OGH 3 Ob 136/68
3 Ob 136/68Ogh13.11.1968Originalquelle öffnen →
OGH
13.11.1968
3Ob136/68
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kapfer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Berger, Dr. Schopf, Dr. Steinböck und Dr. Neperscheni als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Felix Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei R*****, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen 80.000 S infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. September 1968, GZ R 250/6849, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juli 1968, GZ E 15/6843, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach dreimaliger Fristverlängerung beantragte der Verpflichtete als Ersteher der Hälfte der zum Zwecke der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft gerichtlich versteigerten Liegenschaft EZ ***** KG ***** neuerlich die Erstreckung der Frist durch Vorlage des „Meistbotserfüllungsausweises“ bis 31. 8. 1968. Der Erstrichter bewilligte diese Fristerstreckung durch Stampiglienerledigung.
Infolge des Rekurses der betreibenden Gläubigerin wies das Rekursgericht diesen Antrag in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses ab und verfällte den Verpflichteten in den Ersatz der Rekurskosten von 1.228,70 S.
Diesen Beschluss, den der Verpflichtete offenkundig versehentlich in seiner Rechtsmittelschrift als Beschluss des „Bezirksgerichts Wiener Neustadt“ bezeichnet, bekämpft der Verpflichtete mit Revisionsrekurs, in dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses beantragt, in eventu dessen Abänderung dahin, dass der Rekurs der betreibenden Gläubigerin zurückgewiesen werde, in eventu dessen Aufhebung.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, das heisst, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist und daher ein rechtliches Interesse an der Anfechtung hat. Diese Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels muss im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung noch fortbestehen. Zur Zeit der Einbringung des Revisionsrekurses des Verpflichteten (28. 9. 1968) war der Zeitpunkt, bis zu dem der Verpflichtet die Verlängerung der Frist zum Nachweis der Meistbotsberichtigung beantragt hatte, bereits abgelaufen. Der Verpflichtete hatte daher in diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr an der von ihm beantragten Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses. Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet werden, weil die Anfechtung der Hauptsache nicht aus dem Interesse an der Beseitigung einer nach dem Gesetz (§ 528 Abs 1 ZPO) unanfechtbaren Entscheidung im Kostenpunkt abgeleitet werden kann (JBl 1968 S 574, JBl 1956 S 183).
Mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses konnte vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden, ob ein Rechtsschutzinteresse der betreibenden Gläubigerin an der Bekämpfung der erstrichterlichen Entscheidung gegeben war.
ECLI:AT:OGH0002:1968:0030OB00136.680.1113.000
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