OGH 8 Ob 100/75
8 Ob 100/75Ogh07.05.1975Originalquelle öffnen →
OGH
07.05.1975
8Ob100/75
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Herrn Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Herren Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Benisch, Dr. Thoma, Dr. Resch und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, Betriebsleiter, , vertreten durch Dr. Ewald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei I, Arbeitnehmerin, *, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Rechtsanwalt in Wien, wegen restliche S 11.907,10 samt Anhang infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Dezember 1974, GZ. 42 R 643/7414, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Juli 1974, GZ. 33 C 1539/739 aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Aus Anlaß der Rekurse wird der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes als nichtig aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichtes zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung:
Am 23. 4. 1973 ereignete sich in Wien am Mariahilfergürtel dadurch ein Verkehrsunfall, daß der Kläger mit seinem PKW. VW. Variant, *, auf den von der Beklagten angehaltenen PKW., *, auffuhr.
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Lenkerin und Halterin ihres PKWs. – nach Klagseinschränkung – den Ersatz seines mit S 11.907,10 samt Anhang behaupteten Unfallschadens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Verschuldens der Beklagten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse beider Teile.
Anläßlich der zulässigen Rechtsmittel war folgendes wahrzunehmen: Mit dem in der Tagsatzung vom 27. Juli 1973 in Gegenwart beider Teile verkündeten Beschluß des Erstgerichtes (ON 2) wurde die Rechtssache zur Ferialsache erklärt und die mündliche Streitverhandlung für den 17. August 1973 angeordnet. Die Erklärung einer Sache zur Ferialsache bewirkt, daß sie dies bis zur endgültigen Erledigung bleibt (SZ 36/7, 43/34, 8 Ob 198/74 u.a.). Das Ersturteil wurde den Parteien am 24. Juli 1974 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 7. August 1974; infolge deren fruchtlosen Verstreichens ist das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen. Die am 6. September 1974 zur Post gegebene und am 9. September 1974 beim Erstgericht eingelangte Berufung des Klägers war daher verspätet.
Die Rechtskraft einer Entscheidung begründet Nichtigkeit des ohne Rücksicht auf die Rechtskraft abgeführten Verfahrens. Daher begründet sie sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Rechtsmittelgericht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtskraft Nichtigkeit (EvBI 1957/339 u.a.).
Dies war anläßlich der zulässigen, in der Sache selbst ergriffenen Rekurse der Parteien vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 38/27 u.a.) und hatte die aus dem Spruch ersichtliche Entscheidung zur Folge.
Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, da in den Rechtsmittelschriften auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen wurde.
ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00100.75.0507.000
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