OGH 1 Ob 198/68
1 Ob 198/68Ogh03.09.1968Originalquelle öffnen →
OGH
03.09.1968
1Ob198/68
Anerbengesetz §10;
Anerbengesetz §12;
SZ 41/102
Für den Beginn der Verzinsung der gestundeten Abfindungsbeträge und für die Berechnung der Wertsicherung nach § 12 AnerbenG. ist die Zuweisung des Erbhofes an den Anerben maßgebend.
Entscheidung vom 3. September 1968, 1 Ob 198/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Voitsberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Daniel L. sen. ist am 28. April 1963 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Er hinterließ neben der Witwe Veronika L. drei eheliche Kinder, u. zw. Stefanie P. geb. L., Daniel L. jun. und Franz L. Während des Abhandlungsverfahrens sind die erblasserische Witwe und der erblasserische Sohn Franz gestorben, erstere am 29. April 1964. letzterer am 10. Dezember 1966. Daniel L. sen. war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Mit Beschluß vom 7. November 1966 wurde festgestellt, daß es sich um einen Erbhof im Sinn des § 1 (1) AnerbenG. handelt; zugleich wurde Daniel L. jun. als Anerbe bestimmt und der Übernahmspreis mit 2.400.000 S festgesetzt. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Bei der vom Gerichtskommissär Notar Dr. K. am 25. Jänner 1967 abgehaltenen Tagsatzung wurde der Erbhof dem Anerben zugewiesen. Letzterer stellte bei dieser Gelegenheit gemäß § 12 (1) AnerbenG. den Antrag auf Bestimmung der Auszahlungsfristen für die Abfindungsansprüche der Miterben, während Stefanie P. in der Folge um angemessene Verzinsung und Wertsicherung ihrer Abfindungsforderung ab Todestag des Erblassers ersuchte.
Mit Einantwortungsurkunde vom 30. Jänner 1967 wurde der Nachlaß nach Daniel L. sen. je zu einem Viertel
a) dem ruhenden Nachlaß der nachverstorbenen Veronika L.,
b) der Stefanie P.,
c) dem Daniel L. jun. und
d) dem ruhenden Nachlaß des nachverstorbenen Franz L. eingeantwortet.
Am 10. Juli 1967 wurde der Nachlaß nach Veronika L. je zu einem Drittel der Stefanie P., dem Daniel L. jun. und dem ruhenden Nachlaß nach Franz L. eingeantwortet.
Der Erstrichter entschied nunmehr mit dem Beschluß vom 22. März 1968 über die Stundungs-, Verzinsungs- und Wertsicherungsanträge, nachdem Daniel L. jun. auf die Abfindungsforderung der Stefanie P, von insgesamt 800.000 S (600.000 S unmittelbar nach Daniel L. sen. + 200.000 S mittelbar im Weg der Erbfolge nach Veronika L.) in der Zwischenzeit einen Teilbetrag von 100.000 S beglichen hatte. Der Erstrichter stundete die Auszahlung des Abfindungsanspruches der Stefanie P. bis 28. April 1968 (Punkt 1 seines Beschlusses), ordnete dessen Verzinsung mit 4% jährlich ab 25. Jänner 1967 an (Punkt 2 seines Beschlusses), verfügte dessen Wertsicherung mit Hilfe einer Indexklausel unter Zugrundelegung der sich für 25. Jänner 1967 ergebenden Indexziffer (Punkt 3 seines Beschlusses) und ordnete von Amts wegen die Verbücherung des Simultanpfandrechtes für die restliche Abfindungsforderung der Stefanie P. in Höhe von 700.000 S samt 4% Zinsen ob den Erbhofliegenschaften an. Das Begehren der Stefanie P. auf Verzinsung und Wertsicherung schon ab Todestag des Daniel L. sen. wies er als unbegrundet zurück. Er erachtete es als unter den gegebenen Verhältnissen angezeigt, im Rahmen des Gesetzes die Auszahlung des Abfindungsbetrages weitestmöglich hinauszuschieben und diesen geringstmöglich verzinsen zu lassen; eine rückwirkende Festsetzung der Verzinsung und der Wertsicherung sei dem Gesetz fremd; da das Gericht gemäß § 12 AnerbenG. aber nur auf Antrag tätig werde, sei bei Verzinsung und Wertsicherung auf den Antragstag abzustellen gewesen; die Teilzahlung von 100.000 S am 17. Juli 1967 werde bei Berechnung der Zinsen und der Wertsicherung zu berücksichtigen sein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Anerben keine Folge, jenem der Stefanie P. dagegen zum Teil Folge. Das Rekursgericht änderte die Punkte 2, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß bei Verzinsung und Wertsicherung auf den Todestag des Daniel L. sen. (28. April 1963) abzustellen sei. Es vertrat den Standpunkt, daß nach Sinn und Zweck des Anerbengesetzes, das über den Beginn der Verzinsung und der Wertsicherung nichts aussage, auf den Todestag des Erblassers abzustellen sei, um Benachteiligungen von Miterben, insbesondere durch zufällige Verlängerungen des Verfahrens, zu vermeiden; soweit der Anerbe geltend machen wolle, der Übernahmspreis sei mit 2.400.000 S unrichtig festgesetzt worden, bei diesem Preis könne er nicht bestehen, geschweige denn wohl bestehen, sei er auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 7. November 1966 zu verweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Anerben teilweise, und zwar dahin Folge, daß der erstgerichtliche Beschluß vom 22. März 1968 in seinen Punkten 2, 3 und 4 wiederhergestellt wird, im Punkt 4 mit der Maßgabe des Verzinsungsbeginnes ab 25. Jänner 1967.
Aus der Begründung:
Was die angebliche Unrichtigkeit der Übernahmspreisermittlung betrifft, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Betrag von 2.400.000 S rechtskräftig festgesetzt wurde. Die Beweggrunde, aus denen der Anerbe seinerzeit ein Rechtsmittel unterlassen hat, sind hier unerheblich. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, daß der Anerbe nicht eine seit der damaligen Wertermittlung eingetretene Änderung der Verhältnisse, sondern Unrichtigkeit der Wertermittlung schon unter den damaligen Verhältnissen geltend machen will. Eben dafür wäre seinerzeit der Weg eines Rekurses gegen den Beschluß vom 7. November 1966 offen gestanden. Auf die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse Anlaß zu einer Modifizierung des Übernahmspreises geben könnte, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Die für den Fall einer Stundung des Abfindungsbetrages normierte Verzinsung und Wertsicherung ist vom Gesetz daran geknüpft, daß die sofortige Auszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erbhofes erheblich beeinträchtigen würde (§ 12 (1) AnerbenG.). Es muß daher untersucht werden, wann die Abfindungsforderung an und für sich zu sofortiger Zahlung fällig ist; bei sofortiger Berichtigung im Fälligkeitszeitpunkt gibt es weder Verzinsungs- noch Wertsicherungsprobleme. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus § 10 (1) AnerbenG. Der Anerbe wird mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft; die rechtliche Grundlage für diese Schuld ist die Zuweisung des Erbhofes an ihn, die im Rahmen der Erbteilung vorzunehmen ist. Mit der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben wird seine Zahlungsverpflichtung fällig, grundsätzlich sofort. Dem Rekursgericht ist deshalb zwar darin beizupflichten, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 (1) AnerbenG. ankam, doch erweist sich die Fixierung von Verzinsung und Wertsicherung auf den 25. Jänner 1967, wie sie der Erstrichter vornahm, trotzdem als richtig, weil die Zuweisung des Erbhofes an den Anerben zufällig bei derselben Tagsatzung erfolgte, bei der er dann auch den Stundungsantrag stellte. In dem zugleich mit der Einantwortung ergangenen Beschluß vom 30. Jänner 1967 hat der Erstrichter denn auch nur mehr zur Kenntnis genommen, daß der Anerbe den Erbhof infolge Zuweisung gemäß § 10 AnerbenG. bereits übernommen hatte.
Daraus ergibt sich, daß der Beschluß des Erstrichters in seinen Punkten 2, 3 und 4 wiederherzustellen ist, im Punkt 4 mit der Maßgabe, daß auch hier das Datum des Verzinsungsbeginnes - also 25. Jänner 1967 - der Verdeutlichung halber eingefügt wird.
Soweit der Anerbe geltend macht, eine Verbücherung des Pfandrechtes für die Abfindungsforderung seiner Schwester sei entbehrlich, übersieht er, daß diese Maßnahme zwingend vorgeschrieben ist, es sei denn, der Anspruchsberechtigte spräche sich dagegen aus, was hier nicht der Fall war (§ 12 (3) AnerbenG.).
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