OGH 7 Ob 3/76
7 Ob 3/76Ogh18.03.1976Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*versicherungsanstalt, , vertreten durch Dr. Josef Korn, Dr. Anton Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W Versicherungsanstalt, *, vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.918,34 S samt Anhang und Feststellung (Gesamtstreitwert 106.918,34 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1975, GZ 10 R 178/7512, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. Juni 1975, GZ 40 b Cg 332/747, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von 51.918,34 S samt 4 % Zinsen seit 26. November 1974 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des Versicherungsvertrages betreffend den PKW Marke *, Kennzeichen , verpflichtet ist, der Klägerin alle jene Aufwendungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalles der R vom 28. Jänner 1972 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Unfallsversicherung zu erbringen hat; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Unfallgeschädigte ohne den im § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang auf die Klägerin von der Beklagten selbst zu fordern berechtigt wäre.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 11.052,20 S (darin 1.721 S Barauslagen und 691,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, und die mit 7.272 S (darin 1.440 S Barauslagen und 432 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
Die Beklagte ist ferner schuldig, der Klägerin die mit 6.379,20 S (darin 2.880 S Barauslagen und 259,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
E* verschuldete am 28. Jänner 1972 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem seine im Wagen mitfahrende Ehegattin R* schwer verletzt wurde. Im Unfallszeitpunkt waren sowohl E* als auch R* Halter des Fahrzeuges. Die Klägerin anerkannte den Unfall der R* als Arbeitsunfall und erbrachte an diese Sozialversicherungsleistungen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 63 KFG, den Ersatz der an R* erbrachten Leistungen von 51.918,34 S sowie die Feststellung der Haftung für alle jene Aufwendungen, welche sie aus Anlaß des genannten Unfalles auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen haben werde. Dieses Begehren wird auf § 332 Abs. 1 ASVG gestützt.
Unter Berufung auf Art. 4 lit. b AKHB begehrt die Beklagte Klagsabweisung, weil R* zum Zeitpunkt des Unfalles Mithalterin des Fahrzeuges gewesen sei.
Beide Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab wobei das Berufungsgericht aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht vertrat den Rechtsstandpunkt, nach Art. 4 lit. b AKHB seien Schadenersatzansprüche der R* als Halterin des PKW gegen mitversicherte Personen von der Haftpflichtversicherung ausgenommen. Ein Versicherungsnehmer, der gleichzeitig Halter des versicherten Fahrzeuges sei, müsse ebenfalls als mitversicherte Person angesehen werden. Da die Klägerin einen abgeleiteten Schadenersatzanspruch der R* gegen die Haftpflichtversicherung des E* geltend mache, ein derartiger Anspruch jedoch durch die zitierte Bestimmung ausgeschlossen sei, müsse das Klagebegehren abgewiesen werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Nach Art. 4 lit. b AKHB sind Ersatzansprüche des Eigentümers, des Versicherungsnehmers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers – des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen von der Versicherung ausgeschlossen.
Die deutsche Lehre (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung9, 489 f, Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz20, 892) und die deutsche Judikatur (VersR 1956, 799, VersR 1975, 300 ua) vertreten den Standpunkt, die analoge Bestimmung des § 11 Z. 3 AKB betreffe nicht Ansprüche von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer. Die österreichische Judikatur hat, soweit überblickbar, zu dieser Frage nur einmal am Rande Stellung genommen (8 Ob 118, 119/75), wobei sie zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangte.
Nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ist Versicherungsnehmer jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und aus ihm daher in erster Linie berechtigt ist (sieht man von Fällen ab, in denen der Versicherungsnehmer nicht zugleich Versicherter ist). Neben dem Vertragspartner des Versicherers können aber auch weitere Personen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sein. Bezüglich dieser Personen spricht man im allgemeinen von Mitversicherten. Wer in der Kraftfahrzeughaftpflicht darunter fällt, ist in Art. 1 Abs. 2 AKHB definiert. Sicher könnte man, vom bloßen Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend, auch den Standpunkt vertreten, der Versicherungsnehmer sei, wenn er zugleich Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeuges ist, neben anderen mitversicherten Personen ebenfalls Mitversicherter im Sinne dieser Bestimmung. Für eine solche Auslegung würde vielleicht für sich allein genommen die Wendung im zweiten Satz „.………. soferne sie nicht Versicherungsnehmer sind …….“ sprechen. Man kann diese Wendung aber auch nur als Klarstellung dahin verstehen, daß die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nie auf fremde Rechnung abgeschlossen sein kann und dieser daher auch nicht als Mitversicherter zu behandeln ist.
Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers grundsätzlich Versicherungsschutz geleistet werden soll. Die Mitversicherung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 AKHB bringt es mit sich, daß der Versicherer daneben auch einem wechselnden Personenkreis, auf dessen Zusammensetzung er keinen Einfluß hat, Versicherungsschutz leisten muß. Dies führt zu einem erhöhten Risiko für ihn. Art. 4 lit. b AKHB will dieses Risiko dort einschränken, wo infolge des wechselnden Personenkreises erhöhte Manipulationsgefahr besteht. Wenn schon für dem Versicherer vorher nicht bekannte Personen Versicherungsschutz geleistet werden muß, soll dies doch ausgeschlossen werden, wenn den Anspruch eine dieser Personen gegen eine andere desselben Personenkreises geltend macht. Für den Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers gelten diese Bedenken nicht im selben Ausmaß, weil dem Versicherer bei Abschluß des Vertrages die Person des Versicherungsnehmers bekannt war und er daher im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer selbst nicht für eine Person einstehen muß, bezüglich welcher er keinen Einfluß darauf nehmen konnte, ob und inwieweit er vertraglich Verpflichtungen eingehen wollte. Wo jedoch erhöhte Kollusionsgefahr anzunehmen ist, wie in den Fällen des Art. 4 lit. c und d AKHB, wurde der Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ausdrücklich neben dem Ausschluß von Ansprüchen gegen die mitversicherten Personen angeführt. Gerade dies zeigt aber, daß die Verordnung den Ausschluß von Ansprüchen gegen mitversicherte Personen nicht als Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer selbst verstanden wissen wollte. Eine bloße sprachliche Ungenauigkeit kann hier nicht angenommen werden, weil es nicht wahrscheinlich ist, daß bei der Abfassung eines Artikels verschiedene sprachliche Wendungen, die nicht beabsichtigt waren, unbemerkt geblieben wären.
Der deutschen Lehre und Rechtsprechung, derzufolge der Versicherungsnehmer grundsätzlich eine von den Mitversicherten verschiedene Person ist und daher Art. 4 lit. b AKHB Ansprüche gegen ihn nicht ausschließt, muß demnach beigetreten werden.
Der Revision war sohin Folge zu geben. Da sowohl das Leistungsbegehren der Höhe nach (Seite 12), als auch das Feststellungsinteresse (Seite 29) unbestritten sind, war bereits jetzt eine Abänderung des Urteiles möglich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.