OGH 6 Ob 11/75
6 Ob 11/75Ogh06.03.1975Originalquelle öffnen →
OGH
06.03.1975
6Ob11/75
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl, Dr. Petretto, Dr. Reithofer und Dr. Samsegger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Gemeindebedienstete, , vertreten durch Dr. Albert Griesser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J, Transportarbeiter, *, vertreten durch Dr. Robert Friedrich Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juni 1975, GZ. 8 R 124/74-44, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 16. Mai 1974, GZ. 11 Cg 298/73-37, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Beklagte erhob gegen die Übertragung des Kurzschriftprotokolls vom 9. 1. 1974 Widerspruch, und beantragte deren Berichtigung. Das Erstgericht berichtigte die Übertragung nur in einigen der vom Beklagten beanstandeten Punkte und wies den Antrag des Beklagten im übrigen ab, da weder Übertragungsfehler noch offenbare Unrichtigkeiten in der Aufnahme des Protokolls vorlägen.
Der Beklagte bekämpfte diesen Beschluß mit Rekurs. Er beantragte, den Beschluß des Erstgerichtes im Umfange der Anfechtung aufzuheben oder dahin abzuändern, daß der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen werde.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten zurück, weil gemäß § 214 ZPO gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leiten Einzelrichter ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig sei. Dies gelte nicht nur für Verfügungen, die in der Verhandlung getroffen werden, sondern auch für später gefaßte Beschlüsse, die das Protokoll betreffen. Es sei daher ein Beschluß, mit dem ein Protokoll und dessen Übertragung berichtigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar. Dies müsse auch für einen Beschluß gelten, mit dem ein Antrag auf Berichtigung des Protokolles oder der Übertragung desselben abgewiesen wird.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen oder ihn entsprechend dem im Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß gestellten Rechtsmittelantrag abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 214 Abs. 1 ZPO). Der Rekurswerber meint nun, daß ein Beschluß, mit dem ein – unzulässiger – Antrag auf Protokollberichtigung abgewiesen wird nicht die Protokollierung betreffe, da er auf diese keinerlei Einfluß haben könne; das Protokoll bleibe nämlich mit oder ohne einen solchen Beschluß notwendigerweise unverändert. Der Beschluß des Erstgerichtes falle auch deshalb nicht unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO, weil der Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch zu behandeln und über den Widerspruch keine Entscheidung zu treffen sei. Eine im Gesetz gar nicht vorgesehene Entscheidung könne aber nicht die Protokollierung betreffen.
Was zunächst das letztgenannte Argument anlangt, so ist dem § 214 ZPO eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches auf Beschlüsse und Verfügungen, die im Gesetz besonders angeführt sind, nicht zu entnehmen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hängt die Beschränkung des Anfechtungsrechtes lediglich davon ab, ob der Beschluß oder die Verfügung die Protokollierung betrifft. Die Protokollierung ist keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen (Pollak System2 Seite 464). Für die Rechtsmittelbeschränkung ist es auch unerheblich, ob ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Kurzschriftprotokolls zulässig war oder nicht. Es kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß der Antrag des Rekurswerbers auf Berichtigung der Übertragung die Protokollierung betrifft. Die positive oder negative Erledigung dieses Antrages muß, auch wenn sie in der Prozeßordnung nicht vorgesehen oder nach dieser sogar unzulässig ist, notwendigerweise ebenfalls die Protokollierung betreffen. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein Antrag auf Berichtigung der Übertragung des Protokolls abgewiesen wurde. Richtig ist, daß es Fälle gibt, in denen Entscheidungen über einen Antrag nur dann unanfechtbar sind, wenn sie ihm stattgeben. In all diesen Fällen beruht aber die Beschränkung des Rechtsmittelausschlusses auf stattgebende Entscheidungen auf einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Im § 214 ZPO fehlt eine Beschränkung auf positive Erledigungen von Parteianträgen. Völlig verfehlt ist schließlich das Argument des Rekurswerbers, daß nach der hier vertretenen Auffassung dann auch Entscheidungen der zweiten Instanz über eine Nichtigkeitsberufung nach § 477 Abs 1 Z. 8 ZPO wegen ihres nur entfernten Zusammenhanges mit der Protokollierung der Anfechtungsbeschränkung des § 214 ZPO unterliegen müßten. Die Nichtigkeitsberufung richtet sich nämlich gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil und nicht gegen einen gegen die Protokollierung betreffenden Beschluß. Die Entscheidung der zweiten Instanz über eine solche Nichtigkeitsberufung unterliegt nach § 519 ZPO überhaupt nicht der Anfechtung.
Dem unbegründeten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00011.75.0306.000
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.