OGH 5 Ob 76/74
5 Ob 76/74Ogh03.04.1974Originalquelle öffnen →
SZ 47/43
Bei der Ermessensentscheidung nach § 1310, 3. Fall, ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens, sondern vielmehr darauf an, welcher der Beteiligten mit Rücksicht auf seineVermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Auch ein sonst vermögensloser Schädiger wird daher insoweit zum Schadenersatz zu verhalten sein, als die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine - wenn auch von einem anderen zu seinen Gunsten abgeschlossene - Versicherung gedeckt ist
OGH 3. April 1974, 5 Ob 76/74 (OLG Innsbruck 1 R 249/73; LG Innsbruck 8 Cg 98/73)
Am 19. Oktober 1968 spielten die beiden damals fünf Jahre alten Beklagten bei dem seinerzeit der Klägerin gehörenden Geräteschuppen mit Streichhölzern, wodurch ein Brand ausbrach, der Sachschaden verursachte.
Im Rechtsstreit 1 Cg 547/69 des Erstgerichtes machte die Klägerin gegen die Eltern der beiden Beklagten einen auf § 1309 ABGB gestützten Ersatzanspruch geltend, der aber rechtskräftig abgewiesen wurde, weil den Eltern eine schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachzuweisen war.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin die Verurteilung der beiden Schädiger zur Zahlung von insgesamt 97.135 S samt 4% Zinsen seit 20. Oktober 1968 zur ungeteilten Hand. Die Beklagten hätten zur Tatzeit das Unrechtmäßige ihrer Tat einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln können; jedes Kind wisse, daß es nicht mit Streichhölzern spielen dürfe; die Beklagten seien jedenfalls im Hinblick auf ihr Vermögen nach § 1310, 3. Fall, ABGB zum Schadenersatz verpflichtet; ihre Eltern hätten nämlich eine Deckung bietende Haftpflichtversicherung für sie abgeschlossen. Da sich die Anteile der beiden Beklagten an der Schädigung nicht bestimmen ließen hätten sie solidarisch für den Ersatz des Schadens zu haften.
Die beiden Beklagten bestritten jede Haftung.
Mit Urteil vom 19. Juni 1972, verurteilte das Erstgericht die beiden Beklagten zur Zahlung von je 45.277.50 S samt 4% Zinsen seit 1. Dezember 1970 (hinsichtlich des Erstbeklagten) bzw. seit 2. Dezember 1970 (hinsichtlich des Zweitbeklagten). Das Mehrbegehren auf Zahlung von 6580 S samt 4% Zinsen seit 20. Oktober 1968 und von 4% Zinsen aus 90.555 S vom 20. Oktober 1968 bis 30. November 1970 (hinsichtlich des Erstbeklagten) bzw. bis 1. Dezember 1970 (hinsichtlich des Zweitbeklagten) sowie auf Zahlung je eines weiteren Betrages von 45.277.50 S (insgesamt 90.555 S) zur ungeteilten Hand wies es hingegen ab Die Abweisung des zuletzt genannten Teiles des Klagebegehrens ergibt sich eindeutig aus Spruch und Entscheidungsgründen.
Das Erstgericht ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Vater des Erstbeklagten hat bei der A-Versicherungs-AG eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den eingeklagten Schadenersatz voll deckt; eine gleichartige Versicherung besteht auch auf der Seite des Zweitbeklagten, allerdings nur mit einer Versicherungssumme von 60.000 S. Die Klägerin hat ihre Liegenschaff, zu der der in Brand geratene Geräteschuppen gehörte, im Jahre 1971 übergeben und bezieht seither eine Rente sowie ein Ausgedinge.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß eine Haftung der beiden Beklagten nach § 1310, 3. Fall, ABGB gegeben sei. Dem nach dieser Bestimmung anzuwendenden Grundsatz des billigen richterlichen Ermessens und Ausgleichsgedankens entspreche eine gleichteilige Verpflichtung zum Schadenersatz. Hinsichtlich des Teilbetrages von 6580 S samt Anhang sei bereits Verjährung eingetreten. Zinsen für die zugesprochenen Beträge stunden erst ab Klagezustellung zu, weil eine vorherige "Inanspruchnahme" der Beklagten nicht erwiesen sei.
Das Berufungsgericht hob mit Beschluß vom 21. Dezember 1972 infolge Berufungen der beiden Beklagten dieses Urteil, das in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, im stattgebenden Teil und im Kostenausspruch auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Ansicht, bei der Losung dieses Rechtsstreites sei die Bestimmung des § 1310 3. Fall, ABGB anzuwenden; bei der Abwägung der Vermögenslage der Streitteile hätte jedoch auf die Haftpflichtversicherungen nicht Bedacht genommen werden dürfen, weil die "Versicherungssumme", nicht als selbständiger Vermögenswert anzusehen sei. Ferner sei bei Anwendung dieser Bestimmung die zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der endgültigen Regulierung der daraus entstandenen Schadenersatzansprüche erfolgte freiwillige Vermögensentäußerung auf seiten der Klägerin nicht als bloße Tatsache zu werten, es seien vielmehr auch die Motive für diese Maßnahme zu berücksichtigen. Da dies unterblieben sei, sei das Verfahren mangelhaft und daher ergänzungsbedürftig.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Das nach dem Ergebnis des ersten Rechtsganges noch unerledigte Klagebegehren wurde allerdings in diesem Urteil nicht richtig bezeichnet. Wie bereits ausgeführt wurde, blieb auch die Abweisung des Begehrens, die beiden Beklagten zur Leistung des Schadenersatzes zur ungeteilten Hand zu verhalten, ebenso unangefochten wie der Ausspruch, daß jeder Beklagte bloß 45.277.50 S (samt Anhang) zu zahlen habe. Das Erstgericht ging hierbei im wesentlichen von folgendem, zum Teil außer Streit gestelltem, zum Teil festgestelltem Sachverhalt aus:
Bei den damals fünf Jahre alten Beklagten fehlte zur Tatzeit die Fähigkeit, die Gefährlichkeit des Spielens mit Streichhölzern einzusehen.
Die Klägerin hat mit Übergabsvertrag vom 26. Feber 1971 ihre Liegenschaft nach dem Tode ihres Gatten krankheitshalber ihren Kindern übergeben Sie bezieht seither eine Witwenpension von monatlich 1800 S und Ausgedingsleistungen. Sie besitzt derzeit noch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von 20 a 50 m2, das derzeit jedoch keinen Ertrag abwirft.
Der Vater des Erstbeklagten hat bei der A-Versicherungs-AG eine Haffpflichtversicherung abgeschlossen, die den streitgegenständlichen Brandschaden seines beklagten Kindes bei einer Versicherungssumme von 120.000 S deckt. Der Vater des Zweitbeklagten hat bei der B-Versicherungsgesellschaft ebenfalls eine Haftpflichtversicherung, jedoch mit einer Versicherungssumme von nur 60.000 S abgeschlossen, welche das streitgegenständliche Risiko des Zweitbeklagten (bis zu diesem Betrag) deckt. Eine Deckung des Brandschadens durch eine von der Klägerin abgeschlossenen Versicherung ist nicht erwiesen.
Die Beklagten haben keinerlei Vermögen.
Die Klägerin hat sich bei der Übergabe ihrer Liegenschaft den Anspruch auf Ersatz des streitgegenständlichen Schadens vorbehalten. Dieser beläuft sich insgesamt auf 90.555 S.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht auf Grund der ihm im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes überbundenen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß nur eine Haftung nach § 1310, 3. Fall, ABGB in Frage komme; eine solche sei aber in Anbetracht des Umstandes, daß die bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht zu berücksichtigen und die Beklagten sonst vollig vermögenslos seien, zu verneinen. Der Unterhalt der Klägerin sei durch ihre Pensions- und Ausgedingsbezüge gedeckt. Demgegenüber würde es für die beiden derzeit erst 10 Jahre alten Beklagten eine starke seelische Belastung bedeuten, jahrelang an der Bürde einer erheblichen finanziellen Verpflichtung tragen zu müssen, zu deren Abstattung sie gegenwärtig selbst noch nichts beitragen könnten und auch noch in Zukunft noch jahrelang nichts würden beitragen können.
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und billigte unter Zugrundelegung der in seinem Aufhebungsbeschluß. Infolge Revision der Klägerin erkannte der Oberste Gerichtshof die beiden Beklagten schuldig, der Klägerin 45.277.50 S samt 4% Zinsen - und zwar der Erstbeklagte seit 1. Dezember 1970, der Zweitbeklagte seit 2. Dezember 1970 - binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin bekämpft mit ihrer Rechtsrüge lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei den Billigkeitserwägungen nach § 1310, 3. Fall, ABGB die Haftpflichtversicherungen nicht berücksichtigt worden seien. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten:
Bei der Beurteilung des noch nicht erledigten Teiles des Klagebegehrens ist davon auszugehen, daß die beiden Beklagten der Klägerin einen Schaden von insgesamt 90.555 S verursacht haben, für den sie nach der Sachlage, würden sie nicht dem Personenkreis des § 1308 ABGB angehören, nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB haften würden. Es kommen daher die Sonderbestimmungen der §§ 1308 ff. ABGB in Frage. Nach der gegebenen Sachlage liegt ein Haftungsausschluß nach § 1308 ABGB für die Beklagten ebensowenig vor wie eine Haftung nach § 1310, 2. Fall, ABGB. Auch der primäre Ersatzanspruch gegen die Erziehungsberechtigten nach § 1309 ABGB kommt infolge der - unbestrittenen - rechtskräftigen Abweisung der gegen diese erhobenen Klage nicht in Betracht. Es besteht aber auch keine Haftung nach § 1310, 1. Fall, ABGB, weil den Beklagten ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nicht zur Last gelegt werden kann. Es kommt daher nur eine Billigkeitsentschädigung nach § 1310,
Geht man nun davon aus, daß im zweiten Rechtsgang nur noch darüber zu entscheiden war, ob die beiden Beklagten je zum Ersatz der Hälfte des Schadens von insgesamt 90.555 S nach § 1310, 3. Fall, ABGBl zu verhalten waren, also je zur Zahlung von 45277.50 S (samt 4% Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung), und daß diese Ansprüche nach den Feststellungen des Erstgerichtes durch Haftpflichtversicherungen voll gedeckt sind, so erweist sich das Klagebegehren in diesem Umfang im Sinne der obigen Ausführungen als berechtigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.