OGH 5 Ob 215/68
5 Ob 215/68Ogh09.10.1968Originalquelle öffnen →
OGH
09.10.1968
5Ob215/68
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hammer, Dr. Rothe, Dr. Sobalik und Dr. Winkelmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Friedrich Schachtner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Dr. * S*, wegen 5.000 S infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Mai 1968, GZ 8 R 185/6813, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 23. Jänner 1968, GZ C 306/678, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, die mit 602,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Nachstehender Sachverhalt ist unbestritten: Über das Vermögen des Dr. * S* ist ein Konkursverfahren anhängig. Zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt. In diesem Konkursverfahren meldete die Klägerin eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens im Betrag von 16.695,16 S an, zu dessen Sicherung der Gemeinschuldner ihr seine Gehaltsansprüche gegen die Stadtgemeinde V* bis zu einem Betrag von 1.000 S monatlich abgetreten und außerdem ein Silberbesteck sowie ein Madonnenbild verpfändet hatte. Der Beklagte bestritt die angemeldete Forderung der Klägerin und die von ihr geltend gemachten Absonderungsrechte, machte aber mit Schreiben vom 27. Februar 1967 der Klägerin einen Vergleichsvorschlag dahin, dass zur Abdeckung der strittigen Forderung der Klägerin ein Betrag von 5.000 S zahlbar in monatlichen Raten von 1.000 S aus dem Gehalt des Gemeinschuldners bezahlt und ihr darüber hinaus die gepfändeten Fahrnisse zur Verwertung überlassen werden. Dieses unbefristete Vergleichsanbot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 1967 an.
Mit der Behauptung, dass der Beklagte nicht bereit sei, den Vergleich zu erfüllen, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. * S* zur Bezahlung des Betrags von 5.000 S samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung.
Der Beklagte wendete ein, dass der mit seinem Schreiben vom 27. Februar 1967 angebotene Vergleich nicht zustande gekommen sei, weil die Klägerin auf das Angebot nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet habe. Außerdem habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. April 1967 die zusätzliche Forderung nach Ausfolgung bestimmter Pfandscheine erhoben und ihre Annahme des Angebots nur „unpräjudiziell“ für einen etwaigen Rechtsstreit erklärt.
Die weitere Einwendung des Beklagten, dass sein Vergleichsangebot auf einer irrtümlichen Bewertung der Pfandgegenstände beruhte und dass die Aufhebung des allenfalls zustandegekommenen Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Werts begehrt werde, ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den unbestrittenen Sachverhalt hinaus fest, dass der Beklagte mit seinem Vergleichsangebot vom 27. Februar 1967 ein Schreiben des Klagsvertreters vom 9. Februar 1967 beantwortete und dass er sich zu diesem Angebot deshalb veranlasst sah, weil zwar die von der Klägerin behaupteten Absonderungsrechte begründet seien, seiner Meinung nach jedoch ein Anfechtungstatbestand gegeben sei. Der Klagsvertreter sei bis 1. März 1967 von seiner Kanzlei abwesend gewesen. Zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr habe er das Vergleichsangebot des Beklagten an den Direktor der Klägerin * H* weitergeleitet und diesen zur Stellungnahme aufgefordert. Da im Schreiben des Beklagten keine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt war, habe der Klagevertreter auch Direktor H* keine Frist zur Antwort gestellt. Die Vorstandssitzungen der Klägerin würden alle 8 Tage stattfinden. Dringliche Fälle könnten jedoch auch im Aktenrundlauf erledigt werden. Anlässlich der Verpfändung des Silberbestecks und des Madonnenbildes im Dezember 1966 habe der Optiker und Uhrmachermeister L* als Vertrauensmann der Klägerin den erzielbaren Erlös des Silberbestecks mit 6.000 bis 7.000 S angegeben. Gleichzeitig habe Direktor H* den akademischen Maler * Hö* über den Wert des Madonnenbildes gefragt und habe dieser einen erzielbaren Erlös von 1.000 S genannt. Direktor H* habe in der auf den Erhalt des Schreibens des Klagevertreters folgenden Vorstandssitzung über den Vergleichsvorschlag des Beklagten berichtet und den Auftrag erhalten, die Pfandgegenstände bestmöglich zu verwerten. Nach neuerlicher Schätzung des Silberbestecks durch L* im März 1967, die eine Bewertung von 7.000 S bestätigte, habe die Klägerin das Silberbesteck ohne Erfolg verschiedenen Uhrmachern und Juwelieren zum Kauf angeboten. Etwa 1 Monat nach der zweiten Schätzung habe Direktor H* das Besteck dem L* selbst zum Kauf angeboten. Nachdem dieser einen Interessenten gefunden hatte, habe L* das Besteck der Klägerin um den Schätzwert abgekauft. In der Zwischenzeit habe der Beklagte wiederholt bei Direktor H* nachgefragt, ob die Sache schon entschieden sei, doch habe Direktor H* diese Frage stets verneint. Unmittelbar nach der Vorstandssitzung vom 17. April 1967 habe der Klagsvertreter über Auftrag des Direktor H* das Anbotschreiben des Beklagten vom 27. Februar 1967 beantwortet und darin ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht früher in einer Vorstandssitzung habe behandelt werden können. Der Vergleichsvorschlag werde unpräjudiziell für den Fall eines Rechtsstreits angenommen. Zur Realisierung des Vergleichsvorschlags werde ersucht, die bisher auf die Zession einbehaltenen Beträge von 1.000 S monatlich an die Klägerin freizugeben und die in den Händen des Gemeinschuldners befindlichen Pfandscheine zur Verfügung zu stellen.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, dass die Annahme des Anbotschreibens vom 27. Februar 1967 durch das Schreiben des Klagevertreters vom 17. April 1967 nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 862 ABGB anzusehen sei. Es komme darauf an, innerhalb welcher Zeit der Beklagte mit einer Antwort auf sein Angebot habe rechnen können. Da der Beklagte selbst mit seinem Angebot innerhalb von 18 Tagen auf ein Schreiben des Klagevertreters geantwortet habe und in Konkurssachen eine dringliche Behandlung zu erwarten sei, habe der Beklagte selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handle, bei der eine Erledigung meist länger dauere, mit einer Beantwortung seines Anbotschreibens innerhalb von 4 Wochen rechnen können. Um nach dieser Frist des Erlöschens des Anbots zu verhindern, hätte der Klagevertreter dem Beklagten die allenfalls intern begründete Verzögerung der Erledigung mitteilen müssen. Die interne Verzögerung sei jedoch nicht begründet, weil der Klägerin schon im Dezember 1966 der erzielbare Erlös des Silberbestecks bekannt gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin als ein mit dem Geldverkehr befasstes Institut schon aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftspraktiken und Erfahrungen von sich aus verpflichtet gewesen, für eine rasche Beantwortung des Angebots zu sorgen. Diese rasche Erledigung wäre durch eine Behandlung der Sache im Aktenumlauf möglich gewesen.
Über Berufung der Klägerin änderte die zweite Instanz das Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des von der Berufung behaupteten Verfahrensmangels. Es übernahm auch die Feststellungen des Erstgerichts, gelangte jedoch in der Frage der Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebots des Beklagten durch die Klägerin zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es sei klar, dass die Klägerin als ein Institut, das öffentliche Interessen zu vertreten habe und dessen Geschäftsgang durch ein Statut geregelt sei, bei der Annahme des Vergleichsangebots, das einen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderung bedeutete, besondere Vorsicht anwenden musste. Der Vorstand der Klägerin habe erst dann die Annahme des Angebots beschließen können, als der Verkaufswert des Silberbestecks endgültig festgestanden sei. Dies sei nach den Beweisergebnissen erst im April 1967 der Fall gewesen. Der Beklagte habe daher im Hinblick auf die Person des Antragsempfängers im Zeitpunkt des Einlangens der Antwort der Klägerin noch mit der Annahme seines Anbots rechnen müssen Es sei dem Beklagten auch zuzumuten gewesen, sein nichtbefristetes Angebot bei der Klägerin in Erinnerung zu bringen und eine Frist zur Erledigung zu setzen. Das Ersuchen des Klagevertreters um Übersendung der Pfandscheine stelle kein Abweichen vom Vergleich dar und sei nur ein bedeutungsloses Detail seiner Ausführung, zumal die Pfandscheine gar nicht mehr vorhanden seien.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird vom Beklagten mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Revisionswerber beantragt, die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Wert des verpfändeten Silberbestecks erst im April 1967 festgestanden sei. Tatsächlich habe das Erstgericht als erwiesen angenommen, dass der Klägerin der Schätzwert der Pfandgegenstände schon im Dezember 1966 bekannt gewesen sei. Diesfalls liegt jedoch eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Das Berufungsgericht hat sämtliche Feststellungen des Erstgerichts übernommen und damit auch als erwiesen angenommen, dass der Optiker und Uhrmacher L* als Vertrauensmann der Klägerin im Dezember 1966 den erzielbaren Erlös des Silberbestecks mit 6.000 bis 7.000 S angegeben habe. Diese Schätzung konnte der Klägerin zwar anlässlich der Verpfändung des Silberbestecks genügen, es stand damit aber keineswegs fest, dass der Pfandgegenstand auch wirklich um diesen Preis veräußert werden konnte. Die Klägerin sah sich daher zu Recht veranlasst, eine neuerliche Schätzung der Pfandgegenstände herbeizuführen, als das Vergleichsanbot des Beklagten vorlag und damit die Veräußerung der Pfandsache aktuell geworden war. Aus den erfolglosen Angeboten an andere Uhrmacher und Juweliere, das Silberbesteck zu kaufen, musste die Klägerin auch die Schwierigkeiten erkennen, die mit der Veräußerung der Pfandsache verbunden waren. Das Berufungsgericht hat daher durchaus zutreffend angenommen, dass der wahre Wert der Pfandgegenstände erst feststand, als sich L* selbst bereit erklärte, das Silberbesteck um den von ihm genannten Preis zu erwerben. Dies war aber nach den Feststellungen der Untergerichte erst im April 1967 der Fall.
Eine weitere Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der vermeintlich durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht gedeckte Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichsangebots auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet habe. Es ist zwar richtig, dass das Erstgericht diese Feststellung nicht getroffen hat, sie ergibt sich aber zwanglos aus der Gegenüberstellung der Forderung der Klägerin gegen den Gemeinschuldner, die selbst nach der Behauptung des Beklagten 14.884,14 S (AS 6) betrug, und der Summe der hiefür vergleichsweise gebotenen Sachleistungen des Beklagten (5.000 S bar in Ratenzahlungen + 7.000 S = Verkaufserlös des Silberbestecks + 1.000 S = Wert des Madonnenbildes = zusammen 13.000 S). Von einer Aktenwidrigkeit ist daher auch in dieser Beziehung keine Rede.
Es ist aber auch die Rechtsrüge der Revision unbegründet.
Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, ist der Antragsteller gemäß § 862 ABGB an sein unbefristet an einen Abwesenden brieflich gerichtetes Angebot solange gebunden, als er unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort die Erklärung des Empfängers erwarten kann. Der Antragsempfänger muss jedenfalls soviel Zeit haben, als zur Prüfung des Antrags, zur reiflichen Überlegung und zum Aufsetzen der Antwort nötig ist. Dazu kommt noch die Zeit des doppelten Postlaufs. Wie jedoch bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ XXVII 314 ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Vorschrift des § 862 ABGB nicht um zwingendes Recht (ebenso ZBl 1916 Nr 341). Sie kann nur dort angewendet werden, wenn das Angebot an Personen erfolgt, die selbständig über die Annahme oder Ablehnung des Angebots entscheiden können. Wenn die Entscheidung hierüber von einer Behörde oder einer Körperschaft ergehen muss, deren geschäftliche Organisation einen bestimmten Vorgang zur Herbeiführung dieser Entscheidung vorschreibt, so kann mit den im § 862 ABGB angeführten Fristen das Auslangen nicht gefunden werden. Vielmehr ist der Antragsteller in einem solchen Fall so lange an sein Angebot gebunden, als die Behörde oder Körperschaft voraussichtlich zur ordnungsgemäßen Erledigung dieses Antrags benötigt. Nicht anders ist die Rechtslage im vorliegenden Fall, da hier das Angebot an eine Sparkasse gerichtet wurde. Auch hier musste der Beklagte damit rechnen, dass sein Angebot bei der Klägerin entsprechend ihrem organisatorischen Vorschriften sorgfältig geprüft werde und dass hiefür ein gewisser Zeitraum erforderlich ist. Wollte der Beklagte nur eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden sein, wäre es ihm freigestanden, dieses Angebot zu befristen. Unter Bedachtnahme auf alle vom Berufungsgericht angeführten Umstände und mit Rücksicht auf den Inhalt des Vergleichsvorschlags des Beklagten erscheint diesfalls die nach 7 Wochen erklärte Annahme des Angebots noch nicht verspätet. Dass im vorliegenden Fall Direktor H* über das Angebot des Beklagten selbständig und ohne Einholung eines Vorstandsbeschlusses der Klägerin hätte entscheiden können, ist eine erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung des Beklagten und kann daher nicht beachtet werden. Wenn auch nach den Feststellungen der Untergerichte die Möglichkeit bestand, in dringenden Fällen die Beschlussfassung des Vorstands der Klägerin durch Aktenumlauf herbeizuführen, so ist damit für den Beklagten noch nichts gewonnen, da es nahe liegt, dass sich in einem Fall wie im vorliegenden die Vorstandsmitglieder der Klägerin vor einer Beschlussfassung untereinander besprechen wollen; der Beklagte konnte daher nicht erwarten, dass diesfalls die interne Erledigung bei der Klägerin durch Aktenumlauf erfolge.
Die Revision führt richtig aus, dass Gründe für eine Verlängerung der Annahmefrist, welche nur in der Person des Empfängers ihre Ursache haben, bloß dann in Betracht kommen, wenn sie dem Antragsteller bekannt sind oder bekannt sein mussten. Dies trifft hier aber zu. Denn dem Beklagten musste aus der Person der Klägerin bekannt sein, in welcher Weise dort Entscheidungen, wie sie auf sein Angebot hin erforderlich sind, zustandekommen. Allerdings konnte der Beklagte von der Voraussetzung ausgehen, dass der von ihm angeschriebene Klagsvertreter sich zur Zeit, als sein Angebot bei letzterem eintraf, in seiner Kanzlei anwesend war oder für seine Vertretung vorgesorgt hatte. Die durch die kurze Abwesenheit des Klagsvertreters bedingte Verzögerung von 2 oder 3 Tagen spielt jedoch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die verhältnismäßig lange Bindungsfrist des Beklagten keine Rolle. Die Frage, ob der Klagevertreter mit seiner Erklärung im Schreiben vom 17. April 1967, das Angebot „unpräjudiziell für den Fall eines Rechtsstreits“ anzunehmen, das Angebot in Wahrheit ablehnte und er damit gleichzeitig einen abgeänderten Vergleichsvorschlag machte, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte diesbezüglich keine eindeutige Einwendung erhob und er es auch nicht relevierte, dass sich die Untergerichte mit dieser Frage nicht auseinandersetzten.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht aus §§ 41, 50 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:1968:0050OB00215.68.1009.000
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