OGH 7 Ob 213/75
7 Ob 213/75Ogh06.11.1975Originalquelle öffnen →
OGH
06.11.1975
7Ob213/75
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Allgemeine VersicherungsAG., , vertreten durch Dr. Kurt Weiser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei J, Landwirt, *, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 40.354,26 und Feststellung (Streitwert S 20.000,), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. August 1975, GZ. 2 R 245/7517, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1975, GZ. 1 Cg 474/7412, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.849,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen S 100,, Umsatzsteuer S 129,60) und die mit S 3.299,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen S 1.200,, Umsatzsteuer S 155,52) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 18. August 1971 um ca. 23 Uhr mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, als er in einer Rechtskurve der SchwendterLandesstrasse im Ortsgebiet von G* die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, das über eine Böschung stürzte und sich mehrmals überschlug. Bei dem Unfall wurde der Insasse seines PKWs H* schwer verletzt und ein Holzlattenzaun beschädigte Der Beklagte unterliess es, sofort nach dem Unfall die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, sondern erstattete erst am 23. August 1971 die Anzeige. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Beklagte mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 6. Oktober 1971, GZ. U 1087/712, rechtskräftig der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG verurteilt. Die Klägerin erbrachte als Haftpflichtversicherer des Beklagten an aus diesem Unfall geschädigte Dritte bisher Leistungen von S 40.254,20. Über weitere Ansprüche des H* ist gegen den Beklagten beim Erstgericht zur GZ. 25 Cg 14/75 ein Rechtsstreit anhängig, in dem auch ein Feststellungsbegehren erhoben wurde.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten nach Klagseinschränkung den Ersatz der von ihr bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von S 40.254,20 s.A. und beantragte überdies die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle Versicherungsleistungen ersatzpflichtig sei, die sie auf Grund des vorgenannten Unfalles an geschädigte Dritte noch zu erbringen haben werde. Der Beklagte habe es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen und habe an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mit gewirkt. Er habe dadurch die Obliegenheitsverletzungen nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 AKHB begangen. Die Klägerin sei daher leistungsfrei, weil durch die Saumsal des Beklagten die Feststellung, ob er im Unfallszeitpunkte alkoholisiert oder fahruntüchtig gewesen ist, verhindert worden sei. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, die sofortige Verständigung der Gendarmerie deshalb nicht für erforderlich erachtet zu haben, weil durch den Unfall nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden sei und die beiden Insassen des PKWs, (für ihn erkennbar) nicht ernstlich verletzt worden seien. Bei der Unterfertigung des Versicherungsvertrages sei er nie auf die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB) hingewiesen worden und habe auch solche nicht erhalten. Auf Grund seiner einfachen Schuldbildung habe er eine unbedingte Meldepflicht des Unfalles nicht erkennen können. Ein allfälliger Verstoss gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sei ihm daher nicht als Verschulden anzurechnen. Sofort, als ihn der Vertreter der Klägerin auf seine Anzeigepflicht aufmerksam gemacht habe, sei er dieser Verpflichtung nachgekommen. Im Unfallszeitpunkt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Eine sofortige Anzeigeerstattung hätte daher keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen eröffnet.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen arbeitete der Beklagte am 18. August 1971 tagsüber in der elterlichen Landwirtschaft. Um ca. 19.30 Uhr fuhr er mit seinem Onkel A* und H* nach G*, wo sein Onkel ein Motorrad kaufen wollte. Dort kehrte der Beklagte mit seinen Begleitern in ein Gasthaus ein und bestellte einen halben Liter Bier, den er aber nicht zur Gänze austrank. Da er zuvor nichts getrunken hatte, war er nahezu nüchtern. Nach dem Unfall befreiten sich der Beklagte und A* selbst aus dem Fahrzeug, während H* von ihnen aus dem PKW gezogen und einen Augenblick lang auf die Wiese gelegt wurde. H* klagte sofort nach dem Unfall über Rückenschmerzen, glaubte aber, dass er nicht ernstlich verletzt sei. Über Zureden des Beklagten und seines Onkels ging Ha* mit ihnen zur ca. 3 bis 4 km entfernten Ortschaft K* zu einem Bruder des A*, um dort Hilfe zu holen. H* konnte dabei nur schwer gehen, hatte beim Gehen starke Schmerzen und musste von seinen Begleitern laufend angetrieben werden. Anschliessend stellten der Beklagte und sein Onkel das umgestürzte Fahrzeug auf. Sie brachten dann den damals beim Beklagten wohnenden H* nach E*, wo er sich sofort ins Bett legte. Als am nächsten Morgen H* über starke Schmerzen klagte riet ihm der Beklagte ins Krankenhaus zu gehen. Im Krankenhaus in St. Johann in Tirol wurden bei H* Rippenbrüche und später auch eine Wirbelfraktur festgestellt. Weder unmittelbar nach dem Unfall noch später wurde in der Begleitung des Beklagten darüber gesprochen, ob die Gendarmerie verständigt werden sollte. Der Beklagte selbst machte sich darüber keine Gedanken. Als er den Schadensfall beim Ortsvertreter der Klägerin meldete, erklärte ihm dieser, dass er den Unfall bei der Gendarmerie melden müsse. Erst jetzt erstattete der Beklagte beim Gendarmeriepostenkommando E* Anzeige über den Unfall. Mit dem Eigentümer des beschädigten morschen Lattenzaunes, der kaum noch irgendeinen Wert hatte, setzte sich der Beklagte nicht in Verbindung.
Das Erstgericht war der Ansicht, dass der Beklagte die Obliegenheitsverletzungen nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 AKHB begangen habe. Nach dem Unfall musste er sich zumindest darüber im klaren gewesen sein, dass H* verletzt worden sein könne. Er hätte daher nach Art. 4 Abs. 1 und 2 StVO 1960 sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Die Beweislast, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig begangen wurde, treffe grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Für Vorsatz genüge aber schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er trotz Kenntnis der Verletzung einer Person die Meldung an die Gendarmerie unterlässt oder dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein sei heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Umständen etwas anderes ergebe. Hier müsse dem Beklagten das Unterlassen der sofortigen Verständigung der Gendarmerie und der Aufklärung des Sachverhaltes als Vorsatz angelastet werden. Auf die Unkenntnis der Vorschrift des § 4 StVO könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Mit Recht nehme daher die Klägerin Leistungsfreiheit in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000, übersteigt. Es befand das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich, war jedoch der Ansicht, dass dem Beklagten der Beweis, die ihm angelasteten Obliegenheitsverletzungen nicht vorsätzlich begangen zu haben, gelungen sei. Vorsatz könne nämlich nur dann angenommen werden, wenn im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung wirklich gewollt gewesen sei. Wer sich hingegen wie der Beklagte, überhaupt keine Gedanken machte und die Dinge einfach gedankenlos treiben lasse, handle nicht vorsätzlich sondern grob fahrlässig. Bei einer grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung sei aber der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn diese auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung irgendeinen Einfluss gehabt habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass der Beklagte nicht alkoholisiert gewesen sei. Das Klagebegehren erweise sich somit als nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 2 bis 4 ZPO. und beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Hat der Versicherer den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung dargetan, so ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass diese Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruhte (Prölss-Martin VersVG20 S. 102 f., EvBl 1974/210, VersR 1972/1152, 1974/1039, 1975/363). Im Revisionsverfahren ist nur mehr bestritten, ob der Revisionswerber den ihm obliegenden Entlastungsbeweis erbracht hat. Den Beweis mangelnden Vorsatzes bei der Verletzung einer Obliegenheit hat aber der Versicherte nicht schon mit dem Nachweis erbracht, dass ihm die einzelnen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen sind. Für die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB genügt vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein. Dieses Bewusstsein ist aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Kraftfahrzeuglenker in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (ZVR 1971/162, 1973/114, 1974/71, zuletzt 7 Ob 115/75). Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Folgen müssen hingegen dem Versicherten nicht bekannt sein (Prölss-Martin S. 98, BGH. 47/101).
Das vorgenannte Bewusstsein ist beim Beklagten schon deshalb zu bejahen, weil die von ihm verletzte Obliegenheit nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB mit der Norm des § 4 Abs. 2 StVO übereinstimmt und besondere einen Ausnahmecharakter tragende Umstände (z.B. ein die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender Schockzustand) von ihm nicht bewiesen worden sind. Dessen Bewusstsein von der grundsätzlichen Verständigungspflicht bei einem Unfall mit Personenschaden ergibt sich überdies auch aus dem Vorbringen in der Klagebeantwortung (S. 8) und den Angaben des Beklagten anlässlich seiner Parteienvernehmung, bei der er ausdrücklich erklärte, den Unfall bei der nächsten Gendarmeriedienststelle deshalb nicht gemeldet zu haben, weil er keinen Personenschaden feststellte und er sich weiters keine Gedanken machte (S. 34). Sofort nach dem Unfall klagte H* über Rückenschmerzen, hatte auch beim Gehen starke Schmerzen und musste von seinen Begleitern laufend gestützt und angetrieben werden. Der Beklagte musste daher mit einer die Entschädigungspflicht der Revisionswerberin begründenden Verletzung des H* rechnen. Wenn er trotzdem die sofortige Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterliess, so hat er bezüglich der von ihm begangenen Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes Vorsatz zu verantworten. Die zitierte Entscheidung 7 Ob 213/63 = VersR 1965, 671 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Die dort vertretene Rechtsansicht ist ausserdem vereinzelt geblieben und wurde in der Besprechung von Wahle ausdrücklich abgelehnt (VersR 1965/672). Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB bewirkt aber Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen keinen Einfluss gehabt hat (SZ 42/40, ZVR 1974/119, 7 Ob 278/74, zuletzt 7 Ob 115/75. Ob dem Beklagten auch noch die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit nach Art. 8 Abs. 2 Z. 2 AKHB anzulasten ist, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Die vorsätzliche Begehung dieser Obliegenheitsverletzung würde überdies den Versicherer nicht schlechthin von seiner Leistungspflicht befreien (ZVR 1974/119).
Der Revision der Klägerin war demnach Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00213.75.1106.000
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