschäftigt war, hätte nicht zu einer abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes, sondern zur Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses an der Bekämpfung einer ohnedies „ins Leere“ gegangenen Exekution führen müssen.
Die Prüfung der Frage, ob eine Exekution durch Pfändung und Überweisung von Geldforderungen tatsächlich „ins Leere“ geht, obliegt grundsätzlich nicht dem Exekutionsbewilligungsgericht. Es ist vielmehr sogar die Überweisung einer gepfändeten Forderung – allenfalls nach Einvernahme der Beteiligten im Sinn des § 303 Abs. 3 EO – zu bewilligen, falls der Drittschuldner in seiner Äußerung behauptet, daß der Verpflichtete ihm gegenüber keine Forderung besitzt, weil der betreibenden Partei die Beurteilung vorbehalten bleiben muß, ob die Behauptung des Drittschuldners zutrifft (ebenso Heller-Berger-Stix, 2187, Heller-Trenkwalder3, 1125/26 u.a.). Wenn die Exekution zur Hereinbringung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages geführt wird, kann daher weder der Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung noch die Abweisung des Exekutionsantrages auf den Umstand gestützt werden, daß der Drittschuldner eine Forderung des Verpflichteten bestreitet.
Im vorliegenden Falle hat jedoch das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsantrag nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die Exekution „ins Leere“ geht bzw. ging, sondern weil sich auf Grund der – an sich vor der Exekutionsbewilligung einzuholenden, aber in der Zwischenzeit eingelangten – Auskunft des Drittschuldners im Sinn des § 10 a E0, der Unterhaltsrückstand als Voraussetzung der hier beantragten Exekutionsbewilligung nicht errechnen läßt (vgl. Heller-Berger-Stix, 262, EvBl 1974/152 u.a.). An der Abweisung eines aus diesem Grund verfehlten Exekutionsantrages hat auch der Verpflichtete ein Rechtsschutzinteresse. An der Zulässigkeit des Rekurses des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung und an der sachlichen Richtigkeit der vom Rekursgericht ausgesprochenen Antragsabweisung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei einer richtigen Vorgangsweise des Erstgerichtes – Einholung der Drittschuldnerauskunft vor seiner Entscheidung – bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag hätte abweisen müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.
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