OGH 8 Ob 143/68
8 Ob 143/68Ogh28.05.1968Originalquelle öffnen →
OGH
28.05.1968
8Ob143/68
Ratengesetz §12 (2);
SZ 41/67
Die Belehrung gemäß § 12 (2) RatenG. kann entfallen, wenn der Beklagtenanwalt bei Erörterung der Zuständigkeitsfrage ausdrücklich erklärt, sich namens der beklagten Partei in die Verhandlung einzulassen.
Entscheidung vom 28. Mai 1968, 8 Ob 143/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Gegenstand der Klage ist ein angeblich nach Terminverlust fällig gewordener Restkaufpreis von 2155 S aus einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des Ratengesetzes.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren aus sachlichen Erwägungen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat nach Rückfrage an den Erstrichter und deren Beantwortung dahin, daß bei der Verhandlung am 30. Jänner 1968 die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgegriffen worden sei und, bevor es zu einer Belehrung im Sinne des § 12 (2) RatenG. habe kommen können, der Beklagtenvertreter erklärt habe, er lasse sich namens der beklagten Parteien in die Verhandlung ein und anerkenne ausdrücklich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, obwohl er wisse, daß dieses Gericht nicht zuständig sei, das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Dazu gelangte es im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Da es sich gegenständlich um ein Abzahlungsgeschäft handle und die beklagten Käufer im Sprengel des Bezirksgerichtes Hall in Tirol ihren Wohnsitz hätten, sei das Erstgericht gemäß § 12 (1) RatenG. nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei, hätte nur dann behoben werden können, wenn sich die Beklagten trotz Belehrung durch den Richter in die Verhandlung eingelassen hätten. Die Belehrung durch den Richter hätte auch dann nicht unterbleiben dürfen, wenn die Beklagten durch eine rechtskundige Person vertreten gewesen seien und sich ausdrücklich in den Streit eingelassen hätten, es wäre denn, der Beklagtenvertreter hätte sich unter Hinweis auf die unheilbare Unzuständigkeit des § 12 RatenG. in den Prozeß eingelassen. Der Erstrichter habe zwar die Unzuständigkeitsfrage amtswegig aufgeworfen, doch genüge die bloße Erklärung des Beklagtenvertreters, die Zuständigkeit des Erstgerichtes anzuerkennen, obwohl dieses an sich unzuständig sei, nicht. Das Berufungsgericht habe daher die Unzuständigkeit wahrnehmen müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Streitteile Folge, hob den berufungsgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung der klagenden Partei, (unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund) neuerlich zu entscheiden.
Aus der Begründung:
Die Rekurse stellen sich übereinstimmend gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Urteil erster Instanz sei wegen unheilbarer Unzuständigkeit nichtig und die Klage sei zurückzuweisen, weil eine richterliche Belehrung nach § 12 (2) RatenG. nicht stattgefunden habe. Die Erklärung des Beklagtenvertreters nach Aufwerfung der Zuständigkeitsfrage durch das Gericht, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes anzuerkennen, könne nicht anders ausgelegt werden, als daß sich dieser unter Hinweis auf die aus § 12 RatenG. hervorgehende unheilbare Unzuständigkeit ausdrücklich in die Verhandlung eingelassen habe. Der Rekurs der beklagten Parteien führt noch aus, es sei, abgesehen davon, daß der Beklagtenvertreter sich angesichts der Zuständigkeitsvorschrift des § 12 RatenG. darüber völlig im klaren gewesen sei, daß dem Erstgericht die Zuständigkeit fehle, diese Frage in erster Instanz erörtert und damit der Beklagtenvertreter in dieser Richtung auch belehrt worden.
Die im § 12 (2) RatenG. vorgesehene richterliche Belehrung auch im Fall, daß die beklagten Parteien durch eine rechtskundige Person vertreten sind, verfolgt den Zweck, die beklagte Partei zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob die beklagte Partei sich trotz Kenntnis der Zuständigkeitsbestimmung des Ratengesetzes in die Verhandlung einläßt, wobei sie sich des damit verbundenen Verlustes der Unzuständigkeitseinrede und der amtlichen Wahrnehmung der Unzuständigkeit durch das Gericht bewußt ist. Nach Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 30. Jänner 1968, des Berichtes des Erstrichters an das Berufungsgericht vom 25. März 1968 und nicht zuletzt der Rekurse der Streitteile hat sich die vom Erstgericht aufgeworfene Zuständigkeitsfrage zweifelsfrei auf die diesbezügliche Vorschrift des Ratengesetzes bezogen; der Beklagtenvertreter war sich, als er seine Erklärung hinsichtlich der Einlassung in die Verhandlung abgab, der Folgen dieser Erklärung voll bewußt und verzichtete damit auf die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach § 12 RatenG. Im Hinblick darauf war eine weitere formelle Belehrung durch den Richter nicht unbedingt erforderlich, weil auch ohne sie ihr Zweck, die Beklagten zu einer Erklärung hinsichtlich einer allfälligen Behebung der Unzuständigkeit in voller Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen zu veranlassen, im vorliegenden Fall erfüllt worden ist.
Es erweist sich sohin die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei nicht behoben worden und deshalb amtswegig wahrzunehmen, als verfehlt.
Die Entscheidung der zweiten Instanz war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu erkennen.
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