OGH 2 Ob 60/75
2 Ob 60/75Ogh03.04.1975Originalquelle öffnen →
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Thoma und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* L*, Besitzer, , vertreten durch Dr. Erich Benda, Rechtsanwalt in Graz wider die beklagte Partei H V*, Besitzer, *, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz wegen restlicher S 1.422,16 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 27. November 1974, GZ. 1 R 296/7425, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 23. September 1974, GZ. 2 C 481/7419 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den Beschluss gefaßt:
Die Revision wird, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichtes im Ausspruch über die Klagsabweisung hinsichtlich eines Betrages von S 171,69 samt 4 % Zinsen seit 29. März 1974 anficht, zurückgewiesen;
2.) zu Recht erkannt:
In Ansehung der Abweisung eines Betrages von S 1.250,48 samt 4 % Zinsen seit 29. März 1974 wird der Revision Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteiles das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 698,24 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 42,24 Umsatzsteuer und S 128.-- Barauslagen), ferner die mit S 842,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 55,28 Umsatzsteuer und S 96, Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 2.107,17 samt Anhang, weil der Beklagte schuldhaft seinen Pkw beschädigt habe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er fügte der allgemeinen Bestreitung des Klagsvorbringens hinzu, er habe das „Fahrzeug des Klägers” nicht beschädigt (Seite 17, wobei er auch in der Folge das gegenständliche Fahrzeug mehrfach als Pkw des Klägers bezeichnete), außerdem sei er vom Kläger in eine Selbsthilfesituation gebracht worden.
Das Erstgericht gab dem Klagsbegehren in Ansehung eines Betrages von S 1.935,48 samt Anhang statt, das Mehrbegehren von S 171,69 wies es, insoweit vom Kläger nicht bekämpft, ab.
Nach den wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes hatte der Beklagte auf einem Weg, an welchem beiden Parteien ein Fahrtrecht zusteht, am 17. März 1974 seinen Pkw derart abgestellt, daß der Kläger mit „seinem Pkw“ nicht vorbei konnte. Er ließ deshalb „seinen Wagen” so stehen, daß wiederum der Beklagte nicht wegfahren konnte. Als der Kläger etwas später zu „seinem Fahrzeug” kam und bemerkte, daß der Beklagte bereits ein Seil zwischen den Fahrzeugen befestigt hatte, erklärte er dem Beklagten auf dessen Aufforderung, ihm Platz zu machen, daß er dies nur tue, wenn der Beklagte das Seil vom „Fahrzeug des Klägers” entferne. Der Kläger gab dem Beklagten hiefür 15 Minuten Zeit und entfernte sich. Als er nach 15 Minuten zurückkehrte, hatte der Beklagte das Klagsfahrzeug aus seiner ursprünglichen Position gebracht. Die vom Kläger daraufhin festgestellten Kratzspuren an der Stoßstange des Klagsfahrzeuges, durch welche ein Schaden von S 1.250,48 (S 1.078, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer) entstand, hat der Beklagte beim Vorbeifahren mit seinem Pkw verursacht. Außerdem hatte er die Luft aus zwei Reifen ausgelassen, wodurch der Kläger zu einem Aufwand von insgesamt S 685,- gezwungen war.
Das Fahrzeug des Klägers ist auf den Namen seiner Ehefrau zugelassen, wird jedoch nur vom Kläger benützt, der auch die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung trägt.
Bei diesem Sachverhalt erachtete das Erstgericht das Klagebegehren für gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hielt mit dem angefochtenen Urteil auf Grund der vom Beklagten ergriffenen Berufung lediglich dessen Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von S 685, aufrecht, wies hingegen das weitergehende Klagebegehren unter Einbeziehung des rechtskräftig abgewiesenen Betrages von S 171,69 samt Anhang ab.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der geltendgemachten unrichtigen Beweiswürdigung, sowie der unrichtigen bzw mangelhaften Tatsachenfeststellung und übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In rechtlicher Hinsicht trat das Berufungsgericht der Auffassung des Erstgerichtes nur hinsichtlich des Aufwandes von S 685, bei. In Bezug auf den Betrag von S 1.250,48 vertrat es entsprechend dem erstmals in der Berufung vom Beklagten erhobenen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers die Auffassung, daß der Kläger insoweit zur Klage nicht legitimiert sei, weil der Pkw „im Eigentum seiner Frau“ stehe und daher hinsichtlich der Schäden am Pkw nur diese geschädigt sein könne.
Gegen die Abweisung des Begehrens von S 1.422,16 samt Anhang richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihm weitere S 1.422,16 samt Anhang zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Sowohl nach der wiedergegebenen Anfechtungserklärung als auch nach seinem ausdrücklichen Revisionsantrag strebt der Kläger auch den Zuspruch jenes Betrages an, der ihm in erster Instanz, von ihm unbekämpft und damit rechtskräftig, nicht zuerkannt wurde. In Ansehung dieses Teilbetrages (S 171,69 samt Anhang) war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen, das ist hinsichtlich der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abweisung des Betrages von S 1.250,48 samt Anhang ist die Revision gerechtfertigt.
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, dieses hätte sich mit dem vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht befassen dürfen; jedenfalls aber hätte es die vom Erstgericht übernommene – obschon nicht durch ausdrückliche Prozeßbehauptungen gedeckte – Feststellung, daß der gegenständliche Pkw für die Ehefrau des Klägers zugelassen sei, aber nur vom Kläger benützt werde und dieser auch die Kosten des Betriebes sowie der Instandhaltung selbst trage, berücksichtigen müssen.
Dazu ist zu sagen, daß der Kläger mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte den Mangel der Aktivlegitimation zu Unrecht wahrgenommen, keine materiell-rechtliche Frage im Sinne des § 503 Z 4 ZPO, sondern ein verfahrensrechtliches Problem anschneidet, somit – obwohl er nur Rechtsrüge erhoben hat – einen Verfahrensmangel rügt. Die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes kann dem Revisionswerber aber nicht schaden, sofern nur bei den Revisionsgrund bildende Tatbestand selbst hinreichend, deutlich ausgeführt ist (Fasching IV, 297), was vorliegend zutrifft. Der Revision ist allerdings zu entgegnen, daß der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten ist, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (Fasching, II, 127 f.; RSpr 1937/188; SZ 34/186; SZ 43/210 u.a.; zuletzt 7 Ob 39/74). Beides trifft aber hier nicht zu, weil in erster Instanz die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um das des Klägers handelte, weshalb das Berufungsgericht von dieser gemäß § 266 Abs 1 ZPO als ausdrücklich zugestanden anzusehenden Tatsache gar nicht hätte abgehen dürfen. In diesem Sinne erweist sich also die Verfahrensrüge als berechtigt.
Beizupflichten ist dem Revisionswerber aber auch darin, daß sich aus der zitierten Feststellung, die das Erstgericht aus den – das bezügliche Parteivorbringen obschon überschreitenden – Verfahrensergebnissen zulässigerweise gewonnen hat, die Klagslegitimation des Revisionswerbers durchaus ableiten läßt. Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist – nur die Zulassung des vom Beklagten beschädigten Fahrzeuges für die Ehefrau des Klägers wurde vom Erstgericht festgestellt – ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran nicht entscheidend; der Zulassungsbesitzer muß daher nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein (Anm.3) zu § 37 KFG., MGA.2, 78 f.; siehe auch AIlg.Durchführungserlaß des BMHGuI., zu § 37 KFG., a.a.O.,517: „Der Zulassungsbesitzer muß nicht notwendig Eigentümer ...... sein”). Ausgehend von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Pkw „des Klägers” zwar auf seine Ehefrau zugelassen, aber „sein” Pkw war, den nur er benützte und für dessen Betrieb und Instandhaltung – somit auch für die Gutmachung von Schäden wie des gegenständlichen – nur er aufkam, ist die Sachlegitimation des Klägers zu bejahen.
Demzufolge war das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Von einer berechtigten Selbsthilfe des Beklagten oder einem Mitverschulden des Klägers kann beim festgestellten Sachverhalt, wie bereits das Berufungsgericht zum unbekämpften Zuspruch des Teilbetrages von S 685,– samt Anhang zutreffend ausführte, keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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