OGH 4 Ob 320/76
4 Ob 320/76Ogh27.04.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofrate des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Kaufmann, , vertreten durch Dr. Werner Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei * K, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler und Dr. Christian Hauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. Februar 1976, GZ 2 R 2/7612, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Dezember 1975, 5 Cg 490/75-9, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden,
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger, der früher für den Beklagten ein StahlkanalverbauSystem in Österreich verkaufte, vertreibt nunmehr solche Geräte unter der Bezeichnung „AStahlkanalverbau“. Der Beklagte erzeugt und verkauft die sogenannten „KStahlkanalverbauten“.
Der Kläger bringt vor, daß der Beklagte wahrheitswidrige Tatsachen über die Leistungen des Unternehmens des Klägers behaupte. Unter anderem habe der Patentanwalt des Beklagten in einem Schreiben vom 4. Juli 1975 an einen Kunden des Klägers, nämlich die Firma St* in S*, behauptet, daß es sich bei den vom Kläger gelieferten Stahlverbaugeräten um weitgehende Kopien des bekannten KGerätes handle und daß der vom Kläger unter der Bezeichnung „A“ gelieferte Verbau österreichische Patente und Patentanmeldungen des Beklagten verletze. Der Kläger begehrt, dem Beklagten diese Behauptungen zu verbieten, und beantragt eine einstweilige Verfügung gleichen Inhaltes.
Der Beklagte macht dagegen geltend, daß die aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprechen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Organe der Bauunternehmung St* mußten auf Grund der Mitteilungen des Klägers annehmen, daß der vom Kläger an sie gelieferte Kanalverbau ein „KVerbau“ sei. Der vom Kläger vertriebene Kanalverbau ist mit dem vom Beklagten entwickelten Verbau identisch. Insbesondere verwendete der Kläger die gleichen Spindeln, wie sie beim OriginalKVerbau vorkommen.
Der Kläger gab in einem Schreiben vom 11. Oktober 1974 (an den Patentanwalt des Beklagten) zu, aus einer Notsituation heraus den KVerbau im Rahmen einer Ausweichfertigung kopiert zu haben. Er habe nicht die Absicht, auf Dauer KVerbau kopiert zu vertreiben. Er nahm die Patente des Beklagten mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen zur Kenntnis.
Damit hielt das Erstgericht die Wahrheit der vom Kläger als wettbewerbswidrig beanstandeten Äußerungen für bescheinigt. Der Warnbrief eines Patentinhabers verstoße weder gegen § 1 noch § 7 UWG.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich der angeführten Behauptungen. Es ging davon aus, daß der Beklagte im Provisorialverfahren die Möglichkeit habe, die Wahrheit seiner Behauptung zu bescheinigen. Der Patentanwalt des Beklagten habe behauptet, daß die vom Kläger vertriebenen Stahlkanalverbaugeräte weitgehende Kopien des bekannten „KVerbaues“ seien; er habe nicht dargetan, worin die Kopierung bestehe. W habe in seiner eidesstattlichen Erklärung nur angeführt, daß der vom Kläger vertriebene Kanalverbau identisch mit dem von K* entwickelten Verbau sei und daß die verwendeten Spindeln völlig gleich den im Originalverbau verwendeten Spindeln seien. Das Rekursgericht war der Auffassung, daß mit Rücksicht darauf, daß alle Stahlkanalverbausysteme nach Art und Funktion ähnlich seien, auf Grund dieser Bescheinigungsmittel eine „weitgehende Kopierung“ der Kerzeugnisse durch den Kläger nicht als bescheinigt angesehen werden könne. Die Äußerung des Beklagten vom 11. Oktober 1974 habe sich auf einen anderen, geraume Zeit zurückliegenden, Geschäftsfall bezogen und reiche als Grundlage für die Bescheinigung der Wahrheit der Behauptung des Patentanwaltes des Beklagten nicht aus. Der Kläger könne daher gemäß § 7 UWG die Unterlassung dieser Behauptung begehren. Hinsichtlich der Warnung vor Patentverletzungen ging das Rekursgericht davon aus, daß im Provisorialverfahren – anders als im Hauptprozeß, in welchem der Beklagte gemäß § 7 UWG die Wahrheit seiner Behauptung zu beweisen habe – der Antragsteller zu bescheinigen habe, daß er das Patent nicht verletzt habe. Diese Bescheinigung habe der Kläger durch die Vorlage des Schreibens seines Patentanwaltes vom 20. Juni 1975 erbracht, weil darin eingehend dargetan werde, daß der „AVerbau“ des Klägers Patente des Beklagten nicht verletze. Daß der Kläger in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1974 zugegeben habe, an die Firma S* einen dem KVerbau nachgemachten Verbau geliefert zu haben, reiche für den Schluß, daß der Kläger auch bei der Lieferung an die Firma St Patente des Beklagten verletzt habe, nicht aus, weil wegen des zeitlichen Abstandes der beiden Lieferungen durchaus die Möglichkeit bestehe, daß bei der letzteren bereits ein nach einem anderen System entwickelter Verbau geliefert worden sei. Hinsichtlich der Behauptung des Patentanwaltes des Beklagten, der „AVerbau“ verletze auch Patentanmeldungen des Beklagten, vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß bei einer Warnung vor Verletzung einer bloßen Patentanmeldung derjenige, der eine solche Verletzung behauptet, zu bescheinigen habe, daß sie erfolgte. Diese Bescheinigung habe der Beklagte nicht erbracht. Es sei insbesondere im Warnbrief in keiner Weise dargetan worden, worin die Verletzung der Patentanmeldung gelegen sein soll. Der Kläger könne daher auch die Unterlassung der Behauptung, der von ihm vertriebene „AStahlverbau“ verletze österreichische Patente und Patentanmeldungen des Beklagten, verlangen. Die Entscheidung des Erstgerichtes sei somit in diesen Punkten dahin abzuändern gewesen, daß das vom Kläger beantragte Verbot erlassen werde. Im übrigen sei die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu bestätigen gewesen, weil die aufgestellten Behauptungen – die nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekurses sind – den Tatsachen entsprochen hätten.
Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet sich der Revisonsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß – insoweit – der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, er also von jenem Sachverhalt auszugehen hat, den das Rekursgericht, das an die Beweis Würdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist, angenommen hat. Behauptete Tatsachen, die das Rekursgericht nicht als bescheinigt angenommen hat, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden (ÖBl 1974 105, 1973 104, 1971 156, 1958 58, SZ 27/204, EvBl 1964 392, ÖRZ 1965 12, 4 Ob 342/75, 4 Ob 329/75 u.a.).
Zur Behauptung, daß es sich bei dem vom Kläger an die Firma St* in S* gelieferten Stahlverbaugerät um weitgehende Kopien des „KVerbaues“ handle, hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß diese Behauptung wahrheitswidrig sei. Die vom Rekursgericht dafür angegebenen Gründe, daß der Beklagte die Gegenbescheinigung, daß die Behauptungen wahr seien, nicht erbracht habe, der Kläger aber die Unrichtigkeit der Behauptungen bescheinigt habe, sind weder mit den Denkgesetzen noch mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Alle Ausführungen des Revisionsrekurses dazu sind somit in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Daß „alle Stahlbaukanalsysteme nach Art und Funktion einander ähnlich sein werden“ hat das Rekursgericht offenbar als gerichtsbekannt und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend vorausgesetzt, sodaß es einer besonderen aktenmäßigen Unterlage für diese Feststellung nicht bedurfte. Dem muß jedenfalls so weit gefolgt werden, daß aus einer Ähnlichkeit nach Art und Funktion nicht schon zwingend geschlossen werden muß, daß das eine System eine „weitgehende Kopie“ des anderen ist, weil die Bezeichnung als „weitgehende Kopie“ unterstellt, daß für ein bestimmtes System kennzeichnende und wesentliche Elemente, die nicht schon durch die Aufgabenstellung und die technischen Gegebenheiten des Systems bedingt sind, wenn auch nicht vollständig, so doch in einem sehr erheblichen Maße nachgeahmt wurden. Auch der Schluß, daraus daß der Kläger zugegeben habe, im Fall S ein System geliefert zu haben, das dem „KVerbau“ nachgemacht war, ergebe sich noch nicht zwingend, daß eine solche Nachahmung auch im hier beanstandeten Fall oder überhaupt in einem anderen als im Fall S vorgenommen wurde, verstoßt nicht gegen die Denkgesetze. Dem Einwand, daß für die Entwicklung eines eigenen Systems eine längere Zeit erforderlich sei als der Zeitraum zwischen den Geschäftsfällen S* und St* muß entgegengehalten werden, daß für die Richtigkeit dieses Vorbringens keine Bescheinigungsmittel vorliegen, und daß es durchaus möglich ist, daß die Entwicklung eines neuen Systems zur Zeit des Falles S* zwar schon begonnen, aber noch nicht abgeschlossen war, sodaß der Beginn der Entwicklung des neuen Systems auch schon weiter zurückliegen kann als der Fall S*.
Der Beklagte verweist auch zu unrecht darauf, daß der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Lieferung des Verhaues an die Firma St* dieser gegenüber nicht behauptet habe, daß es sich um einen „KVerbau“ handle und dennoch der Vertreter dieser Firma den gelieferten Bau für einen solchen hielt, woraus geschlossen werden müsse, daß der vom Kläger gelieferte Verbau „weitgehend“ dem KVerbau nachgemacht worden sei. Das Rekursgericht ist nämlich diesem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt und hat ausdrücklich seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß der Vertreter der Firma St* „zufolge der Aussage des Klägers“ angenommen habe, bei dem von diesem verkauften Verbau handle es sich um einen „KVerbau“. Das Rekursgericht hat daher folgerichtig auch als bescheinigt angenommen, daß der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe dadurch, daß er den von ihm an die Firma St gelieferten Verbau als K*Verbau deklarierte, wissentlich und vorsätzlich falsche Tatsachen in Umlauf gesetzt, der Wahrheit entspreche, sodaß der vom Kläger gegen den Beklagten behauptete Anspruch auf Unterlassung dieses Vorwurfes nicht bescheinigt sei (AS 74/75).
Das Rekursgericht hat somit ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen und zum Akteninhalt nicht als bescheinigt angenommen, daß die Behauptung des Beklagten, bei dem vom Kläger an die Firma St* gelieferten Kanalverbau handle es sich um eine „weitgehende Kopie“ des „K*Verbaues“ den Tatsachen entspricht, sodaß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten diese Behauptung zu unterlassen, bescheinigt ist. Für diesen auf § 7 UWG gestützten Anspruch ist ein Verschulden des Beklagten nicht erforderlich (HoheneckerFriedl Wettbewerbsrecht 41 f, 90, 97, BaumbachHefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1145, ÖBl 1969 8, 1965 43, 143 u.a.). Es genügt, daß die Behauptung objektiv unwahr und geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt zu bejahen. Es wurde daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung dieser Behauptung zu Recht erlassen.
Dies gilt auch für die Behauptung, der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente und Patentanmeldungen des Beklagten. Daß die Behauptung, jemand verletze ein Patent, eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil, darstellt und daher ihre Unterlassung nach § 7 UWG verlangt werden kann, wenn sie unrichtig ist, entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (BaumbachHefermehl a.a.O. 1144 f, Reimer a.a.O. 724 ff, ÖBl 1957 8, 1966 58, JBl 1933 525, 1937 454). Da das Rekursgericht als bescheinigt annahm, daß der Kläger Patentansprüche des Beklagten nicht verletzt habe, ist unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung der vom Kläger erhobene Anspruch, daß der Beklagte die Behauptung, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, unterlasse, bescheinigt, weil der Patentanwalt des Beklagten unbestrittenermaßen diese Behauptung in seinem Schreiben an die Firma St* aufstellte. Darauf, ob diese Behauptung auch nach § 1 UWG sittenwidrig sei – diese Frage betrifft die im Revisionsrekurs bezogene Entscheidung JBl 1937 454 – kommt es somit im vorliegenden Fall nicht mehr an; der Unterlassungsanspruch ist vielmehr bereits nach § 7 UWG begründet. Mit den Ausführungen über den Beweiswert des Schreibens des Patentanwaltes des Klägers vom 20. Juni 1975 greift der Beklagte wieder die Beweiswürdigung durch das Rekursgericht an, ohne Widersprüche mit den Denkgesetzen oder mit dem Akteninhalt aufzuzeigen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.
Zu der vom Patentanwalt des Beklagten gegenüber der Firma St* auch ausgesprochenen Warnung, daß der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau Patentanmeldungen des Beklagten verletze, ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, näher anzuführen, worin diese Eingriffe seiner Auffassung nach bestehen. Solange er dies nicht getan hat, ist dem Kläger nicht zumutbar, zu bescheinigen, daß er einen solchen Eingriff nicht vorgenommen habe. In diesem Fall hat somit nicht der Kläger die Unrichtigkeit der erhobenen Behauptung zu bescheinigen, sondern der Beklagte deren Richtigkeit. Es hätte somit der Beklagte dartun müssen, worin die Verletzung der Patentanmeldung gelegen ist, um den nach § 7 UWG erhobenen Anspruch auf Unterlassung dieser den Kredit und das Unternehmen des Klägers schädigenden Behauptung abzuwehren. Es ist hier auch darauf zu verweisen, daß eine Patentanmeldung erst mit der Bekanntmachung einen (vorläufigen) Schutz bewirkt (§ 101 Abs. 2 Patentgesetz 1970), sodaß auch erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit besteht „Patentanmeldungen zu verletzen“. Daß eine solche Verletzung durch den Kläger erfolgt sei, ist dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Er hat daher gegen den Beklagten Anspruch darauf, diesen Vorwurf zu unterlassen. Dem Hinweis des Beklagten, daß zumindest die der Firma S* vom Kläger gelieferte Ausführung des „A*“Verbaues Patentrechte des Klägers verletzt habe, ist entgegenzuhalten, daß nicht als bescheinigt angenommen wurde, daß der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau so ausgeführt ist wie der an die Firma S* gelieferte.
Da somit vom Kläger die Unrichtigkeit des vom Patentanwalt des Beklagten erhobenen Vorwurfes, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, bescheinigt wurde und vom Beklagten die Richtigkeit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfes, dieser Stahlkanalverbau verletze Patentanmeldungen des Beklagten, nicht bescheinigt wurde, ist der Anspruch der klagenden Partei auf Unterlassung dieser Vorwürfe gemäß § 7 UWG bescheinigt. Es wurde daher die einstweilige Verfügung auch zur Sicherung dieser Ansprüche mit Recht erlassen.
Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 70 E0, §§ 40, 52, 50 ZPO.
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