OGH 1 Ob 312/68
1 Ob 312/68Ogh23.01.1969Originalquelle öffnen →
SZ 42/11
Klagen auf Herabsetzung des Unterhaltes oder auf Einstellung der Unterhaltsleistung sind keine Ferialsachen.
Entscheidung vom 23. Jänner 1969, 1 Ob 312/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, festzustellen, daß der der Beklagten nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleiches vom 1. April 1958 zustehende Anspruch auf einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 15% der jeweiligen Nettoeinkünfte des Beklagten erloschen sei, abgewiesen.
Der Kläger hat gegen diese, ihm am 12. August 1968 zugestellte Entscheidung die Berufung erhoben und diese am 5. September 1968 zur Post gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als verspätet zurückgewiesen und darin ausgeführt, daß es sich diesfalls um eine Streitigkeit wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes handle, die nach der Bestimmung des § 224 (1) Z. 6 a ZPO. zu den Ferialsachen gehöre; da der Eintritt der Gerichtsferien auf Anfang und Ablauf von Prozeßfristen in Ferialsachen keinen Einfluß habe § 225 (2) ZPO., sei die nach Ablauf der 14tätigen Rechtsmittelfrist erhobene Berufung des Klägers als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf.
Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß § 224 (1) Z. 6 a ZPO. die Formulierung der Bestimmungen des § 49 (2) Z. 2 und 2 a JN. wörtlich wiederholt.
Gleichwohl ist die Rechtsprechung bei der Auslegung dieser beiden Gesetzesstellen nicht zu völlig übereinstimmenden Ergebnissen gelangt. Während sie nämlich alle Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes ohne Rücksicht darauf, ob der Streit Zahlung oder Herabsetzung des Unterhaltes bzw. das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung betrifft, den Bezirksgerichten zur Verhandlung und Entscheidung zuweist, lehnt sie es ab, Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung den im § 224 (1) Z. 6 a ZPO. genannten Ferialsachen zuzuzählen (ZBl. 1936 Nr. 107, ZBl. 1934 Nr. 94 u. v. a.).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von der beschriebenen Auslegung des § 224 (1) Z. 6 a ZPO., die auf die Erfahrungstatsache aufbaut, daß im Regelfall bei Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung des Unterhaltes ein ungleich geringes Interesse an der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreites besteht wie bei Klagen, die auf Zahlung (Leistung) des Unterhaltes gerichtet sind, abzugehen (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 1023).
Läßt sich aber der vorliegende Rechtsstreit nicht den Ferialsachen zurechnen, dann konnte nach der Vorschrift des § 225 (1) ZPO. die den Parteien zustehende 14tägige Berufungsfrist erst nach den am 25. August endenden Gerichtsferien zu laufen beginnen.
Da der Kläger die Berufung am 5. September 1968, sohin rechtzeitig erhoben hat, war seinem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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