OGH 2 Ob 81/75
2 Ob 81/75Ogh30.05.1975Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Stix als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Leopold Schön, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Aaktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1974, GZ. 42 R 528/7422, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vom 29. Mai 1974, GZ. 32 C 1491/7315, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens von 1.359,74 S (davon S 82,94 Umsatzsteuer und 240,— S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 3. Dezember 1972 wurde der PKW des Günther S* bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Er mietete von der Klägerin einen Ersatzwagen und trat ihr zur Abgeltung der Mietwagenkosten zahlungshalber seine Schadenersatzforderungen ab, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallsgegners Rudolf V* zur Gänze haftet.
Die Klägerin begehrte unter Berufung auf diese Zession einen Schadenersatzbetrag von 9.959,52 S in Höhe der Mietwagenkosten samt 9 % Zinsen seit 15. Jänner 1973.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 2.716,28 samt 4 % Zinsen seit 15. Jänner 1973 zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht erhöhte den Zuspruch auf 4.266,— S samt Anhang.
Die Klägerin erhebt Revision nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Wagen S* wurde am Heck beschädigt, und zwar an der hinteren Stoßstange; es mußte die Seitenwand ausgerichtet und verzinnt werden und ebenso die Stoßstange. Die linke Heckleuchte war gesprungen, die Lampe funktionierte jedoch. Die Behebung der unfallskausalen Schäden kostete 2.002,— S. Trotz der Zession hat die beklagte Partei diesen Betrag an den Zedenten S* bezahlt. Eine Reparatur des Starters war nicht unfallskausal. Sie betraf reine Instandsetzungsarbeiten. Der Starter war durch den Unfall nicht beschädigt worden.
Zur Reparatur der unfallskausalen Schäden brachte S* seinen an sich fahrbereiten PKW am 12. oder 13. Dezember 1972 in die Werkstätte des Johann G*, der ihm jedoch mitteilte, daß er – insbesondere deshalb, weil eine Lichteinheit nicht so rasch zu beschaffen sei – mit der Reparatur nicht sofort beginnen könne. Die Reparatur wurde dann am 18. Dezember 1972 begonnen und am 21. Dezember 1972 beendet. Dies entsprach der angemessenen Reparaturzeit von vier Tagen. S* wurde von der Fertigstellung rechtzeitig verständigt, holte aber erst am 28. Dezember 1972 sein Fahrzeug ab. Dann gab er dieses in die Werkstätte des Heinrich J* zur Reparatur des Starters. Dort holte er den Wagen am 8. Jänner 1973 ab.
S* benützte in der Zeit vom 6. Dezember 1972 bis 8. Jänner 1973 einen Mietwagen der Klägerin. Er bezahlte für die ersten 25 Tage 5.252,— S und für die letzten neun Tage 4.707,52 S, zusammen S 9.959,52. Er ersparte sich durch die Benützung des Mietwagens an Eigenkosten 15 % der Mietwagenkosten.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß die Klägerin den Reparaturkostenbetrag von 2.002,– S fordern könne, weil derselbe trotz der Zession an den Zedenten bezahlt worden sei. Die Mietwagenkosten gebührten dem Zedenten lediglich für vier Tage, das sind 840,32 S abzüglich der Eigenersparnis von 15 %, also 714,28 S. Die Mietwagenkosten seien nicht mit 2.264,— S außer Streit gestellt worden. Höhere als die gesetzlichen Zinsen gebührten der Klägerin als Zessionarin nicht.
Das Berufungsgericht hielt die Rechtsrüge in der Berufung der Klägerin für teilweise begründet. In der Klage werde nur ein Schaden an Mietwagenkosten konkretisiert. Die Beklagten hätten dazu in der Tagsatzung vom 18. Juli 1973 folgendes vorgebracht:
„Beklagtenvertreter bestreitet das Begehren lediglich der Höhe nach, soweit es 2.264,— S übersteigt. Die Reparatur dauerte vom 18. bis 21. 12. 1972 und werden Mietwagenkosten für die Dauer einer ganzen Woche konzediert. Insgesamt wurde der Mietwagen jedoch durch 34 Tage benützt, so daß lediglich 7/34 = 2.444 S abzüglich 180 S für Eigenersparnis für 420 gefahrene Kilometer á 43 Groschen, sohin netto 2.264,– S an Mietwagenkosten unbestritten sind.“
Mit diesem Vorbringen stehe eine Klagsforderung von 2.264,— S nicht nur dem Grunde und der Höhe nach außer Streit, vielmehr liege ein formelles Anerkenntnis vor, das die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles gerechtfertigt hätte. Darüber habe sich das Erstgericht selbst bei anderen Beweisergebnissen nicht hinwegsetzen dürfen. Der Anspruch der Klägerin bestehe daher im Umfang des Anerkenntnisses zu Recht. Darüber hinaus stehe fest, daß der Zedent einen weiteren Schaden von 2.002,— S an Reparaturkosten erlitten habe. Dieser Betrag habe wegen der Zession nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten bezahlt werden dürfen.
Die beiden Schadensbeträge von 2.264,— S und 2.002,— S, zusammen 4.266,— S, fänden in der Höhe der aufgelaufenen Mietwagenkosten Deckung und seien daher der Klägerin zuzusprechen. Das Zinsenmehrbegehren sei zutreffend abgewiesen worden.
Die Revisionswerberin macht zu § 503 Z 2 ZPO geltend, daß „seitens des Erstgerichtes und auch des Berufungsgerichtes“ die beantragte ergänzende Vernehmung des Zeugen S* sowie die Vernehmung des Zeugen J* über die Unfallskausalität des Schadens am Anlasser und darüber, daß die Reparatur trotz Urgenz nicht früher habe fertiggestellt werden können, unterblieben sei.
Eine Mängelrüge, die schon vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet wurde, kann aber nicht in der Revision wiederholt werden (SZ 22/106).
Dasselbe Vorbringen wird auch zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstattet, weil Feststellungsmängel vorlägen.
Dies ist aber nicht der Fall, denn die Untergerichte haben die notwendigen Feststellungen getroffen, allerdings nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn.
Ferner wird zur Rechtsrüge ausgeführt, daß zu der dem Geschädigten gebührenden Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der gesamte Zeitaufwand gehöre, der notwendig sei, um die unfallskausalen Schäden zu reparieren. Der Geschädigte habe daher auch Anspruch auf einen Mietwagen für die Zeit, die erforderlich war, bis die Reparatur tatsächlich begann. Nun war aber der Wagen S* (von dem nicht unfallskausalen Anlasserdefekt abgesehen) fahrbereit, so daß für ihn kein berechtigter Anlaß bestand, sich vor Reparaturbeginn einen Mietwagen zu nehmen. Ebensowenig durfte er für jene Zeit, da er den reparierten Wagen nicht gleich abholte, auf Kosten der Beklagten einen Wagen mieten.
Die Revision fährt fort, der Geschädigte sei auch berechtigt gewesen, den Schaden am Anlasser beheben zu lassen, so daß auch für diese Zeit der Mietwagen zustehe.
Dies ist schon deshalb unrichtig, weil in dritter Instanz unbekämpfbar feststeht, daß die Reparatur des Anlassers nicht durch den Unfall notwendig wurde.
Weiter wird geltend gemacht, es fehlten auch Feststellungen, wieso S* eine Eigenersparnis von 15 % der Mietwagenkosten hatte.
Die Untergerichte konnten aber in dieser Hinsicht gemäß § 273 ZPO dem Gutachten des Sachverständigen folgen.
Schließlich meint die Revisionswerberin, ihr stünden wegen Verzuges der Beklagten 9 % Zinsen zu.
Dies trifft aber nicht zu, denn die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden. Es ist daher nicht maßgebend, daß der Zessionar mit Bankkredit arbeitet. Daß dies bei S*, dem ja der Schaden zugefügt wurde, der Fall gewesen wäre, wurde in der Klage nicht behauptet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.