OGH 4 Ob 25/76
4 Ob 25/76Ogh06.04.1976Originalquelle öffnen →
OGH
06.04.1976
4Ob25/76
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EAG, , vertreten durch Dr. Fritz Hager, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A V, Tankstellenverwalter, 2.) G* V*, Tankstellenverwalterin, beide in , 3.) Ing. A V*, alle vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Rechtsanwalt in Reutte, wegen S 388.841,65 s.A. hinsichtlich erst- und zweitbeklagten Parteien und S 150.000,— samt Anhang hinsichtlich der drittbeklagten Partei, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1975, GZ 44 R 340/75-7, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Wien vom 25. November 1975, GZ 2 Cr 2229/753, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Betrages von S 388.841,65 samt Anhang und vom Drittbeklagten die Zahlung eines Betrages von S 150.000,— samt Anhang. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe mit dem Erstbeklagten hinsichtlich einer ihr gehörigen Tankstelle einen Belieferungsvertrag abgeschlossen, wonach dieser die Tankstelle selbständig verwaltet habe. Am 1. November 1974 sei dieser Vertrag auf die Zweitbeklagte, die Ehegattin des Erstbeklagten, umgeschrieben worden, welche die Tankstelle bis 12. Juni 1975 geführt habe. Die beiden Beklagten seien auf Grund des erwähnten Vertrages weitestgehend weisungsgebunden gewesen, sodaß die Arbeitsgerichte sachlich zuständig seien. Die Endabrechnung habe einen Saldo in der Höhe von S 388.841,65 zugunsten der klagenden Partei ergeben, für dessen Bezahlung der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zufolge gegenseitiger Bürgschaftserklärungen haften. Der Drittbeklagte, der Vater des Erstbeklagten, hafte als Bürge und Zahler für den Erstbeklagten und für die Zweitbeklagte bis zum Höchstbetrag von S 150.000,—.
Die Beklagten erhoben die Einrede der „Unzulässigkeit des Rechtsweges bzw. der sachlichen Unzuständigkeit“ des Erstgerichtes mit der Begründung, zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten einerseits sowie der klagenden Partei andererseits habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie beantragten ferner Klagsabweisung aus sachlichen Gründen.
Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig, sprach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus und wies die Klage zurück. Es verneinte den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Einrede verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Es stellte aus den gegenständlichen, von der klagenden Partei vorgelegten Belieferungsverträgen folgendes fest:
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte übernahmen den Verkauf der von der klagenden Partei gelieferten Treibstoffe an der im Eigentum der klagenden Partei befindlichen Tankstelle als selbständige Agenten der klagenden Partei. Der Erstbeklagte übernahm ferner den Verkauf der von der klagenden Partei gelieferten Öle, Fette und allfälligen sonstigen Verkaufsartikel als selbständiger Agent. Die Zweitbeklagte übernahm diese Artikel als Eigenhändlerin. Beide verpflichteten sich ferner, die von der klagenden Partei gelieferten Verkaufsartikel in unverändertem Zustand zu den von der klagenden Partei festgesetzten Verkaufszeiten und Verkaufspreisen zu verkaufen, die Tankstelle an den im Vertrag bestimmten Zeiten offenzuhalten, für eine dem Bedarf entsprechende Besetzung der Tankstelle zu sorgen, den Bedarf und den Eigenbedarf an Autotreibstoffen, Autoölen und Fetten sowie an allen einschlägigen Spezialprodukten bei der klagenden Partei zu decken und weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter derartige Produkte anderer Firmen zu verkaufen oder zu lagern. Sie räumte ferner der klagenden Partei das Recht ein, die Tankstelle, die vorhandenen Vorräte, den Verkauf und die Qualität der zu Punkt 3.) genannten Produkte und alle schriftlichen Unterlagen hierüber zu kontrollieren. Zur persönlichen Dienstleistung waren sie nicht verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien bestand Einvernehmen darüber, daß ein Arbeitsverhältnis nicht bestehe.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen sah das Rekursgericht den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte als arbeitnehmerähnlich an. Hinsichtlich des Drittbeklagten lägen die Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs 3 ArbGerG vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit welchem sie die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz anstreben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Auffassung der Rechtsmittelwerber, sie seien deshalb nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen, weil sie nicht für Rechnung der klagenden Partei, sondern als selbständiger Agent bzw. als Eigenhändler mit eigenem Unternehmerrisiko und unter Einsatz eigenen Betriebskapitals tätig geworden seien, kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof gerade in gleichgelagerten Fällen von Tankstellenverwaltern bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit weder auf die rechtliche Natur des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses noch auf die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung noch auf die wirtschaftliche Lage des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Der von den Rechtsmittelwerbern in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gerückte Begriff „für Rechnung anderer Personen“ ist im vorliegenden Zusammenhang nicht in dem strengen Sinn aufzufassen, wie er etwa dem § 383 HGB zugrunde liegt. Dieser Begriff bringt lediglich zum Ausdruck, daß die arbeitnehmerähnliche Person nicht der eigentliche Unternehmer ist, daß sie kein Unternehmerrisiko im eigentlichen Sinn trägt und daß ihr Arbeitsergebnis vom Auftraggeber im Rahmen seines Unternehmens verwertet wird (Kapfer in MGA Arbeitsgerichtsgesetz2, 34). Im vorliegenden Fall ist jedoch die klagende Partei der Unternehmer. Ihr gehört die Tankstelle, die in eine einheitliche Vertriebsorganisation eingegliedert ist, und sie trägt den weitaus größten Teil des Unternehmerrisikos. Die klagende Partei bestimmt die von den Beklagten zu verkaufenden Produkte, deren Preise und die Verkaufszeiten; sie kontrolliert die gesamte wirtschaftliche Gebarung und erhält den Großteil des wirtschaftlichen Erfolges. Daraus ergibt sich die für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses maßgebende wirtschaftliche Abhängigkeit des Tankstellenverwalters (Arb 8159; 6056; EvBl 1974/85; EvBl 1964/69 u.v.a.).
Da die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsirrtum ist, mußte der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 ZPO begründet.
ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00025.76.0406.000
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