OGH 1 Ob 90/69
1 Ob 90/69Ogh29.05.1969Originalquelle öffnen →
OGH
29.05.1969
1Ob90/69
Wechselgesetz Art.. 89;
SZ 42/82
Der Bereicherungsanspruch kommt zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Verjährung der Ansprüche aus dem Grundgeschäft nicht mehr auf diese verwiesen werden kann.
Entscheidung vom 29. Mai 1969, 1 Ob 90/69.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Der Erstrichter wies das auf Art. 89 WG. gestützte Begehren auf Zahlung von 74.315.80 S samt Anhang mit folgender Begründung ab: Der Beklagte habe in der Zeit vom 6. Dezember 1962 bis 27. Februar 1963 eine Reihe von Wechseln in einem Gesamtbetrag von 73.649.40 S akzeptiert; diese von der klagenden Partei ausgestellten Wechsel seien in der Zeit zwischen dem 27. Februar und dem 17. Mai 1963 fällig und bei der Volkskreditbank, Filiale I., zahlbar gewesen; der Beklagte habe sie der klagenden Partei zur Begleichung verschiedener, jeweils im einzelnen angeführter Fakturen übersandt; mit verschiedenen Schreiben, datiert zwischen 4. März und 17. Mai 1963, habe das Creditinstitut, Zweigniederlassung K., sowie die Volksbank K. die klagende Partei verständigt, daß die teils protestierten, teils nur zur Zahlung vorgelegten Wechsel nicht eingelöst worden seien; die klagende Partei sei mit den Spesen, der Rückprovision und den Beträgen der nicht eingelösten Wechsel belastet worden; daraus ergebe sich, daß der Anspruch der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klagseinbringung (5. Juli 1967) bereits verjährt gewesen sei, weil die späteste Wechselfälligkeit am 17. Mai 1963 eingetreten sei; nach ihrem eigenen Vorbringen habe die klagende Partei dem Beklagten Maschinen geliefert, habe dafür einen Entgeltanspruch gehabt, der gemäß § 1486 ABGB. in drei Jahren verjährt sei; dies schließe die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches aus.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Begründung seiner Entscheidung läßt wie folgt zusammenfassen: Die Bestimmung des Art. 89 WG. solle verhindern, daß das formale Wechselrecht zu materiellem Unrecht führe; es solle eine Bereicherung des Ausstellers oder des Annehmers verhindern, wenn diese aus formellen Gründen von ihrer wechselmäßigen Verbindlichkeit befreit seien; es handle sich dabei nicht um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, sondern einen Rest des Wechselanspruchs; im vorliegenden Fall komme, da der Bereicherungsanspruch vom Aussteller erhoben werde, nur eine Bereicherung des Annehmers in Frage; eine derartige Bereicherung käme in Frage, wenn der Annehmer für die Annahme einen Gegenwert erhalten hätte und diesen nun infolge der Verjährung behalten dürfte; in diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob der Wechsel an Zahlungs Statt oder nur zahlungshalber gegeben worden sei; in ersterem Fall bestehe keine Haftung aus dem Grundgeschäft mehr, auf die der Aussteller bei Erlöschen der wechselrechtlichen Verpflichtung zurückgreifen könnte; hier könnte ihm nur mehr der wechselrechtliche Bereicherungsanspruch helfen; wenn der an eigene Order ausgestellte Wechsel, was im Zweifel anzunehmen und von der klagenden Partei auch ausdrücklich behauptet worden sei, nur zahlungshalber gegeben worden sei und der Aussteller, hier also die klagende Partei, den zahlungshalber gegebenen Wechsel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht in Umlauf gebracht, sondern nur zum Inkasso weitergegeben habe, könne der Aussteller bei Verjährung des wechselmäßigen Anspruchs gegen den Annehmer keinen wechselrechtlichen Bereicherungsanspruch aus Art. 89 WG. ableiten, weil er ja auf den ursprünglichen, bürgerlich-rechtlichen Anspruch aus dem Grundgeschäft, der ihm erhalten geblieben sei, zurückgreifen könnte; dies sei der Standpunkt der Literatur; die Judikatur scheine allerdings für den Standpunkt der klagenden Partei zu sprechen (SZ. XX 101; EvBl. 1963 Nr. 275), da dort ausgeführt worden sei, daß auch bei einem zur Begleichung einer Warenschuld zahlungshalber gegebenen Wechsel der Warenempfänger nach Verjährung der Kaufpreisforderung und der wechselrechtlichen Verbindlichkeit mit der Bereicherungsklage nach Art. 89 WG. belangt werden könne; dieser Auffassung könne aber im Hinblick auf die Lehrmeinungen nicht gefolgt werden; im vorliegenden Fall seien die wechselmäßigen Ansprüche der klagenden Partei gegen den Beklagten als Annehmer bei Klagseinbringung längst verjährt gewesen (Art. 70 WG.), da der späteste Verfallstag der 17. Mai 1963 gewesen sei; ein wechselrechtlicher Bereicherungsanspruch nach Art. 89 WG. stehe der klagenden Partei nicht zu; daß die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche aus den Grundgeschäften längst verjährt seien, stehe außer Zweifel.
Der Oberste Gerichtshof hob über Revision der klagenden Partei die Urteile beider Untergerichte auf und verwies die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Aus der Begründung:
Ob es sich bei dem in Art. 89 WG. geregelten Bereicherungsanspruch um einen Rest der Wechselverbindlichkeit des Ausstellers bzw. des Annehmers oder um einen Anspruch sui generis handelt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne wesentliche Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, von welchen Umständen das Wirksamwerden dieses Anspruches - um nicht zu sagen: seine Entstehung - abhängt. Maßgebend ist dafür - so schon die noch zu Art. 83 WO. ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes vom 26. September 1899, RG. 44, 78 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Verjährung der wechselmäßigen Verbindlichkeit des Beklagten. Wenn die deutsche Lehre den Inhaber eines nicht begebenen, seinerzeit von seinem Vertragspartner akzeptierten Wechsels in diesem Zeitpunkt auf seine Ansprüche aus dem Grundgeschäft verweist (vgl. dazu z. B. - unter Heranziehung von RG. 44, 78 - Staub - Stranz S. 667, Stranz[14] zu Art. 89 WG. unter Anm. 9 und 12, Baumbach - Hefermehl[9] unter Anm. 17), entspricht dies grundsätzlich auch der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (vgl. dazu EvBl. 1963 Nr. 275 = Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht, 2. Folge, S. 283), muß aber unter Beachtung der Unterschiede gewertet werden, die bezüglich der Ansprüche aus dem Grundgeschäft zwischen dem deutschen und dem österreichischen Recht bestehen. Wechsel werden gewöhnlich im Zusammenhang mit Geschäften akzeptiert, die der Schuldner für seinen Gewerbebetrieb oder sonst unter Umständen tätigt, die nach deutschem Recht zu einer Verjährung der Ansprüche aus dem Grundgeschäft erst nach vier Jahren führen (§ 196 II BGB.). Da die wechselmäßige Verbindlichkeit des Annehmers schon nach drei Jahren verjährt (Art. 70 WG.), dauert die Haftung des Annehmers aus dem Grundgeschäft im deutschen Rechtsbereich gewöhnlich über die aus dem Wechsel selbst hinaus fort, sodaß sein Vertragspartner, der den verjährten Wechsel in Händen hat, mit gutem Grund und mit Aussicht auf Erfolg noch auf die Ansprüche aus dem Grundgeschäft verwiesen werden kann. Das besagt aber nichts darüber, was rechtens ist, wenn eine solche Verweisung ins Leere geht, weil die Ansprüche aus dem Grundgeschäft gleichfalls schon verjährt sind. Gerade das wird im österreichischen Rechtsbereich aber die Regel sein, ist doch die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. gleich lang wie jene des Art. 70 WG., soweit es sich um den Annehmer, also den Grundgeschäftspartner, handelt. Die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruches aus dem Grundgeschäft wird in der Regel schon früher abgelaufen sein, allenfalls gleichzeitig mit der Verjährungsfrist des Art. 70 WG. ablaufen.
Es ist richtig, daß eine erst während des Laufes der im Art. 89 (1),
Daraus folgt zunächst, daß es nicht genügt festzustellen, die Ansprüche der klagenden Partei aus den Grundgeschäften seien längst verjährt, was das Berufungsgericht ohne nähere Prüfung angenommen hat, es bedarf auch der Feststellung, ob ihre Ansprüche aus den einzelnen Grundgeschäften schon verjährt waren, als die Verjährung der einzelnen, jeweils im Zusammenhang mit ihnen gegebenen Akzepte eintrat. Soweit dies der Fall war, käme der Bereicherungsanspruch zum Tragen.
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