OGH 1 Ob 227/68
1 Ob 227/68Ogh03.10.1968Originalquelle öffnen →
OGH
03.10.1968
1Ob227/68
Ratengesetz §1;
Ratengesetz §2;
Ratengesetz §12;
SZ 41/124
Das Scheitern der von den Vertragsteilen bei Geschäftsabschluß vorgesehenen Konsumfinanzierung nimmt dem Käufer bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse eines Abzahlungsgeschäftes nicht den Schutz des Ratengesetzes.
Entscheidung vom 3. Oktober 1968, 1 Ob 227/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung einer Stornogebühr in der Höhe von 5970 S s. A. mit der Behauptung, daß sie dem Beklagten einen PKW verkauft habe, die Kaufvereinbarung vom Käufer jedoch nicht zugehalten worden und dieser im Sinne der getroffenen Abmachungen zur Leistung der geforderten Stornogebühr verpflichtet sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es von folgenden Feststellungen ausgegangen ist: Der in L. wohnhafte Beklagte habe im Verlaufe einer mit einem Vertreter der klagenden Partei, einer Autohandelsfirma, unternommenen Probefahrt am 6. Juni 1965 in einer Gaststätte einen an die klagende Partei gerichteten Kaufantrag unterfertigt. Nach dem Inhalt dieses Kaufantrages sollte die Lieferung des Fahrzeuges, dessen Kaufpreis 40.350 S betragen habe, "prompt nach Finanzierung" erfolgen. Hinsichtlich dieser Finanzierung habe zwischen den Parteien Klarheit darüber bestanden, daß der entsprechender Barmittel entbehrende Beklagte einen Gebrauchtwagen in Zahlung geben und der sodann verbleibende Kaufpreisrest mit Hilfe eines aufzunehmenden Kredites abgestattet werden sollte.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß auf dieses Rechtsgeschäft die Bestimmungen des Ratengesetzes unanwendbar seien; es wies die vom Beklagten unter Hinweis auf § 12 RatG. erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit einem in das Endurteil aufgenommenen Beschluß zurück und gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil - und damit implicite auch den in diese Entscheidung aufgenommenen Beschluß über die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede - samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage mit der Begründung zurück, daß es sich diesfalls um ein Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengesetz handle. Damit komme auch die Gerichtsstandbestimmung des § 12 (1) RatG. zum Tragen, derzufolge der im Inland wohnende Ratenkäufer aus einem Abzahlungsgeschäft nur bei einem Gericht geklagt werden könne, in dessen Sprengel sein Wohnsitz liegt. Da der Beklagte diesen nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes, sondern in L. habe, erweise sich die von ihm erhobene Unzuständigkeitseinrede entgegen der Auffassung des Erstgerichtes als berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Das Schicksal des Rechtsmittels hängt ausschließlich von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG. darstellt und demzufolge die Zuständigkeitsvorschrift des § 12 RatG. zur Anwendung zu gelangen hat.
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß im Falle der sogenannten Konsumfinanzierung, bei der Kaufvertrag und Darlehensvertrag eine gewisse Einheit bilden und die den Käufer infolge einer derartigen, dem Verkäufer bewußt werdenden Koppelung der beiden Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gesehen in die Lage eines Ratenkäufers bringt, gemäß dem § 2 RatG. die Bestimmungen des Ratengesetzes heranzuziehen sind (Stanzl in Klang[2] IV/1 S. 705 f. zu § 9 des Ratengesetzes 1896, RGBl. Nr. 70, dem nunmehr die Bestimmung des § 2 RatG. 1961, BGBl. Nr. 279, entspricht; Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, S. 38 f.; RiZ. 1967 S. 74).
Diesfalls bestand zwischen den Parteien Klarheit darüber, daß der jeder Barmittel entbehrende Beklagte genötigt war, zur Finanzierung des Kaufvorhabens ein Kreditinstitut einzuschalten, das - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - auch zum Verkäufer in rechtliche Beziehungen treten mußte, und zwar insoweit, als ihm als Sicherungsmaßnahme für die Darlehensrückzahlung die Kaufpreisforderung und der - zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte - Eigentumsvorbehalt abzutreten gewesen wäre. Der Geschäftszweck sollte durch die Aufnahme eines Darlehens erreicht werden. Dies zwingt zu dem durch den weiteren Geschehensablauf als richtig bestätigten Schluß, daß einerseits der Darlehensvertrag ohne den Kaufvertrag nicht abzuwickeln gewesen wäre und andererseits der Kaufvertrag ohne Darlehenszuzählung für den Beklagten unerfüllbar sein mußte. Kauf- und Darlehensvertrag sind auf diese Weise in eine wirtschaftliche Wechselbeziehung geraten und sollten sich gegenseitig ergänzen. Der Kläger kann nicht mit Grund bestreiten, daß die vorgesehene Kreditaufnahme dazu bestimmt war, den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien, insbesondere aber seinen eigenen, zu dienen, da er angesichts der ungünstigen Vermögenslage des Käufers nur auf diesem Wege die Berichtigung seiner Kaufpreisforderung erwarten konnte. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß sich der Verkäufer nicht aktiv um einen Kreditgeber für seinen Vertragspartner bemüht hat, ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - rechtlich unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob der Verkäufer von der beschriebenen Wechselbeziehung zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag gewußt hat oder wissen mußte. Diese Voraussetzung ist aber nach den Verfahrensergebnissen erfüllt. Da dem Kläger angesichts der festgestellten Vermögenslage des Käufers und der Höhe des erforderlichen Darlehens auch bewußt sein mußte, daß die Darlehenstilgung nur in bescheidenen - jedenfalls (außer der Anzahlung) in mindestens drei - Teilzahlungen erfolgen werde, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG. handelte. Der Umstand, daß die bei Abschluß des Kaufvertrages vorgesehene Konsumfinanzierung scheiterte, vermag daran nichts zu ändern, weil es dem Sinn und dem Zweck des Ratengesetzes widerstreiten würde, einen Käufer, der keinen Kredit erwirken konnte, rechtlich ungünstiger zu stellen, als einen erfolgreichen Kreditwerber.
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