OGH 8 Ob 216/68
8 Ob 216/68Ogh01.10.1968Originalquelle öffnen →
OGH
01.10.1968
8Ob216/68
Entmündigungsordnung §1 (2);
SZ 41/121
Pathologische Streitsucht kann beschränkte Entmündigung wegen Geisteskrankheit rechtfertigen.
Entscheidung vom 1. Oktober 1968, 8 Ob 216/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht hat Franziska L., geboren am 1. September 1893, nachdem gegen diese in der Zeit von 1952 bis 1964 wiederholt, aber vergeblich, Entmündigungsverfahren eingeleitet worden waren, auf Grund eines im Mai 1965 von der Staatsanwaltschaft Wien gestellten Antrages wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Diese Entscheidung stützte sich auf die übereinstimmenden Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie Prof. Dr. St. und Dr. Rolph J. nach denen bei der zu Entmundigenden eine Geisteskrankheit anzunehmen sei. Die pathologisch-paranoide Entwicklung habe erhebliche Fortschritte gemacht, wie die Tatsache der zahlreichen behördlichen Verfahren, Ablehnungsanträge und Aufsichtsbeschwerden der zu Entmundigenden gegen Richter und andere Personen bestätige. Es fehle Franziska L. die Fähigkeit zur realistischen Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozeßführung. Sie könne dem inneren Drang, immer wieder Gerichtsverfahren einzuleiten, fortzusetzen, bzw. wiederaufzunehmen, nicht widerstehen. Dadurch sei es soweit gekommen, daß Teile ihrer Pensionsbezüge von der Finanzprokuratur wegen Kostenersatzansprüchen und Gebührenforderungen in Exekution gezogen worden seien. Die beschränkte Entmündigung sei daher nicht nur zum Schutz der Kurandin selbst, sondern auch im Interesse jener Personen, die durch ihr querulatorisches Treiben Schaden erleiden, geboten.
Das Gericht zweiter Instanz hat den Rekurs der Entmundigten als unzulässig zurückgewiesen und dem Widerspruch der Entmundigten keine Folge gegeben. Es hat die stationäre Untersuchung der Rechtsmittelwerberin und deren Begutachtung durch die Sachverständigen Prim. Dr. G. und Dr. Otto Sch. angeordnet. Dr. Otto Sch. gelangte zur Annahme, daß bei Franziska L. zwar keine Geisteskrankheit im engsten psychiatrischen Sinne, wohl aber eine pathologische Streitsucht mit dem Krankheitswert einer Geisteskrankheit bestehe. Der Zustand der Untersuchten komme einer schweren Psychose aus dem Formenkreis der Paranoia querulans gleich. Die Kurandin sei für die Öffentlichkeit weitgehend untragbar geworden. Ein künftiges Wohlverhalten sei praktisch ausgeschlossen; zu denken, es wäre bei dem Lebensalter der Kurandin eine maßgebliche Besserung zu erwarten, wäre welt- und fachfremd. Auch Prim. Dr. G. beurteilte die Kurandin weder als geisteskrank noch als geistesschwach; es handle sich aber um eine hochgradig abartige Persönlichkeit, die um des Streites willen streite und deren monströse querulatorische Psychopathie Krankheitswert besitze. Deshalb sei die Kurandin nicht in der Lage, selbst ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Es sei zu erwarten, daß sie ihr querulatorisches Treiben fortsetzen werde.
Unter Zugrundelegung dieser Gutachten gelangte das Widerspruchsgericht zur Annahme, daß die Kurandin zwar nicht an einer typischen Geisteskrankheit im medizinischen Sinn, wie diese von den Sachverständigen Prof. Dr. St. und Dr. J. im erstgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, sondern bloß an einer pathologischen Streitsucht mit dem Krankheitswert einer Psychose leide, und sah sich zu dieser Ansicht umso mehr veranlaßt, als in den Jahren 1948 bis 1964 für die Kurandin von der Rechtsanwaltskammer 90 Armenvertreter und 6 Vertreter gemäß § 10 (3) RAO. bestellt worden seien, die Kurandin gegen 12 dieser Armenvertreter Disziplinarverfahren beantragt und weitere 24 Verfahren vor dem Kammerausschuß eingeleitet habe, wobei sich sämtliche Beschwerden als unbegrundet erwiesen hätten. Sie habe auch ohne Erfolg gegen 4 Anwälte Schadenersatzprozesse wegen mangelhafter Vertretung geführt und ebenfalls gegen 4 Anwälte ungerechtfertigte Strafanzeigen erstattet. Sie habe gegen 24 Richter 33 Ablehnungsanträge, die alle zurückgewiesen worden seien, eingebracht und gegen eine nicht geringe Anzahl von Richtern unbegrundete Aufsichtsbeschwerden erhoben. Sie sei wegen grundloser Vorwürfe in Richtung des § 101 StG. gegen Richter zu sieben Monaten Kerker verurteilt worden und habe in den Jahren 1951 bis 1961 ohne Erfolg insgesamt 13 Anträge auf Ersatzleistungen nach dem Amtshaftungsgesetz gestellt. Diese Vielzahl der auf das Einschreiten der Entmundigten zurückzuführenden Akten sei für eine auf krankhafter Veranlagung beruhende Streitsucht der Kurandin symptomatisch. Ihrem Drang, Anzeigen zu erstatten und Prozesse zu führen, könne sie nicht widerstehen. Sie sei daher nicht mehr in der Lage, ihre rechtlichen Belange sachlich richtig zu beurteilen. Ihrer herabgesetzten Kritikfähigkeit entspräche eine kritiklose Überbewertung ihrer eigenen Meinung. Dies zeige sich in den einsichtslos erstatteten Strafanzeigen und Beschuldigungen.
Werde, wie im vorliegenden Fall, dem Grad und dem Ausmaß der psychopathischen Störung der Krankheitswert einer Psychose beigemessen, dann seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entmündigung wegen Geisteskrankheit gegeben. Es sei im Ergebnis gleich, ob ein Patient an einer spezifischen Geisteskrankheit leide oder die Störung seiner Psyche den Wert einer Geisteskrankheit erreicht habe. Der Schutz der Entmündigung solle jenen Personen zuteil werden, die infolge eines geistigen Defektes zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürften. Die Kurandin habe durch ihre sinnlosen Eingaben, Anzeigen und Beschwerden die Behörden und die von ihren Beschwerden Betroffenen belästigt. Wegen uneinsichtiger Führung von Rechtsstreitigkeiten sei sie völlig verschuldet. Sie würde das massive querulatorische Treiben fortsetzen, falls nicht ein Beistand bestellt würde, der für die Wahrung allfälliger Rechtsansprüche zu sorgen, der aber auch zu verhindern haben werde, daß ihr zufolge unsachlicher Rechtsverfolgung Nachteile erwüchsen. Eine Entmündigung erweise sich sowohl im Interesse und zum Schutze der Kurandin, als auch im öffentlichen Interesse als geboten, weshalb dem Widerspruch ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
Der Rekurs sei unzulässig, weil von der selben Person gegen den Entmündigungsbeschluß Widerspruch und Rekurs nicht zugleich erhoben werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Entmundigten nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ. X 32, in letzter Zeit 8 Ob 17/66, 7 Ob 127/66), wonach ein Entmundigter, der den Entmündigungsbeschluß mit Widerspruch angefochten hat, nicht berechtigt ist, zugleich Rekurs zu ergreifen. Von dieser Ansicht im vorliegenden Fall abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal die Rekurswerberin keine überzeugenden Gegengrunde vorgebracht hat. Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Entscheidung erster Instanz war sohin zutreffend.
Die Kurandin erblickt darin, daß das Widerspruchsgericht ihren Antrag auf Begutachtung durch Univ.-Prof. Dr. H. zum Beweis dafür, daß sie nicht geisteskrank sei, abgelehnt habe, zu Unrecht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Frage einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne wurde von der zweiten Instanz verneint, sodaß es überflüssig wäre, über das Nichtvorliegen einer solchen Geisteskrankheit zusätzlich einen Beweis durchzuführen.
Die Rechtsmittelwerberin vermeint, eine Entmündigung komme deshalb nicht in Betracht, weil diese eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur Voraussetzung habe, während der bloße Krankheitswert einer Geisteskrankheit einer solchen im Gesetz nicht gleich gestellt sei und für eine Entmündigung daher nicht ausreiche. Stehe aber fest, daß Franziska L. nicht geisteskrank sei, so komme dem Umstand, ob sie zur Besorgung ihrer Angelegenheiten fähig sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Sie sei zwar streitsüchtig, rechthaberisch und in der Wahl der Mittel, ihren Standpunkt durchzusetzen, nicht wählerisch. Ihr Verhalten sei aber dadurch begünstigt worden, daß ihr wiederholt das Armenrecht bewilligt worden sei und die Behörden auf ihre Eingaben und Beschwerden ausführlich eingegangen seien.
Die gesetzlichen Begriffe der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche umfassen - ohne Rücksicht auf die medizinische Begriffsbildung - jede Geistesstörung, wenn auf Grund des ermittelten Zustandsbildes anzunehmen ist, daß der zur Entmundigende unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst und ohne Beistand gehörig zu besorgen. Es genügt ein geistiger Defekt, der den zu Entmundigenden an der gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten hindert (vgl. JBl. 1968 S. 373, 8 Ob 151/68). Wer nicht nur Prozesse aus überbetonter Rechthaberei und krankhafter Streitsucht führt, sondern auch immer wieder dem Drang, unbegrundete Anzeigen und Beschwerden zu erstatten und Beschuldigungen zu erheben, unterliegt und sich infolge herabgesetzter Kritikfähigkeit massiv querulatorisch verhält, für den ist zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten ein Beistand zu bestellen, damit nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch die Interessen der Behörden gewahrt werden und der Schutz der in ihrer Ehre angegriffenen oder sonst - insbesondere durch Inanspruchnahme ihrer Arbeitszeit ohne Notwendigkeit - belästigten Personen gewährleistet wird. Da nach den Gutachten der vom Widerspruchsgericht vernommenen Sachverständigen die pathologische Streitsucht der Franziska L. dem Krankheitswert einer Geisteskrankheit gleichkommt, die zu Entmundigende für die Öffentlichkeit bereits untragbar geworden ist und zur Vermeidung von weiteren Rechtsnachteilen von der Führung sinnloser Prozesse abgehalten werden muß, eine Besserung in ihrem Zustandsbild aber nicht zu erwarten ist, wurde die beschränkte Entmündigung zu Recht ausgesprochen. Damit erweist sich der Rekurs auch gegen die Entscheidung über den Widerspruch als unbegrundet.
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