OGH 1 Ob 83/75
1 Ob 83/75Ogh11.06.1975Originalquelle öffnen →
OGH
11.06.1975
1Ob83/75
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Wurzinger, Dr. Schragel und Dr. Petrasch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 739.000 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. Februar 1975, GZ. 2 R 1/75-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Oktober 1974, GZ. 3 Cg 274/74-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit der Behauptung, von der beklagten Partei einen LKW., Marke Mercedes-Benz, gekauft zu haben, der wesentliche und nicht verbesserungsfähige Mängel aufweise, so daß die Aufhebung des Kaufvertrages gerechtfertigt sei, erhob der Kläger gegen die beklagte Partei „M*, Gesellschaft m.b.H., vertreten durch G*“, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 759.000 S samt Anhang gegen Rückgabe des LKWs., in eventu auf Bezahlung einer Wertminderung von 369.500 S samt Anhang. Nach Einwendung der fehlenden passiven Klagslegitimation versuchte der Kläger, die Parteibezeichnung auf „A* Co. KG., “, richtigzustellen. Die beklagte Partei sprach sich gegen diese Änderung der Parteibezeichnung aus, da es sich nicht um ein und dieselbe Person handle. Der Kläger ließ daraufhin die Änderung der Parteienbezeichnung fallen und brachte vor, daß die in der Klage angeführte Parteienbezeichnung zutreffe. Er ergänzte sie wie folgt: „M Co.“. Die beklagte Partei wandte sich auch gegen die Ergänzung der Parteienbezeichnung und fügte hiezu, daß „M*“ nur die Marke betreffe, die Verkäuferin aber die Firma A* Co. darstelle.
Das Erstgericht bewilligte die Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf „A* Co.“ und stellte fest, daß der Kläger am 20. 12. 1972 von der Firma A* Co. in *, einen LKW. der Marke Mercedes-Benz um 759.000 S gekauft und übernommen habe; diese Firma habe den LKW. dem Kläger auch in Rechnung gestellt. In der Richtigstellung des Firmennamens der beklagten Partei liege keine subjektive Klagsänderung.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die vom Kläger vorgenommene Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei für unzulässig erklärte. Auf Grund der Erhebungen des Rekursgerichtes beim Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg sei festzustellen, daß zu HRA 7* die „A* Co. KG.“ und zu HRB 4* die „M* Gesellschaft m.b.H.“ eingetragen seien. Das Erstgericht habe die Änderung der Parteienbezeichnung also dahin bewilligt, daß an Stelle der im Salzburger Handelsregister zu HRA 7* protokollierten juristischen Person eine andere juristische Person, nämlich die mit dem Firmenwortlaut unter HRA 7* eingetragene, treten soll. Eine Änderung der Parteienbezeichnung sei nur zulässig, wenn die Identität der Parteien nach, dem ursprünglichen Wortlaut der Bezeichnung unzweifelhaft sei. Ein Austausch verschiedener Rechtssubjekte sei jedoch unzulässig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz dahin abzuändern, daß die vom Kläger vorgenommene Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei auf „A* Co.“ zulässig und somit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg wiederhergestellt sei, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Eine bloß unrichtige oder ungenaue Bezeichnung der Parteien darf noch nicht zur Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit (SZ 23/7) oder zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagslegitimation führen. Es hat vielmehr eine Berichtigung der Parteienbezeichnung stattzufinden, die immer dann möglich und zulässig ist, wenn sich aus dem Klage vorbringen eindeutig ergibt, gegen wen sich die Klage richtet, und nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei betrachteten oder als solche behandelten Rechtssubjekts ein anderes tritt (EvBl 1973/30; RZ 1969, 51 ua; Fasching III 112). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung darf also nicht dazu mißbraucht werden, eine andere Person, die tatsächlich nicht geklagt wurde, in den Prozeß hineinzuziehen (EvBl 1975/30; SZ 42/146 u.a.; Fasching III 111 f.). Wird der Mangel der Parteienbezeichnung erst im fortgeschrittenen Verfahren wahrgenommen, ist das Gericht von sich aus verpflichtet, auf die Klarstellung der Parteienbezeichnung hinzuwirken bzw. auch von Amts wegen im Rubrum der von ihm gefällten Entscheidung die Parteien so anzuführen, wie es der Rechtslage entspricht (EvBl 1973/30 und 281; RZ 1967, 14; SZ 23/7; SZ 19/186 ua). Da es im vorliegenden Fall darum ging, ob und inwieweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich, ist, war das Rekursgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen im Handelsregister durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses verletzte das Rekursgericht, abgesehen davon, daß die Richtigkeit des Ergebnisses der Erhebungen nicht bestritten wird, damit nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Dadurch daß das Rekursgericht irrig von zwei protokollierten juristischen Personen sprach und einmal irrtümlich HRB 7* statt HRB 4* zitierte, wurde seine Entscheidung auch nicht unüberprüfbar oder gar, wie es der Revisionsrekurs behauptet, im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO nichtig. Eine Aktenwidrigkeit wird zwar geltend gemacht, aber nicht dargetan. Das vom Rekursgericht durchgeführte Erhebungsverfahren blieb aber auch nicht dadurch mangelhaft, daß nicht festgestellt ist, wer die Gesellschafter der beiden eingetragenen Firmen sind bzw. ob, wie behauptet wird, teilweise Identität der Gesellschafter vorliegt. Bei der vom Kläger nach Inhalt der Klage in Anspruch genommenen beklagten Partei handelt es sich um eine unter dem in der Klage angeführten Wortlaut in das Handelsregister eingetragene juristische Person, die nur für Verbindlichkeiten, die sie als solche durch ihre Organe eingegangen ist, in Anspruch genommen werden kann. Tatsächlicher Vertragspartner des Klägers war nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes jedoch nicht die beklagte juristische Person, sondern eine mit ihr in keiner Weise idente , ebenfalls in das Handelsregister, eingetragene Kommanditgesellschaft. Selbst zwei Kommanditgesellschaften, deren Gesellschafter dieselben Personen sind, sind selbständige Träger von Rechten und Verbindlichkeiten (SZ 40/30); keineswegs haftet die eine Gesellschaft für die andere. Dies muß umsomehr im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft gelten, deren Gesellschafter nur teilweise dieselben Personen sind. Auch die Identität der Adressen mehrerer Gesellschaften ist ohne Bedeutung (6 Ob 248/74). Wenn das Erstgericht nun eine Änderung der Parteienbezeichnung dahin zuließ, daß die Kommanditgesellschaft, wenn auch unter unrichtiger Weglassung der Bezeichnung „KG.“, an Stelle der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als beklagte Partei zu fungieren habe, wurde damit, wie das Rekursgericht richtig erkannte, nicht die Bezeichnung der tatsächlich mit Klage in Anspruch genommenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung richtiggestellt, sondern diese durch eine andere Handelsgesellschaft ersetzt, die beklagte Partei also ausgetauscht. Dies ist unzulässig. Unerheblich muß es dann aber auch sein, ob die beiden Firmen wirtschaftlich weitgehend verflochten sind. Inwieweit sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die tatsächlich beklagte Partei selbst ergeben könnte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu beurteilen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00083.75.0611.000
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