OGH 1 Ob 97/75
1 Ob 97/75Ogh25.06.1975Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Kurt Oberngruber, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Harald Meder, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 10.280,-- samt Anhang (Streitwert des Revisionsverfahrens S 9.271,20 samt Anhang), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1975, GZ. 2 R 770/74-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 8. Oktober 1974, GZ. C 348/73-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 1.239,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 82,94 Umsatzsteuer und S 120,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten einen Betrag von S 10.280,-- samt Anhang als restliches Entgelt für die Durchführung von Zimmermannsarbeiten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im wesentlichen vor, daß die vom Kläger durchgeführten Arbeiten mit einer Reihe von Mängel behaftet seien; da es sich um wesentliche Mängel handle, werde die Fälligkeit der Klagsforderung bestritten. Er habe die Mängel öfters beanstandet, der Kläger sei jedoch der Aufforderung zur Verbesserung nur teilweise nachgekommen und habe schließlich die Behebung der restlichen Mängel mit der Begründung verweigert, daß er kein Schreiner, sondern Zimmermann sei.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig dem Kläger, den Betrag von S 9.271,20 samt Anhang zu bezahlen; das darüberhinaus gehende Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren S 1.009,20 samt Anhang (richtig S 1.008,80 samt Anhang) wies es ab. Folgende Feststellungen liegen der Entscheidung zugrunde:
Im August oder Oktober 1972 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag, an seinem Hause verschiedene Zimmermannsarbeiten auszuführen und zwar: Neugestaltung zweier Balkone, Errichtung einer Untersichtschalung sowie einer Blockwandverschalung im ersten Stock. Bezüglich der Untersichtschalung wurde vereinbart, daß der Kläger eine solche nur soweit anzubringen habe, als er eben zukomme. Der Grund hiefür war daß eine neu angebrachte Dachrinne diese Arbeit beträchtlich erschwerte und der Beklagte an eine Entfernung der Dachrinne nicht dachte. Der Kläger nannte dem Beklagten auf dessen Frage nach dem ungefähren Preis einen Betrag von S 17.000,-- bis S 18.000,-- ohne jedoch eine Zusage zu erteilen, daß er diesen Betrag nicht überschreiten werde. Einige Zeit nach der Auftragserteilung fuhr der Kläger mit seinem Gesellen H* und dem Lehrling R* an Ort und Stelle und erteilte ihnen die Anweisung, die Arbeiten im Sinne des Auftrages des Beklagten durchzuführen. Zur Durchführung dieser Arbeiten stellte der Beklagte selbst Kantholz zur Verfügung, das jedoch nicht ausreichte, so daß ungefähr die gleiche Menge vom Kläger beigestellt wurde. Während der Arbeiten war der Beklagte zumeist nicht anwesend, weil er in der Bundesrepublik Deutschland berufstätig ist. Er hatte für die Zeit seiner Abwesenheit seinen Vater mit der Aufsicht und der allfälligen Erteilung von Anweisungen betraut. Gegen Ende der Arbeiten erteilte S*, der Vater des Beklagten, dem Kläger den Auftrag, auch noch den Träger in der Küche zu verschalen. Diese Arbeit, die eigentlich eine Tischlerarbeit darstellt, wurde von den Zimmerleuten H* und R* durchgeführt. Sie hatten derartige Arbeiten schon öfters aus geführt und erwähnten daher vor Inangriffnahme der Arbeit nicht, daß es sich eigentlich um eine Tischlerarbeit handle. Gegen Ende November 1972 waren die Arbeiten im großen und ganzen abgeschlossen. Am 23. 11. 1972 wurde dem Beklagten für die durchgeführten Arbeiten ein Betrag von S 25.280,-- in Rechnung gestellt. Dieser erheblich über dem ursprünglich genannten Richtpreis liegende Betrag ist darauf zurückzuführen, daß sich das Aufdoppeln von Sparren erforderlich erwies sowie durch die später in Auftrag gegebene Küchenträgerverschalung. Nach Fertigstellung der Arbeiten setzte sich der Beklagte telefonisch mit dem Kläger in Verbindung und erklärte, daß er mit der Durchführung der Arbeit nicht ganz einverstanden sei; er ersuchte den Kläger um sein persönliches Erscheinen, damit die einzelnen Mängel an Ort und Stelle festgestellt werden könnten. Zu einem persönlichen Treffen kam es doch in der Folgezeit nicht. Der Beklagte begab sich deshalb nach der ersten Mahnung Anfang März 1973 zum Kläger, traf diesen jedoch nicht persönlich an. Er erklärte damals gegenüber der Sekretärin, daß er mit den Arbeiten nicht zufrieden sei, ohne jedoch irgendwelche Mängel detailliert bekanntzugeben. Bei dieser Gelegenheit leistete der Beklagte auch eine Teilzahlung von S 15.000,-- und ersuchte neuerlich um ein persönliches Erscheinen des Klägers. Im Mai 1973 erschien dann der Kläger mit den Arbeitern H* und R* im Hause des Beklagten und führte über Anweisung des S* eine Balkonstützenreparatur durch. Der Beklagte war damals nicht anwesend. Der Vater des Beklagten rügte auch die schlampige Verschalung des Küchenträgers; andere Mängel zeigte er nicht auf. Anläßlich der Bemängelung der Küchenträgerverschalung erklärte der Kläger, daß es sich hiebei eigentlich um eine Tischler- und nicht um eine Zimmermannsarbeit handle. Einen ausdrücklichen Auftrag zur Behebung dieses oder anderer Mängel erteilte der Vater des Beklagten nicht. Auch der Beklagte selbst verlangte vom Kläger nicht die Verbesserung verbunden mit der Erklärung, daß er nach Verstreichen einer angemessenen Frist eine Verbesserung ablehne. Er sprach jedoch seinem Vater gegenüber davon, daß er den Restbetrag nicht bezahle, solange die fehlenden Arbeiten nicht nachgeholt würden. Der Kläger war in der Folge zu weiteren Arbeiten am Hause des Beklagten nicht mehr bereit. Gegenüber einer fachgerechten und tadellosen Ausführung weisen die Arbeiten des Klägers verschiedene Mängel auf, und zwar unsaubere An- und Abschnitte bei den Kanthölzern, unsaubere Maschinenhobelung der Innenseite der Balkonbretter, ungenügende Befestigung der Brüstung, wodurch diese einige Zeit nach Beendigung der Arbeiten zu wackeln anfing, unverdeckte Nagelung der Faserschalung an der Giebelseite, ein Abweichen der Giebelzierschalung von der Lotrechten im Ausmaß von 5 mm, weiters fehlen die Stirnabschlußbretter und die Abschlußleisten an der Giebelschalung. Insgesamt sind die angeführten Mängel unwesentlich und behebbar, wenngleich zum Teil nur mit erheblichem Aufwand. Die Kosten für die fehlenden Giebelabschlußleisten und Stirnabschlußbretter sind im Gesamtrechnungsbetrag von S 25.280,-- nicht enthalten. Läßt man ihr Fehlen unberücksichtigt , beträgt die Wertminderung 4 %. Der Beklagte hat trotz Mahnungen des Klägers den Restbetrag von S 10.280,-- nicht bezahlt, desgleichen ist eine Behebung der Mängel durch den Kläger bisher nicht erfolgt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die getroffenen Feststellungen dahingehend, daß die Fälligkeit des Werklohnes nur dann nicht mit Rechnungslegung eintrete, wenn das mangelhafte Werk gerügt werde und der Besteller eine Verbesserung im Sinne des § 1167 ABGB verlange. Ein solches Begehren, das unter Fristsetzung gestellt hätte werden müssen, habe der Beklagte nicht erhoben. Es verbleibe ihm somit nur der Anspruch auf eine angemessene Minderung des Entgeltes, die mit S 1.009,20 gerechtfertigt sei.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Es übernahm mit einer unwesentlichen Einschränkung die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils, erachtete jedoch die Rechtsrüge als begründet und führte hiezu im einzelnen aus: Der Beklagte habe die Fälligkeit des eingeklagten Restbetrages aus der Rechnung vom 23. 11. 1972 mit der Begründung bestritten, daß die Arbeiten mit einer Reihe von Mängel behaftet und daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien. Diese Mängel seien vom Beklagten im einzelnen angeführt worden, wobei er vorgebracht habe, daß er die Mängel des öfteren beanstandet habe. Der Kläger habe die aufgetretenen Mängel auch zum Teil behoben. Die Behebung der verbliebenen Mängel verweigere er mit der Begründung, daß er kein Schreiner, sondern ein Zimmermann sei. Dieses Vorbringen des Beklagten könne sinnvollerweise nur dahin aufgefaßt werden, daß er die Verbesserung der Mängel, die der Arbeit des Klägers anhaften, begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Gegen diese Beurteilung spreche auch nicht die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Vater des Beklagten einen ausdrücklichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht erteilt habe und andererseits auch der Beklagte selbst vom Kläger nicht die Verbesserung verbunden mit der Erklärung nach Verstreichen einer angemessenen Frist eine Verbesserung abzulehnen, begehrt habe. Das Erstgericht habe damit nur zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte eine Verbesserung unter Fristsetzung nicht begehrt habe. Eine derartige Fristsetzung sei aber keine Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Entgelts. Demzufolge sei aber das Werk noch nicht vollendet, sodaß auch die Fälligkeit des eingeklagten Werklohnes noch nicht eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt werde in eventu es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht – entgegen den Feststellungen des Erstrichters – davon ausgegangen sei, daß der Beklagte eine Verbesserung der auf getretenen Mängel verlangt habe. Tatsächlich habe der Beklagte erstmalig nach Erhebung der Klage vorgebracht, daß die aufgetretenen Mängel der Fälligkeit des Entgeltanspruchs entgegenstünden. Aktenwidrig sei auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Werk nicht vollendet worden sei; er, Kläger, habe vielmehr alle in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt und die aufgetretenen Mängel behoben. Mit diesen Ausführungen wird jedoch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Dieser Revisionsgrund liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht den Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks versehentlich unrichtig wieder gegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Nun hat das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters nahezu wörtlich übernommen, so daß von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Es ist im Gegenteil darauf zu verweisen, daß dem Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit unterläuft, wenn er davon ausgeht, daß er sämtliche Mängel am Werk behoben haben, weil dies nach den Feststellungen des Erstrichters (vgl. S. 108 d.A.) nicht zutrifft. Wenn das Berufungsgericht aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß der Beklagte nicht Preisminderung, sondern Verbesserung der Mängel gefordert habe, so ist ihm darin zu folgen. Wenn darüber jemals beim Kläger, der ja einen Teil der Mängel verbessert hat, Zweifel bestanden haben sollten, so wurden sie spätestens, wie schon das Berufungsgericht erkannte, durch das Vorbringen des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 1. 1974 behoben. Damals brachte der Beklagte vor, daß er die aufgetretenen und näher detaillierten Mängel beanstandet habe, daß aber der Kläger deren Behebung verweigert habe. Dieses Vorbringen kann sinnvoll erweise nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Verbesserung der restlichen Mängel begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Revisionswerber neuerlich vor, der Beklagte habe nicht Verbesserung, sondern Preisminderung begehrt. Er habe im übrigen für die Verbesserung keine Frist gesetzt, sodaß ihm überhaupt nur das Recht zur Minderung des Entgelts zustehe, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um wesentliche, sondern um unwesentliche Mängel handle. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, unzutreffend erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß dem Besteller eines Werkes bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß § 1167 ABGB ein Wahlrecht in der Richtung zusteht, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208). Der Beklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, für das Verbesserungsbegehren entschieden. Aus der Tatsache, daß er einen Betrag von S 15.000,-- als Teilzahlung geleistet hat, kann im Hinblick auf seine vor Einleitung des Rechtsstreites aber auch im Prozeß selbst abgegebenen Erklärungen keineswegs abgeleitet werden, daß er Minderung des Entgeltes in Höhe des restlichen, noch ausständigen Werklohnes begehre. Es erhellt dies auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Forderung des Klägers wegen der nicht ordnungsgemäßen Fertigstellung der Werkes noch nicht fällig sei. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß es ohne Belang ist, ob dem Kläger für die Verbesserung des Werkes vom Beklagten eine Frist gesetzt wurde. § 1167 dritter Satz ABGB schreibt zwar vor, daß der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist für die Verbesserung mit der Erklärung setzen müsse, daß er nach Ablauf der Frist die Verbesserung ablehne. Aber eine derartige Fristsetzung ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen (vgl Adler, Höller in Klang, Komm zum ABGB2 V 396). Es trifft daher nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre. Auf die unterbliebene Setzung einer Verbesserungsfrist kann sich der Kläger im übrigen umso weniger berufen, als er nach den getroffenen Feststellungen zu weiteren Arbeiten am Hause des Beklagten nicht mehr bereit ist. Aus der Bestimmung des § 1170 ABGB ist aber abzuleiten, daß der Besteller eines Werkes auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigern kann. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages soll dem Besteller nämlich die Erlangung eines einwandfreien Werkes sichern. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Unternehmer zu einer umgehenden Verbesserung und zur Vollendung des Werkes zu bestimmen und den Besteller der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mangel durch einen anderen Unternehmer zu erreichen. Die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages steht dem Besteller daher auch bei Mängeln zu, deren Behebung nur einen im Vergleich zur Restforderung geringen Kostenaufwand erfordert, ihre Grenze findet die Einrede in der schikanösen Rechtsausübung (vgl Ehrenzweig, System II/1 215, Gschnitzer aaO IV/1 541, SZ 39/27, 5 Ob 98/73, 1 Ob 46/73). Daß eine solche schikanöse Rechtsausübung vorliegt behauptet der Revisionswerber nicht, es liegen hiefür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß im Revisionsverfahren der Streitwert S 9.271,20 samt Anhang betrug.
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