OGH 4 Ob 63/67
4 Ob 63/67Ogh17.10.1967Originalquelle öffnen →
OGH
17.10.1967
4Ob63/67
Arbeitsgerichtsgesetz §3;
SZ 40/128
Gerichtsstand des Lohnzahlungsortes (§ 3 ArbGerG.) bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, wonach der Lohn an den Wohnort des Dienstnehmers zu überweisen ist.
Entscheidung vom 17. Oktober 1967, 4 Ob 63/67.
I. Instanz: Arbeitsgericht Murau; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Der in St. wohnhafte Kläger brachte gegen die beklagte Partei, seine frühere Dienstgeberin, die ihren Sitz und Betrieb in B. hat, beim Arbeitsgericht M. eine Klage auf Zahlung von 9760 S samt Anhang ein, die hauptsächlich auf eine ungerechtfertigte Entlassung gestützt wurde. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes M. grundete der Kläger darauf, daß seine Löhne immer nach M. überwiesen worden und dort zur Auszahlung gelangt seien. Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Das Arbeitsgericht schränkte die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es vertrat die Ansicht, daß die Bestimmung des § 3 ArbGerG., wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Lohn auszuzahlen sei, auf den Erfüllungs- und Zahlungsort im Sinne des § 905 (1) ABGB. abstelle und daß demnach im vorliegenden Fall B. als Lohnzahlungsort anzusehen sei, weil nach herrschender Auffassung der Sitz des Schuldners auch dann Erfüllungs- und Zahlungsort bleibe, wenn Geldzahlungen als Schickschulden dem Gläubiger an dessen Wohnort zu überweisen seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes M. verworfen wurde. Es ging bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger war bei der beklagten Partei, die eine Kessel- und Maschinenbaufabrik in B. betreibt, vom 28. August 1962 bis 28. Jänner 1966 und vom 12. September 1966 bis 13. Jänner 1967 als Reisemonteur beschäftigt. In dieser Eigenschaft hat er nie in der Betriebsstätte in B., sondern jeweils nur auf auswärtigen Arbeitsstellen, vielfach auch im Ausland, seine Dienste verrichtet. Nach B. ist er nur ganz selten gekommen. Ursprünglich war zwischen ihm und der beklagten Partei abgesprochen, daß die ihm gebührenden Lohnzahlungen zu Handen seiner Frau nach St. L. per Post zu überweisen seien. Mit dem Schreiben vom 10. November 1964 regte die beklagte Partei selbst an, für die Lohnzahlungen bei einem Geldinstitut im Bereiche des Wohnsitzes des Klägers ein Konto zu eröffnen. Der Kläger bat im Jahre 1965 die beklagte Partei schriftlich, sämtliche Lohn- und Spesenzahlungen mittels Erlagscheines auf ein für ihn bei der Raiffeisenkasse M. bestehendes Konto zu überweisen. Seither hat die beklagte Partei bis zuletzt die Entgeltszahlungen mittels Erlagscheines von B. aus an die Raiffeisenkasse M. zur Gutschrift auf das Konto des Klägers geleistet.
Das Rekursgericht war der Ansicht, daß § 3 ArbGerG. deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen lasse, eine Beschränkung der Gerichtsstände auf solche, die nur an den Dienstgeber anknüpfen und ihn begünstigen, zu vermeiden und für jene Fälle, in denen der Ort der Betriebsstätte, des Sitzes oder Wohnsitzes des Dienstgebers und der Ort der Arbeitsleistung oder der Lohnzahlung in verschiedenen Arbeitsgerichtsbezirken liegen, zugunsten des Dienstnehmers die Möglichkeit zu schaffen, einen Rechtsstreit auch bei jenem Arbeitsgericht zu führen, in dessen Bezirk die Arbeit zu leisten oder der Lohn auszuzahlen ist. Dies lasse den Schluß zu, daß bei Lohnüberweisungen, zumindest in jenen Fällen, in denen wegen der durch die Eigenart der Dienstleistungen oder durch den Wohnsitz des Dienstnehmers gegebenen besonderen örtlichen Umstände eine unmittelbare Lohnauszahlung in der Betriebsstätte oder am Sitze des Dienstgebers untunlich wäre und aus diesem Grund eine Lohnüberweisung vereinbart werde, nicht der Ort der Absendung der Lohnzahlungen, sondern der Bestimmungsort als Lohnzahlungsort im Sinne des § 3 ArbGerG. angesehen werden könne. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber zugunsten des Dienstnehmers beabsichtigte Erweiterung der Gerichtsstände nicht Platz greifen, weil der Ort der Absendung in aller Regel mit dem Ort der Betriebsstätte, des Sitzes oder Wohnsitzes des Dienstgebers identisch sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, daß im besonderen Fall eine Lohnauszahlung in B. untunlich gewesen wäre und daß deshalb eine Lohnüberweisung nach M. vereinbart wurde. M. sei daher Lohnzahlungsort im Sinne des § 3 ArbGerG.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht wäre dann möglich, wenn im § 3 ArbGerG. bestimmt würde, daß nach Wahl des Klägers auch jenes Arbeitsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Lohn ausbezahlt wird. Es heiße aber im § 3 ArbGerG., daß jenes Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Lohn auszuzahlen ist. Diese Formulierung könne nur dahin verstanden werden, daß auf Seite des Dienstgebers eine Verpflichtung zur Auszahlung des Lohnes an einem bestimmten Ort bestehen müsse, um die Zuständigkeit des Gerichtes dieses Ortes zu begrunden. Eine solche Verpflichtung werde in der Regel nur durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festgelegt.
Diese Rechtsausführungen der beklagten Partei übersehen, daß das Rekursgericht ausdrücklich eine solche Vereinbarung zwischen den Streitteilen als erwiesen angenommen hat. Das Rekursgericht hat festgestellt, es sei zwischen den Parteien ursprünglich abgesprochen worden, daß der Lohn des Klägers zu Handen seiner Frau na St. L. zu überweisen sei. Das Rekursgericht spricht auch von der Vereinbarung der Lohnüberweisung nach St. L. Der Beklagte hat daher nicht aus Entgegenkommen dem Kläger den Lohn nach St, L. überwiesen, sondern in Erfüllung einer getroffenen Vereinbarung. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht im Sinne von Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 114, der Gerichtsstand des Lohnzahlungsortes schon durch die Tatsache der (ständigen) Überweisung des Lohnes an den Wohnort des Arbeitnehmers begrundet wird, weil nur durch eine solche Auslegung die vom Gesetzgeber gewollte Ausweitung der örtlichen Gerichtsstände zugunsten des Arbeitnehmers wirksam wird; die Auslegung des Erstgerichtes würde im Gegensatz zur offenbaren Absicht des Gesetzgebers nur in ganz seltenen Fällen zu einem Gerichtsstand des Lohnzahlungsortes führen, weil der Erfüllungsort für den Dienstgeber in der Regel mit seiner Betriebsstätte, dem Sitz seines Unternehmens und seinem Wohnsitz zusammenfallen würde. Auch ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber § 3 ArbGerG. entsprechend formuliert hätte, wem er an den Erfüllungsort für einen örtlichen Gerichtsstand anknüpfen wollte.
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