OGH 2 Ob 173/67
2 Ob 173/67Ogh23.06.1967Originalquelle öffnen →
OGH
23.06.1967
2Ob173/67
ABGB §1327;
Tiroler Höfegesetz §1;
Tiroler Höfegesetz §§15 ff;
Tiroler Höfegesetz §19;
SZ 40/90
Wenn nicht die Witwe, sondern der Sohn des bei einem Verkehrsunfall Getöteten die Liegenschaft (geschlossener Hof in Tirol) übernimmt, so geht sie deshalb ihrer Ansprüche gegen den Schädiger nicht verlustig.
Auch im Falle eines Erbübereinkommens und einer Abfindung mit der Witwe braucht sich diese nur die Früchte der Erbquote anrechnen zu lassen. Geschenkweise Zuwendungen des Anerben im Übereinkommen mindern die Schadenersatzpflicht des Schädigers nicht.
Entscheidung vom 23. Juni 1967, 2 Ob 173/67.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es am 1. März 1962 auf der Bundesstraße 1 in der Ortschaft G., Tirol, zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem der Gatte der Erstklägerin als Lenker eines Pferdeschlittens getötet wurde. Der Zweitbeklagte fuhr mit einem LKW.-Zug des Erstbeklagten in derselben Richtung wie Johann F. Er hielt beim Überholen des Pferdeschlittens einen zu geringen Seitenabstand ein, streifte den Schlitten und stieß ihn nach vorne. Dadurch wurde Johann F... der links neben dem Pferd ging und dieses führte, niedergestoßen und getötet. Der Zweitbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt.
Mit der vorliegenden Klage machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten in der Höhe von 107.493.75 S geltend. Die Klägerin begehrte den ihr entgangenen Unterhalt für die Zeit bis einschließlich Dezember 1965 mit der Behauptung, daß der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet habe und der Erstbeklagte als Fahrzeughalter dafür mithafte. Der frühere Zweitkläger, Johann F. jun., nahm den Ersatz seiner Auslagen im Zusammenhang mit dem Begräbnis seines Vaters in Anspruch.
Die Beklagten wendeten ein 50%iges Mitverschulden des Johann F. mit der Begründung ein, daß dieser in unzulässiger Weise neben dem Schlitten gegangen sei, obgleich er als Fußgänger so weit rechts hätte gehen müssen, als dies möglich gewesen wäre. Er habe sich aber fast mitten in der Straße bewegt. Er hätte das Pferd auch auf der anderen Seite führen können. Sie behaupteten weiter, daß die Klägerin keinen Entgang an Unterhalt habe, da sie auf Grund eines mit dem früheren Zweitkläger, der als Anerbe die Liegenschaften seines Vaters übernommen habe, abgeschlossene Erbübereinkommens alles erhalten habe, was ihr durch den Tod ihres Gatten entgangen sei. Die Beklagten haben im Verlauf des Verfahrens die Anspruche des früheren Zweitklägers befriedigt, sodaß dieser sein Klagebegehren auf Kosten einschränkte.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zum Kostenersatz an den früheren Zweitkläger. Damit wurde der Rechtsstreit insoweit beendet. Bezüglich der Klägerin wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es nahm das alleinige Verschulden des Zweitbeklagten und die Haftung der beiden Beklagten für die Unfallsfolgen an und stellte fest, daß Johann F. Eigentümer des geschlossenen Hofes "Auhäusl" und weiterer Liegenschaften sowie eines Fremdenverkehrsbetriebes gewesen sei, daß die Klägerin und der frühere Zweitkläger die gesetzlichen Erben nach Johann F. seien und Johann F. jun. nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes als Anerbe den geschlossenen Hof und auch sonst den gesamten Nachlaß übernommen habe und zwischen ihm und der Klägerin ein Erbübereinkommen abgeschlossen worden sei. Nach diesem sei er verpflichtet, die Klägerin auf Lebenszeit hinsichtlich aller Lebensbedürfnisse in gesunden und kranken Tagen so untadelig und klaglos zu halten und zu versorgen, daß sich gegenüber ihren bisherigen Lebensverhältnissen nichts verschlechtere. Er habe sich auch verpflichtet, der Klägerin monatlich jene Geldbeträge zur Verfügung zu stellen, die sie noch zusätzlich benötige. Die Klägerin beziehe auch eine Witwenrente von monatlich 240 S und eine Witwenzuschußrente von monatlich 168 S von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Meinung, daß der Klägerin durch den Abschluß des Erbübereinkommens nunmehr kein Unterhalt entgangen und auch sonst kein Schaden aus dem Tod ihres Gatten entstanden sei. Sie sei vielmehr noch in den Genuß von Rentenbezügen gekommen. Sie habe daher keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es billigte unter Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhaltes die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten die Unfallsfolgen allein zu verantworten hätten und ein Mitverschulden des Johann F. nicht anzunehmen sei. Das Berufungsgericht war aber der Ansicht, daß das Verfahren hinsichtlich der Höhe der Ansprüche der Klägerin mangelhaft geblieben und daher die Sache noch nicht spruchreif sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, daß sich die Klägerin nur das anrechnen lassen müsse, was ihr an Erträgnissen aus der Erbschaft zugekommen sei. Es sei noch nicht klargestellt, wie groß ihr Erbteil sei, weil die Klägerin in dieser Hinsicht ihre Behauptungen in der Klage geändert habe. Außerdem sei bei der Bewertung des Nachlasses ein Unterschied zwischen den Liegenschaften zu machen, die zum geschlossenen Hof im Sinne des § 1 des Tiroler HöfeG. gehören, und den sogenannten walzenden Liegenschaften. Der vierte Teil des reinen Nachlaßvermögens stelle den Betrag dar, den die Klägerin vom Übernehmer des gesamten Nachlasses zu fordern berechtigt sei. Die Früchte dieses Kapitals seien ihr im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch fehlten Feststellungen darüber, welche Leistungen und Zuwendungen die Klägerin von ihrem Gatten erhalten hat und erhalten hätte, wenn er am Leben geblieben wäre. Auch die Einkommensverhältnisse des Gatten der Klägerin seien noch nicht hinreichend klargestellt. Es ergäben sich auch Bedenken in der Richtung, ob es sich bei den festgestellten Beträgen um Reinerträgnisse handle, welche als Einkommen des Gatten der Klägerin anzusehen seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Parteien nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Beklagten sind der Meinung, das Berufungsgericht habe bei der Frage, was sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, die einschränkenden Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes nicht berücksichtigt. Wenn der Sohn der Klägerin, der die gesamten Liegenschaften als Anerbe übernommen habe, der Klägerin alles das zu leisten verpflichtet sei, was ihr von ihrem Gatten zugekommen sei, so sei sie kraft Gesetzes nicht schlechter gestellt als vor dem Tod ihres Gatten. Wenn die Klägerin als Anerbin aufgetreten wäre, dann wäre sie in den Genuß von Vermögen gekommen, das sie sonst nicht zur Verfügung gehabt hätte. Auch in diesem Fall wäre sie mehr als ausreichend schadlos gehalten, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine Ansprüche zustunden.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Die Beklagten übersehen dabei, daß es keine Bestimmung im Tiroler Höfegesetz gibt, wonach der Anerbe und Übernehmer eines geschlossenen Hofes - nur darauf bezieht sich das Gesetz - verpflichtet ist, den weichenden Erben das zu geben, was ihnen durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Vielmehr ist gemäß § 19 des Tiroler Höfegesetzes dann, wenn der Erblasser keine Verfügung bezüglich des Übernahmswertes des Hofes getroffen hat und auch keine Einigung zwischen den Erben zustande kommt, der Wert des Hofes vom Gericht nach billigem Ermessen so festzustellen, daß der Übernehmer bestehen kann. Der Wert des Hofes ist daher nach ganz anderen Gesichtspunkten festzustellen, als danach, was den Erben durch den Tod des Erblassers entgangen ist. Wenn daher im vorliegenden Fall der Übernehmer des geschlossenen Hofes seiner Mutter, die als Gattin des Erblassers als gesetzliche Erbin zu einem Viertel des gesamten Nachlasses in Betracht kommt, vertraglich soviel zugesichert hat, daß ihr tatsächlich durch den Tod ihres Gatten nichts entgangen ist, dann hat er ihr vertraglich mehr zugesichert, als er nach dem Gesetz verpflichtet ist. In dem Übermaß ist ein Geschenk des Anerben und Übernehmers des geschlossenen Hofes zu erblicken, dessen Anrechnung die Beklagten zur Minderung ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin nicht begehren können. Diese Beurteilung ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese Leistungen des Anerben ganz oder zum Teil als Gegenleistung für den Verzicht der Klägerin auf die Auszahlung der ihr zustehenden Abfindung anzusehen wäre. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob sich diese Gegenleistung auf die Übernahme des geschlossenen Hofes oder nur auf den übrigen Nachlaß bezieht. Wie schon oben dargelegt wurde, haben die Beklagten auf keinen Fall Anspruch auf Anrechnung dessen, was der Klägerin geschenkweise über ihre Gegenleistung hinaus durch das Erbübereinkommen zugekommen ist. Dieses Übermaß ist ihr weder auf Grund des Gesetzes noch aber auf Grund eines schon vor dem Tod ihres Gatten bestehenden Vertrages zugekommen, noch ist es durch Gesetz oder Vertrag durch den Tod ihres Gatten automatisch ausgelöst worden. Dieses Übermaß ist der Klägerin auch nicht in der Absicht vom Anerben zugesichert worden, um auf diese Weise die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu mindern.
Der Hinweis der Beklagten, daß auch die Klägerin als Anerbin hätte auftreten können, weil im Gesetz eine genaue Bestimmung darüber, wer Anerbe sein könne, nicht vorhanden sei, kann überhaupt nicht maßgebend sein, weil dieser Fall nicht eingetreten ist und selbst die Beklagten nicht einmal zu behaupten vermögen, daß die Klägerin zur Übernahme des geschlossenen Hofes verpflichtet gewesen wäre, um ihre (Beklagten) Schadenersatzverpflichtungen der Klägerin gegenüber zu mindern. Jedenfalls sind die gesetzlichen Erben nach dem Tiroler Höfegesetz berechtigt, sich bezüglich der Übernahme des geschlossenen Hofes durch den Anerben und über ihre Abfindung vertraglich zu einigen (§ 15 ff. 1. c.). Die Beklagten sind nicht berechtigt, aus einem solchen Vertrag zwischen den gesetzlichen Erben und dem Anerben Folgerungen für ihre Schadenersatzpflicht abzuleiten.
Die Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, daß nicht der gesamte Nachlaß dem Tiroler Höfegesetz unterliege, steht mit der Aktenlage im Widerspruch. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf die gesonderte Behandlung des geschlossenen Hofes und des übrigen Nachlasses hingewiesen. Welchen Vorteil der Sohn des Erblassers und der Klägerin aus dem früheren Anfall des Erbes gezogen hat, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb auf die bezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Johann F. an dem Unfall nicht mitschuldig sei, wird von den Beklagten nicht mehr angefochten.
Somit sind die von den Beklagten in ihrem Rekurs erhobenen Einwände erledigt. Die Sache ist auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes noch nicht spruchreif.
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