OGH 1 Ob 59/75
1 Ob 59/75Ogh21.05.1975Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Samsegger, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Private , vertreten durch Dr. Theodor Veiter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) J Automechaniker, und 2.) R*, Angestellte, beide in *, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert S 700.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1975, GZ. 2 R 12/7528, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Oktober 1974, GZ. 1 a Cg 90/7322, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 13.712,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.400, Barauslagen und S 837,94 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 13. Mai 1970 einen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ * des Grundbuchs der KG *, bestehend aus den Grundstücken *Garten und *Wohnhaus in der *. Nach dem wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis von S 700.000, durch Leistung einer Anzahlung bei Vertragsunterfertigung in Höhe von S 250.000, und weitere monatliche Teilzahlungen von S 2.000, ab 1. April 1970 an die Verkäuferin, nach deren Ableben zuzüglich eines dann fälligen weiteren Betrages von S 40.000, an die von ihr in einem Testament namhaft gemachten Personen bezahlt werden. Im Hinblick auf eine von der Klägerin im Vertrag ausbedungenen Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsrechtes an der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung wurde weiters vereinbart, daß für die Dauer dieses Wohnungsrechtes von den monatlich zu leistenden Beträgen ein Betrag von S 600, in Abzug gebracht werden kann. Für den Fall des Verzuges mit der Zahlung der Kaufpreisraten sollte der rückständige Betrag mit 6 % jährlich verzinst werden.
Zur Sicherung der Kaufpreisrestforderung von S 450.000, wurde mit obligatorischer Wirkung eine Wertsicherung unter Zugrundelegung des vom Statistischen Zentralamt in Wien veröffentlichten Verbraucherpreisindex II vereinbart, wobei Indexschwankungen bis 5 % unberücksichtigt bleiben sollten; Veränderungen innerhalb eines Jahres die 5 % übersteigen, sollten hingegen voll angerechnet werden. Die Verkäuferin übernahm die Verpflichtung zur Lastenfreistellung der Liegenschaft, auf das Rechtsmittel der Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wurde verzichtet. Auf Grund dieses Kaufvertrages wurden die Käufer je zur Hälfte als Eigentümer grundbücherlich einverleibt.
Die Klägerin begehrt in dem seit 20. April 1973 anhängigen Rechtsstreit diesen Kaufvertrag als nichtig aufzuheben, in eventu den Vertrag mangels Einwilligung der Klägerin aufzuheben, dies Zug um Zug gegen Rückstellung dessen, was die Klägerin aus diesem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz wurde das Eventualbegehren gestellt (S 139 d.A.) die Beklagten schuldig zu erkennen 1) die bisher geleisteten und die noch zu leistenden Teilzahlungen des Kaufpreises gemäß Vertrag vom 13. Mai 1970 wertzusichern und aus dem Titel der Wertsicherung jene Beträge zu bezahlen, die sich aus der Steigerung des Jahresdurchschnittsindex 1970 gegenüber dem jeweiligen Jahresdurchschnittsindex nach dem Lebenshaltungskostenindex 1966 linear ergeben, dies bis zur Urteilsfällung und dann vom jeweils aushaftenden Restkaufpreis bis zum Zahlungstag; die Wertsicherung werde erst ab Beginn des Jahres wirksam, in welchem die Indexsteigerung gegenüber dem Durchschnittsjahresindex 1970 5 % übersteigt; 2.) den bei Tode der Klägerin noch aushaftenden Kaufpreisrestbetrag mit Monatsende nach dem Tage des Ablebens der Klägerin an die Erben der Klägerin auszuzahlen; 3.) der Klägerin die jeweils aushaftenden Kaufpreisrestbeträge zuzüglich der Wertsicherungsbeträge rückwirkend ab 13. Mai 1970 und in Zukunft mit 4 % p.a. zu verzinsen. Gegen die geschuldeten Beträge seien die monatlichen Benützungsentgelte für die Wohnung der Klägerin in der Kaufliegenschaft B*, in Höhe von monatlich S 600, ab 13. Mai 1970, welche ebenfalls nach dem Index 1966 im Jahresdurchschnitt aufzuwerten seien, mit dem Restkaufpreis zu verrechnen, dies ebenfalls mit 4 % Jahreszins mit monatlicher Durchrechnung; auch hier trete die Indexklausel in Wirksamkeit ab dem Monat, an welchem die Indexsteigerung 5 % gegenüber dem Indexjahresdurchschnitt 1970 überschritten habe.
Zur Begründung ihres Begehrens brachte die Klägerin vor, sie habe sich altersbedingt und aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Jahre 1969 zum Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft entschlossen. Durch den ihr bekannten Rechtsanwalt Dr. B* sei sie an den Realitätenvermittler Dr. R* verwiesen worden, dem sie am 8. September 1969 einen Verkaufsauftrag erteilt habe. In dem schließlich durch Vermittlung Dris R* zustande gekommenen Kaufvertrag mit den Beklagten seien wesentliche, von den im Verkaufsauftrag gestellten Bedingungen abweichende Bestimmungen enthalten gewesen. So habe sie gefordert, daß im Falle ihres Ablebens der Kaufpreisrest sofort fällig werde und an ihre Erben zu fallen habe, wogegen der Vertrag lediglich eine sofortige Zahlung eines weiteren Betrages von S 40.000, sowie weiterer Monatszahlungen von S 2.000, vorsehe. Der für den Fall des Verzuges stipulierte Zinsfuß von 6 % p.a. entspreche nicht ihrem Begehren nach angemessener Verzinsung rückständiger Beträge. Auch die Wertsicherungsvereinbarung sei für sie ungünstig, zumal Schwankungen unter 5 % unberücksichtigt bleiben. Desgleichen sei der Ausschluß des Rechtsmittels der Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte gegen ihren Willen erfolgt. Die Vertragsbestimmung, wonach sie ein von ihr vermietetes Zimmer im Dachgeschoß am 31. Juli 1970 zu übergeben habe, sei von den Beklagten unter der Vorspiegelung, sie benötigten dieses Zimmer für die Unterbringung eines Besuches aus Australien, durchgesetzt worden. Es sei ihr in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr. T* versichert worden, sie brauche die Vertragsurkunde nicht zu lesen, was sie im Vertrauen darauf auch getan habe, daß der Vertrag ihren Vorstellungen voll und ganz entspreche. Sie sei daher durch List zum Vertragsabschluß bezogen worden, jedenfalls aber sei sie in einem wesentlichen Irrtum über den Vertragsinhalt befangen gewesen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei trotz ihres vorgerückten Alters rüstig und geistig rege. Vor Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit ihnen, sei bereits mit W* ein Kaufvertrag ausgehandelt worden, der für die Klägerin wesentlich ungünstigere Bedingungen enthalten habe und der dann wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht realisiert worden sei. Bei den Vertragsverhandlungen habe die Klägerin immer wieder Vorschläge gemacht und Einwendungen erhoben, sie habe an der Vertragsgestaltung aktiv mitgewirkt. Der Vertragsentwurf sei der Klägerin auch von Dr. B* vorgelesen und erläutert worden; diese habe die Vertragsurkunde sogar einige Tage nach Hause mitgenommen, um sich anderweitig beraten zu können. Der Vertragsinhalt entspreche in jeder Hinsicht dem Vertragswillen beider Teile, ein Irrtum der Klägerin sei nicht vorgelegen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. Jänner 1974 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, der im wesentlichen eine Abänderung der den Beklagten obliegenden Leistungspflichten beinhaltete; insbesondere wurde die Wertsicherungsklausel des Vertrages modifiziert. Der Erstbeklagte behielt sich vor, den Vergleich bis 31. Jänner 1974 zu widerrufen. Mit dem am 30. Jänner 1974 bei Gericht eingelangten Schriftsatz erklärte er von dem vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab und traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die Klägerin dachte schon im Spätsommer 1959 an den Verkauf ihrer Liegenschaft, um grundbücherlich sichergestellte Pflichtteilsforderungen ihrer Enkelkinder A* und F* bezahlen zu können. Sie wandte sich an den ihr bekannten Rechtsanwalt Dr. B*, der sie schon mehrfach beraten hatte. Dr. B* riet ihr vom Verkauf der Liegenschaft ab, als die Klägerin auf ihrer Verkaufsabsicht beharrte, verwies er sie an den ihm bekannten Realitätenvermittler Dr. R*. Die Klägerin erteilte am 8. September 1969 einen vorerst mit 15. Dezember 1969 befristeten Verkaufsauftrag, in dem auch die wesentlichen Vertragsbestimmungen festgehalten wurden (vgl. Beil. C und D). Dr. R* konnte nur wenige Kaufinteressenten ausfindig machen, darunter W*. Die mit diesem geführten Verhandlungen erbrachten eine Kaufvereinbarung, doch konnte der Verkauf in der Folge nicht realisiert werden, weil M* nicht einmal zur Aufbringung der von ihm bei Vertragsabschluß zu leistenden Summe imstande war. Die Klägerin war über diese Entwicklung zunächst verzweifelt und dachte vorübergehend an eine Vermietung ihres Hauses. Nach längeren Überlegungen kam sie wieder auf die Verkaufsabsicht zurück und beauftragte Dr. R* etwa Ende Februar 1970 neue Kaufinteressenten ausfindig zu machen. Auf Grund eines Inserates in den Voralberger Nachrichten meldete sich die Zweitbeklagte bei Dr. R* als Kaufinteressentin. In der Folge kam es zu Besprechungen zwischen Dr. R* und der Zweitbeklagten einerseits sowie Dr. R* und der Klägerin. Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlungen erarbeitete Dr. R* einen Kaufvorvertrag vom 10. März 1970, der auch von der Klägerin und der Zweitbeklagten unterfertigt wurde (Beilage 2). Schließlich beauftragte Dr. R* über Anweisung der Klägerin Rechtsanwalt Dr. B* mit der Abfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde. Dr. B* entledigte sich dieser Aufgabe unter Verwertung verschiedener von Dr. R* verfaßter Urkunden und Aktennotizen, wobei ihm auch der einige Monate zuvor verfaßte Kaufvertrag zwischen der Klägerin und W* als Vorlage diente. Nach Abfassung des Vertragstextes bestellte Dr. B* die Klägerin in seine Kanzlei und besprach mit ihr den Vertragstext genau durch, wobei er auch auf gewisse Verbesserungen gegenüber dem Vertrag mit W* hinwies. Die Klägerin war mit allen Punkten einverstanden und hatte nichts auszusetzen.
Die dem Vertrag mit M* entsprechende und vor Unterfertigung dieses Vertrages der Klägerin genau erläuterte, Wertsicherungsklausel erwähnte Dr. B* nicht mehr besonders. Über ihre Bitte folgte Dr. B* der Klägerin den Vertragsentwurf aus, damit sie ihn zu Hause nochmals lesen und gegebenenfalls sich mit einem Vertrauten beraten könne. Die Klägerin behielt den Vertragsentwurf auch mehrere Tage bei sich und brachte ihn schließlich direkt in das Büro Dris. R*. Dieser vereinbarte dann für den 13. Mai 1970 einen Termin bei Notar Dr. T* in Bregenz. An diesem Tage erfolgte die notariell beglaubigte Unterfertigung des Vertrages durch die Klägerin und die Zweitbeklagte; der Erstbeklagte unterschrieb erst nach seiner Rückkehr aus Australien am 15. Juli 1970. Die Beklagten haben die ihnen aus dem Vertrag obliegenden Leistungen erbracht; seit Anfang 1973 lehnt die Klägerin die Annahme der von den Beklagten geleisteten Ratenbeträge ab, was die Beklagten zur gerichtlichen Hinterlegung der entsprechenden Beträge veranlaßte. Die Beziehungen zwischen den Streitteilen waren in der ersten Zeit nach dem Einzug der Beklagten in das von ihnen gekaufte Haus durchaus harmonisch. Noch im Frühjahr 1971 äußerte die Klägerin gegenüber dem sie beratenden Enkel A* ihre Zufriedenheit mit dem Vertrag; andere Ratgeber, wie Dr. H* aus Bregenz waren der Meinung, daß der Vertrag für die Klägerin ungünstig sei und brachten ihr gegenüber zum Ausdruck, sie sei gleichsam das Opfer einer "Bauernfängerei” geworden. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Lastenfreistellung der Liegenschaft noch nicht erfüllt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in keinem Irrtum befangen gewesen. Gesamthaft betrachtet sei der zwischen ihr und W* im Dezember 1969 geschlossene Vertrag ungünstiger gewesen als die streitgegenständliche Vereinbarung, Dennoch habe die Klägerin nach der Stornierung des Vertrages mit M* auf der Absicht bestanden, die Liegenschaft zu etwa den gleichen Bedingungen an einen neuen Interessenten zu verkaufen. Die Klägerin sei auch sowohl vor Unterfertigung des Vertragswerkes mit M* als auch des gegenständlichen Vertrages von den ihr Vertrauen genießenden Urkundenverfassern über alle wesentliche Punkte aufgeklärt worden, sie habe daran nicht das Geringste auszusetzen gehabt. Es sei ihr auch vor Unterfertigung des Vertrages Gelgenheit geboten worden, den Vertragstext mehrere Tage zu studieren und zu überdenken und sich mit Personen ihres Vertrauens zu beraten. Soweit sich im Zuge der Verhandlungen mit den Beklagten Änderungen gegenüber den ursprünglichen Vorstellungen der Klägerin ergaben, seien diese durch die Klägerin ausdrücklich gutgeheißen worden. Demzufolge liege aber weder ein Irrtum noch eine arglistige Täuschung der Klägerin vor. Das Eventualbegehren sei unbegründet, da es von einer nicht vereinbarten Indexklausel, einer ebenfalls nicht bedungenen Fälligkeit des Restkaufpreises ausgehe und überdies ein ziffernmäßig rechnerisches Ergebnis vermissen lasse.
Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und ihr im übrigen keine Folge gegeben.
Zur Nichtigkeitsberufung führte das Berufungsgericht aus, die Fortsetzung eines Verfahrens entgegen dem abgeschlossenen Vergleich begründe nicht die von der Klägerin erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, sondern lediglich die nicht erhobene materiellrechtliche Einwendungen der verglichenen Streitsache. In der Sache selbst fand das Berufungsgericht eine gerügte Aktenwidrigkeit nicht gegeben und die Beweiswürdigung unbedenklich; es übernahm daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Im einzelnen führte es aus, das Verfahren habe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, die Klägerin sei von den Beklagten in einer als Arglist zu wertenden Weise zum Abschluß des Vertrages veranlaßt worden; auch ein die Aufhebung des Vertrages im Sinne des § 871 ABGB rechtfertigender Irrtum liege nicht vor. Dies gelte insbesondere auch für die mit der Notwendigkeit der Unterbringung eines in der Folge nicht eingetroffenen Besuches aus Australien begründete Forderung der Zweitbeklagten auf Übergabe des Zimmers im Dachgeschoß zu einem von den Vorstellungen der Klägerin abweichenden Zeitpunkt. Ein allfälliger Irrtum der Klägerin in diesem Punkte habe einen außerhalb des Geschäftsinhalts liegenden Umstand betroffen und könne nur einen Motivirrtum darstellen. Dem kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhobenen Eventualbegehren mangle die Schlüssigkeit. Was die auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügte Fortsetzung des Verfahrens gegenüber der Zweitbeklagten ungeachtet des mit ihr abgeschlossenen unbedingten Vergleichs betreffe, so sei in erster Instanz die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache nicht erhoben worden, sodaß das Erstgericht auch keinen Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen. Die Nichtbedachtnahme auf allfällige Rechtswirkungen dieses Vergleiches gegenüber der Zweitbeklagten bilde demnach auch kein Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß bezüglich der Zweitbeklagte entschiedene Sache angenommen und hinsichtlich des Erstbeklagten dem Berufungsgericht die neuerliche Urteilsfällung aufgetragen werde, in eventu das gesamte Berufungsurteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde, in eventu nach Abänderung des Berufungsurteils dem in erster Instanz gestellten Eventualbegehren Folge zu geben oder das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache an die Unterinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagten haben beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Einen Feststellungsmangel erblickt die Revision darin, daß die Untergerichte keine Feststellungen über den wahren Willen der Klägerin bei Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages getroffen hätten; die Klägerin sie habe vorgebracht , daß sie niemals die Absicht gehabt habe, die Liegenschaft ohne jede Wertsicherung bzw. gegen eine vollkommen unzureichende Wertsicherung des Kaufpreises, dessen größter Teil darüber hinaus bis zu ihrem Tode gestundet werde, zu verkaufen. Das Berufungsgericht hätte daher untersuchen müssen, was eigentlich der Wille der Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen wird aber ein Feststellungsmangel nicht auf gezeigt. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, daß der Inhalt des Kaufvertrages vom Vertragsverfasser Dr. B* mit der Klägerin eingehend besprochen wurde. Dabei hat Dr. B* auch darauf hingewiesen, daß der vorliegende Vertrag wesentliche Verbesserungen gegenüber dem mit W* abgeschlossenen Vertrag beinhaltet. Die Klägerin war mit allen Punkten einverstanden und hatte nichts auszusetzen. Das Erstgericht zog daraus den Schluß, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß in keinem Irrtum befangen gewesen sei. An die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen, die Klägerin sei mit sämtlichen Vertragsbestimmungen einverstanden gewesen, sie habe darin nichts auszusetzen gehabt, der Vertrag habe somit ihrem wahren Willen entsprochen, ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. Fasching, Komm. IV, 333, ZVR 1968/103, RZ. 197, 98). Ein Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der abgeschlossene Vertrag ohnehin den wahren Willen der Streitteile entsprochen hat. Wenn sich die Revision gegen die vorerwähnte Feststellung unter Hinweis auf Widersprüche in der Aussage des Zeugen Dr. B* wendet, so wird damit –unzulässigerweise – die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft.
Das Schwergewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der vor dem Erstgericht von der Zweitbeklagten abgeschlossene Vergleich sei der Fortsetzung des Verfahrens nach Widerruf des Vergleiches durch den Erstbeklagten nicht entgegengestanden. Der in Rede stehende Vergleich – so führt die Revision aus – habe den Prozeß zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten beendet und zwar nicht nur hinsichtlich einzelner Streitpunkte, sondern allgemein, sodaß dem weiteren Prozeß die rechtskräftig entschiedene Streitsache entgegenstehe. Auf den abgeschlossenen Vergleich hätte das Erstgericht von amtswegen Bedacht nehmen müssen, einer Einrede seitens der Beklagten habe es nicht bedurft. Ein solches Vorbringen wäre nur dann erforderlich, wenn die verglichene Rechtssache zum Gegenstand einer neuerlichen Klage gemacht würde, was hier jedoch nicht der Fall sei.
Nun ist dem Revisionswerber im Ergebnis darin beizupflichten, daß der gerichtliche Vergleich, der (auch) eine Prozeßhandlung darstellt, abgesehen vom Fall des Vergleichs über einzelne Streitpunkte auf Beendigung des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Der durch Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beendete Rechtsstreit kann selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben (SZ 4/58, Pollak, System, 420) oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird (SZ 22/52, Holzhammer in PS Schima, 223) Bildet der Vergleich keinen Exekutionstitel, weil die Voraussetzungen des § 7 EO fehlen, kann ebenfalls der beendete Prozeß keine Forsetzung finden (Fasching, a.a.O. II, 968). Der Prozeßvergleich beinhaltet somit die Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens einer Partei (Fasching, a.a.O. II., 969). Damit ist der Fortsetzung des Rechtsstreits in gleicher Weise wie bei einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht die Grundlage entzogen (vgl. auch Holzhammer a.a.O. 224). Auf die Beendigung des Prozeßrechtsverhältnisses ist von amtswegen Bedacht zu nehmen; einer Einwendung der verglichenen Rechtssache bedarf es nur dann, wenn der vergleichsweise bereinigte Anspruch in einer neuerlichen Klage geltend gemacht wird (vgl. SZ IV/27, Holzhammer, a.a.O. 225 f und Ehrenzweig, System, Allgemeiner Teil, 559). Wird ein durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendeter Rechtsstreit fortgesetzt, so ist das weitere Verfahren nichtig (SZ 44/79). Gleiches muß für den Fall der Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Verfahrens gelten. Da dem Vergleich Rechtskraftwirkung nach herrschender Ansicht nicht zukommt (SZ 22/52, EvBl. 1959/115, Fasching a.a.O. II 968), handelt es sich dabei um einen in § 477 ZPO. nicht ausdrücklich geregelten Fall der Nichtigkeit.
Nun hat der Revisionswerber die Tatsache der Fortsetzung des Prozesses in erster Instanz mit Berufung wegen Nichtigkeit bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber weder mit der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SZ 41/68, SZ 41/86, SZ 44/81, 1 Ob 25/75 und 5 Ob 27/75).
Es ist aber ohnehin – mit dem Berufungsgericht – davon auszugehen, daß dem abgeschlossenen Vergleich im Hinblick auf den vom Erstbeklagten erklärten Widerruf keine prozeßbeendende Wirkung, und zwar auch nicht in Ansehung der Zweitbeklagten, zukam. Nach dem Inhalt des Vergleichs, der eine wesentliche Modifikation der beiden Beklagten aus dem gemeinsamen Ankauf der Liegenschaft erwachsenen Verpflichtungen vorsah, kann der Vorbehalt des Erstbeklagten nur die Bedeutung haben, daß mit der Erklärung des Widerrufs der Vergleich an sich, nicht nur hinsichtlich seiner Person bedeutungslos sein sollte.
Es ergibt sich dies auch aus dem prozessualen Verhalten der Zweitbeklagten, die in keinem Verfahrensstadium nach dem erklärten Widerruf des Vergleichs erklärt hat, daß der Vergleich in Ansehung ihrer Person Wirksamkeit erlangt habe. Unter diesen Umständen braucht auf die Frage, ob die Zweitbeklagte zur Hälfte der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen zu verurteilen wäre, nicht eingegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.