OGH 5 Ob 190/68
5 Ob 190/68Ogh25.09.1968Originalquelle öffnen →
SZ 41/118
Ein unter fremdem Grund und Boden befindlicher Keller kann selbständiges Rechtsobjekt sein; Voraussetzungen hiefür.
Entscheidung vom 25. September 1968, 5 Ob 190/68.
I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Die Klägerin begehrte a) die Feststellung, daß ein seiner Lage nach näher beschriebenes Kellerabteil ihres Hauses in K., B.-Straße Nr. 4, in ihrem Eigentum stehe, und b) die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Übergabe dieses Kellerabteils an die Klägerin. Die Beklagten wendeten ein, den unter dem Haus der Klägerin gelegenen Keller beim Erwerb des benachbarten Hauses B.-Straße Nr. 6 mitgekauft zu haben und seither ausschließlich zu benützen. Das Kellerabteil sei sogar nur von ihrem Haus aus zugänglich. Der Vorbesitzer des Hauses der Beklagten habe den Keller schon seit Jahrzehnten ungestört benützt, die Beklagten seien daher durch Ersitzung Eigentümer des Kellers unter dem Haus der Klägerin geworden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, da diese über das gleichzeitig erhobene Leistungsbegehren hinausgehe, es gelangte jedoch in der Sache selbst zum Ergebnis, daß die Beklagten Eigentümer des strittigen Kellerabteiles seien. Im einzelnen stellte das Erstgericht fest: Die beiden einander benachbarten Häuser Nr. 4 und 6 standen zunächst im Alleineigentum des Georg G., bis dieser mit Kaufvertrag vom 8. Juli 1896 das Haus Nr. 6 seinem Sohn und dessen Ehefrau übergab. Damals wurde der verkaufte Teil von der Liegenschaft EZ. 195 des Georg G. abgeschrieben und hiefür eine neue Einlagezahl EZ. 794 eröffnet. In den Jahren 1902 bis 1910 waren beide Liegenschaften wiederum Alleineigentum des Georg G., seither stehen sie jedoch im Eigentum verschiedener Personen. Die Klägerin erwarb die Liegenschaft EZ. 195 mit dem Haus Nr. 4 auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom
In rechtlicher Beziehung war das Erstgericht der Auffassung, daß an dem strittigen Kellerraum ein selbständiger Eigentumserwerb möglich gewesen sei, weil es sich hierbei um eine selbständige körperliche Sache handle, auf die das Gesetz vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, keine Anwendung finde. Auch sonstige der (horizontalen) Teilung des Gebäudes entgegenstehende Vorschriften seien hier nicht anzuwenden. Wenn auch bei der Teilung der ursprünglich einheitlichen Liegenschaft keine ausdrückliche Vereinbarung über den nur vom Haus Nr. 6 aus zugänglichen Kellerraum getroffen worden sei, so liege es doch nahe, daß dieser Raum den Eigentümern des Hauses Nr. 6 zur Verfügung stehen sollte. Die jeweiligen Eigentümer des Hauses Nr. 4 hätten außer bei grober Unachtsamkeit die Lage des Kellers unter ihrem Haus erkennen müssen. Da der Besitz der Beklagten und ihrer Rechtsnachfolger am strittigen Kellerraum rechtmäßig, redlich und echt gewesen sei, wirke die dreißigjährige Ersitzungszeit, deren Lauf mit der Teilung der Liegenschaft im Jahr 1896, spätestens jedoch im Jahr 1910 begonnen habe, gegen die Klägerin und deren Rechtsnachfolger. Da die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger bis zum Verkauf des Hauses Nr. 6 an die Beklagten, jedenfalls aber bis zum Jahr 1950 ihr Eigentumsrecht an dem strittigen Kellerraum niemals geltend gemacht haben, sei die Ersitzungszeit zugunsten der Beklagten abgelaufen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige. Es war gleich dem Erstgericht der Auffassung, daß ein Kellerraum, der keine Verbindung zu dem darüber erbauten Haus habe, nicht als materieller Bestandteil dieses Hauses angesehen werden könne. Da dies beim strittigen Kellerraum zutreffe, habe dieser Keller selbständig und unabhängig von dem darüber gelegenen Haus Nr. 4 erworben werden können. Der vorübergehend hergestellte Durchbruch zum Keller des Hauses Nr. 4 sei ohne Bedeutung, weil er nur einem zeitlich begrenzten Zweck gedient habe und außerdem zur Zeit seiner Herstellung die Ersitzungszeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob beide untergerichtlichen Urteile auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Aus der Begründung:
Wie die Untergerichte zutreffend erkannten, hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites von der Beantwortung der Frage ab, ob der strittige Keller als eine selbständige körperliche Sache angesehen werden kann oder ob es sich hierbei lediglich um einen (unterirdischen) Raum des Hauses Nr. 4 handelt. Während nach der herrschenden Lehre und Judikatur die unter fremdem Grund und Boden befindlichen Keller selbständige Rechtsobjekte sein können (vgl. EvBl. 1964 Nr. 260 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) kann gemäß § 1 des Gesetzes RGBl. Nr. 50/1879 seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich an einzelnen Stockwerken oder Räumen eines Gebäudes, soweit nicht die Vorschriften über Stockwerks- oder Wohnungseigentum Platz greifen, was hier nicht der Fall ist, ein selbständiges Eigentumsrecht nicht erworben werden. Die festgestellte Tatsache, daß der strittige Kellerraum nur vom Haus Nr. 6 aus zugänglich ist, genügt für sich allein noch nicht, ihn als ein selbständiges Rechtsobjekt erkennen zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kellerraum unabhängig von dem darüber befindlichen Haus durch Ausschachtung gewonnen wurde oder ob er erst durch eine Verbindung der Fundamentsmauern des Hauses, allenfalls durch Einziehung eines Gewölbes in bereits vorhandene Teile des Hauses entstand. Dazu ist es von wesentlicher Bedeutung, ob und inwieweit Teile des strittigen Kellers über die Erdoberfläche hinausragen (vgl. EvBl. 1967 Nr. 265). Ob der vom Erstgericht beschriebene Entlüftungsschacht des Kellers als unselbständiger Bestandteil des letzteren angesehen werden kann, ist nach den bisherigen Feststellungen über seine Anlage noch nicht zu beurteilen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, ob die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der strittige Keller zur Gänze unterirdisch gelegen sei, mit den Feststellungen des Erstgerichtes im Widerspruch steht. Um die Sache abschließend beurteilen zu können, bedarf es daher der Feststellung, durch welche baulichen Maßnahmen der strittige Kellerraum geschaffen wurde, und in welcher Weise ein tatsächlicher Zusammenhang dieses Raumes mit dem Haus Nr. 4 besteht bzw. ob der strittige Keller über die Erdoberfläche hinausragt.
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