OGH 6 Ob 160/66
6 Ob 160/66Ogh15.06.1966Originalquelle öffnen →
OGH
15.06.1966
6Ob160/66
Handelsgesetzbuch §18 (2);
SZ 39/108
Die Firmenbezeichnung "Supermarkt" umfaßt den Lebensmitteleinzelhandel in einem, einem Warenhaus nahekommenden und den weitaus überwiegenden Gegenstand des Unternehmens bildenden Umfang
Entscheidung vom 15. Juni 1966, 6 Ob 160/66
I. Instanz: Landes- als Handelsgericht Innsbruck; II. Instanz:
Oberlandesgericht Innsbruck
Herbert I. begehrte mit der Begründung, daß er in Innsbruck, X.- Gasse einen über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden Handel mit Glas-, Porzellan- und Haushaltswaren, in der Folge auch mit Lebensmitteln, Getränken und Textilien betreibe, die Eintragung der Firma Supermarkt, Inhaber Herbert I., im Handelsregister.
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol hat sich in der von ihr erstatteten gutachtlichen Äußerung (§ 23 HRV.) dagegen ausgesprochen, und dies damit begrundet, daß zwar bei der begehrten Eintragung das Prinzip der Firmenausschließlichkeit gewahrt sei, jedoch gegen den Beisatz "Supermarkt" Einwände deshalb zu erheben seien, weil dadurch der irrige Eindruck eines Lebensmittelselbstbedienungsladens hervorgerufen werde, was aber dem Betriebsgegenstand nicht entspreche.
Das Erstgericht hat die begehrte Eintragung bewilligt und ausgeführt, daß gegen den Firmenzusatz "Supermarkt" nichts einzuwenden sei. Der Begriff "Markt" sei nach der Auffassung des modernen Wirtschaftslebens nicht mehr durch den Umstand gekennzeichnet, daß dem Käufer die Auswahl zwischen einer Mehrheit von Verkäufern ermöglicht werde, sondern es genüge, daß dem Käufer die Auswahl zwischen einer Vielfalt angebotener Waren ermöglicht werde. Da nun im Unternehmen des Antragstellers auf einer Verkaufsfläche von zirka 700 m2 Haushaltsartikel und Küchengeräte (zirka 5000 verschiedene Artikel), ferner Getränke, Lebensmittel und Textilien zum Verkauf angeboten werden, sei mit Rücksicht auf die Reichhaltigkeit und den Umfang des Warenangebotes anzunehmen, daß der gewählte Firmenzusatz gerechtfertigt sei.
Infolge des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erhobenen Rekurses führte das Rekursgericht zunächst ergänzende Erhebungen durch und änderte schließlich den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß für den vorliegenden Fall aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 225/64 = NotZ. 1964 S. 182, derzufolge im Sinne der gewandelten Auffassung im modernen Wirtschaftsleben der Begriff "Markt" nicht mehr auf das Vorhandensein einer Mehrheit von Verkäufern abgestellt sei, unter denen die Käufer wählen können, sondern auf die Vielfalt der angebotenen Waren, nichts zu gewinnen sei. Es komme vielmehr darauf an, was unter dem aus den USA übernommenen Begriff "Supermarket" = im deutschen Sprachgebrauch "Supermarkt", zu verstehen sei. Demnach sei darunter, bezogen auf die Verhältnisse in den USA, zu verstehen der Einzelhandel mit vollem Lebensmittelsortiment, mit Gliederung in einzelne Abteilungen, mindestens deren vier: 1. Kolonialwaren, 2. Fleisch- und Wurstwaren, 3. Milch- und Milchprodukte, 4. Frischobst und Frischgemüse, wobei wenigstens die Kolonialabteilung mit voller Selbstbedienung organisiert sein müsse. Eine Kolonialwarenabteilung im vorerwähnten Sinn mit voller Selbstbedienung müsse vorhanden sein, sonst sei der Betrieb kein Supermarket; diese Eigenschaft hafte am Betrieb, nicht am Unternehmen; wer Eigentümer des Betriebes sei, sei gleichgültig (Dkfm. Dr. Rolf Brachschitsch, Sonderabdruck aus "Der Österreichische Betriebswirt", Band V, Jahrgang 1956, Heft 4). In Dr. Gablers Wirtschaftslexikon[5], 1962 werde der Begriff "Supermarkt" dahin erläutert, daß es sich um eine aus dem Lebensmittelselbstbedienungsladen entstandene, hauptsächlich in Amerika entwickelte Form des Warenhauses handle, mit vielfach abgelegener Verkehrslage unter Ausnützung der Tatsachen, daß das Auto den Ankauf auch im entfernt gelegenen Laden bei genügendem Parkplatz und daß der Kühlschrank die Aufbewahrung größerer Lebensmittelmengen auf längere Zeit ermögliche, Verkaufsfläche 500 bis 4000 m[2], davon 90% Lebensmittel, kleine Supermarkets, sogenannte Superettes, mit etwa 400 m[2] Verkaufsfläche. Brockhaus - Allbuch[3], 5. Band S. 178, erklärt Supermarkets (amerikanisch) als Selbstbedienungskaufhaus, besonders für Lebensmittel, hochrationalisierte Form des Einzelhandels (niedrige Spanne), in den Vereinigten Staaten entwickelt. Diesen Begriffsbestimmungen sei gemeinsam, daß für den Charakter eines Einzelhandelsbetriebes (im Gegensatz zum Großhandelsbetrieb) als "Supermarkt" ein reichhaltiges Angebot an Lebensmitteln aller Art mit organisierter Selbstbedienung, relativ großer Verkaufsfläche und beträchtlicher Umsatzgröße Voraussetzung sei.
Nun ergebe sich auf Grund der durchgeführten Erhebungen, daß im Betrieb des Antragstellers die Verkaufsfläche für das Lebensmittelangebot zirka 40 m2 beträgt. Das Lebensmittelsortiment umfaßt Spirituosen, Teigwaren, Suppenpulver, Suppengewürze, Gemüsekonserven, Obstkonserven, Fleischkonserven, Honig, Marmelade, Speiseöl, Essig, Tee-Aufgußbeutel, Kakao, Schokolade und Süßwaren verschiedener Art. Frischwaren, wie Milch, Obst und Fleisch, werden nicht geführt, ebensowenig die wesentlichen Grundnahrungsmittel, wie Mehl, Zucker und Reis. Die Lebensmittel werden fast ausnahmslos in Großpackungen angeboten, wie sie normalerweise für Großverbraucher, wie Gaststätten und Hotels, bestimmt sind. Kleinpackungen, wie sie im Detailhandel geführt werden, befinden sich nur bei Konserven und Spirituosen. Das übrige Warenangebot, soweit es sich nicht um Lebensmittel handelt, Verkaufsfläche gegen 700 m2, ist sehr reichhaltig und umfaßt hauptsächlich Glas, Porzellanwaren, Küchengeschirr, Haushaltsartikel verschiedenster Art, auch Textilien, in einem Umfang, der zweifellos den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes überschreitet. Der Betrieb ist auch auf Selbstbedienung eingerichtet.
Das Unternehmen stelle daher ein Fachgeschäft dieser Art dar, in dem in geringem Umfang und sehr bescheidener Auswahl zusätzlich auch Lebensmittel, jedoch keine Frischwaren, verabreicht werden. Bemerkenswert sei auch, daß in dem Inserat des Antragstellers vom 14. August 1965 in der Zeitung "Tirols gewerbliche Wirtschaft" von einem Lebensmittelangebot noch nichts enthalten ist.
Das dargestellte Erhebungsergebnis zeige deutlich, daß der Betrieb des Antragstellers nicht den Charakter eines Lebensmittelgeschäftes habe. Es fehle daher die nach der herrschenden Verkehrsauffassung wesentlichste Voraussetzung, um den Betrieb als "Supermarkt" im dargelegten Sinn werten zu können. Der Firmenzusatz "Supermarkt" sei sohin nach der Verkehrsauffassung geeignet, eine Täuschung über die Art des Geschäftes des Antragstellers hervorzurufen, weshalb er zu Unrecht geführt werde und daher gemäß § 18 (2) HGB. unzulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.
Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs wird die Auffassung vertreten, daß der Begriff "Supermarkt" zwecks Gewinnung einer gültigen Definition in seine Teile, nämlich in "Markt" und in "super", zerlegt werden müsse. Hinsichtlich des erstgenannten Begriffes ergebe sich, daß es verschiedene Arten von Märkten gebe, z. B. Plastikmarkt, Abholmarkt usw. Das Wort "super" bedeute nichts anderes als "über, ober, äußerst" usw. Dieses Wort werde mit den verschiedensten auf den Markt gebrachten Gegenständen verbunden, wie z. B. Superzahnpaste, Superkugelschreiber, Waschmaschine, Type Super, usw., jedoch werde das Wort "super" nicht mit Lebensmitteln in Verbindung gebracht, weshalb es mit Lebensmitteln nichts zu tun habe. Wenn nun in den USA in den dreißiger Jahren der Begriff Supermarkt in Verbindung mit Lebensmittelselbstbedienungsläden entstanden sei, so erkläre sich dies aus der damaligen Wirtschaftssituation (Wirtschaftskrise); als aber in der Folgezeit die Wirtschaftskrise überwunden worden sei, sei eine Spezialisierung der Supermärkte eingetreten, und es gebe nunmehr für jeden Wirtschaftszweig Supermärkte, wie z. B. einen Auto-Supermarkt, einen Fernseh-Supermarkt, einen Kleidungs-Supermarkt und auch einen Lebensmittel-Supermarkt. Es könne daher der seinerzeit unter ganz bestimmten krisenhaften Verhältnissen in den USA entstandene Begriff Supermarkt nicht auf die in der Gegenwart ganz anders gelagerte Wirtschaftssituation in Europa angewendet werden. Der Konsument von heutzutage richte zwar sein Augenmerk nach wie vor auf niedrige Preise, doch habe sich sein Kaufinteresse auch auf andere Gegenstände als Lebensmittel ausgedehnt.
Bei diesen Ausführungen wird zunächst übersehen, daß der Ausdruck "Supermarkt" nicht in seine einzelnen Wortteile zerlegt werden kann, sondern eine mit einem ganz bestimmten Begriff verbundene Worteinheit darstellt. Wie sich aus der vom Rekursgericht zitierten Literatur ergibt, wird unter dem Ausdruck "Supermarkt" eine ganz bestimmte in den USA entwickelte Form des Einzelhandels verstanden, welcher im weitaus überwiegenden Umfang den Lebensmitteleinzelhandel in Form der Selbstbedienung umfaßt. In diesem Zusammenhang ist, abgesehen von der vom Rekursgericht zitierten Literatur, noch auf die im Großen Brockhaus, 2. Ergänzungsband 1963 S. 642, gegebene Begriffsbestimmung zu verweisen, derzufolge unter "Supermarket" Selbstbedienungsläden zu verstehen sind, die auf großem Raum (etwa ab 2000 m2) ein breites Sortiment (etwa 4000 bis 6000 Artikel) anbieten und mindestens 1.000.000 $ Jahresumsatz erreichen. Das Hauptangebot (durchschnittlich 85%) konzentriert sich auf Nahrungs- und Genußmittel, der Rest umfaßt Haushaltswaren, Drogeriewaren, Textilien, Schallplatten usw.
Nach Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9], Band I S. 1006, Randziffer 166 (S. 605), erfordert der Zusatz "Super" nach der Auffassung des Verkehrs jedenfalls einen Großbetrieb des Einzelhandels, der dem Verbraucher umfassende Kaufgelegenheiten bietet, insbesondere für Lebensmittel und Haushaltsartikel. Um einen Selbstbedienungsbetrieb kann es sich, braucht es sich jedoch nicht zu handeln.
In der Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" 66. Jahrgang, 1964 (GRUR.) S. 489, ist ein Gutachten des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, gebildet von den Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft, abgedruckt (Gutachten Nr. 4/1962), demzufolge in einem als "Supermarkt" bezeichneten Geschäft sich die Kundschaft regelmäßig ein Selbstbedienungsgeschäft gewisser Art und Mindestgröße erwartet, dessen Schwerpunkt bei Lebensmitteln liegt. Da die Vorstellung, die sich das Publikum von einem Supermarkt macht, von dem verkehrsüblichen Erscheinungsbild des Lebensmittel-Supermarktes wesentlich beeinflußt wird, kann die Verbindung der Bezeichnung "Supermarkt" mit anderen Geschäftszweigeangaben leicht zur Täuschung führen, wenn das Geschäft diesen Vorstellungen nicht gerecht wird.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 7 Ob 74/66 mit dem Begriff "Supermarkt" insoweit beschäftigt, als er ausführte, daß ein Supermarkt begrifflich einem Warenhaus zumindest nahekomme und nicht einem beliebigen Selbstbedienungsladen gleichzusetzen sei. Beachtlich sei u. a. ein Mindesterfordernis an Dienstnehmern, die Umsatzhöhe, das Flächenausmaß und dessen Widmung. Zur Frage, inwieweit der Begriff Supermarkt den Lebensmitteleinzelhandel und diesen in Form der Selbstbedienung voraussetzt, hatte damals der Oberste Gerichtshof nicht Stellung zu nehmen, weil es bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor allem darum ging, ob nach der Zahl der auch Lebensmittel umfassenden Warensorten, der Höhe des Umsatzes, der Zahl der Arbeiter und Angestellten, der Größe der Verkaufsräume und der Größe der Lagerräume der Betrieb mehr der Kategorie der Warenhäuser zuzuzählen sei oder nur einem Selbstbedienungsladen.
Nach der im wesentlichen gleichen Richtung geht die in Baumbach - Hefermehl a. a. O. zitierte Entscheidung des OLG. Hamm, Beschluß vom 4. Oktober 1963, 15 W 369/63, abgedruckt in NJW. 1964, S. 160, wonach die Führung des Firmenbestandteiles "Supermarkt" nur zulässig ist, wenn das fragliche Unternehmen eine die üblichen Verhältnisse weit übersteigende Konzentration von Kaufgelegenheiten zu besonders günstigen Bedingungen bietet. Es heißt dort ferner:
"Was unter 'Supermarkt' zu verstehen ist, mag im einzelnen unklar sein und auch auf sich beruhen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dieser Begriff nur auf bestimmte Branchen, in denen er bisher Eingang gefunden hat, beschränkt werden darf oder ob er - wie in dem jener Entscheidungen zugrunde liegenden Fall - auch auf das Tankstellengewerbe (Mineralöl-Supermarkt) Verwendung finden kann. Auf jeden Fall muß es sich um ein geschäftliches Gebilde handeln, das viele Kaufinteressenten an einer Stelle zusammenführt, weil es eine die üblichen Verhältnisse weit übersteigende Konzentration von Kaufgelegenheiten zu besonders günstigen Bedingungen bietet. Dieses Erfordernis ergibt sich allein schon aus dem Begriff 'Markt', das durch den Zusatz 'Super' noch eine besondere Steigerung erfährt."
Nach der in der Zeitschrift "Wettbewerb in Recht und Praxis" 1964, S. 57/58, zitierten Entscheidung des Landgerichtes Braunschweig vom 16. November 1961, 9 a Q 18/61, gibt es einen fest umrissenen Begriff der Bezeichnung "Supermarkt" nicht. In neuester Zeit werden aber nach amerikanischem Vorbild große - zumeist auf die Lebensmittelbranche beschränkte - Einkaufszentren von erheblicher Ausdehnung als "Super-Märkte" bezeichnet.
Aus der gesamten hier zitierten Literatur läßt sich entnehmen, daß der Ausdruck "Supermarkt" ohne weiteren Beisatz u. a. begriffsnotwendig den Lebensmitteleinzelhandel in einem, einem Warenhaus nahekommenden und den weitaus überwiegenden Gegenstand des Unternehmens bildenden Umfang, umfaßt.
Soweit im Revisionsrekurs die Auffassung vertreten wird, daß die Umschlagshäufigkeit der vom Antragsteller in seinem Unternehmen geführten Lebensmittel zu erheben gewesen wäre und daß infolge Unterbleibens dieser Erhebungen das Verfahren mangelhaft sei, wird übersehen, daß nach den Definitionen des Begriffes Supermarkt nicht die Umschlagshäufigkeit der Lebensmittel, sondern das von dem Lebensmittellager benötigte Flächenausmaß bzw. der prozentuelle Anteil des Lebensmittellagers am gesamten Warenlager entscheidend ist und daß nach den Erhebungen feststeht, daß die Verkaufsfläche des Lebensmittelangebotes lediglich 40 m2 beträgt, jene des übrigen Warenangebotes aber 700 m2 umfaßt. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sowohl rein flächenmäßig als auch im Verhältnis zum übrigen Warenlager das Lebensmittelangebot nicht den für einen "Supermarkt" ohne Beisatz erforderlichen Umfang aufweist. Was das in der Zeitung "Tirols gewerbliche Wirtschaft" vom 29. Jänner 1966 eingeschaltete Anbot an Lebensmitteln betrifft, so handelt es sich mit Ausnahme von Erdbeeren und Aprikosen um keine Frischwaren und im wesentlichen auch um keine Grundnahrungsmittel, sondern um Konserven, die noch dazu überwiegend in Großpackungen angeboten werden, wie sie normalerweise nicht im Detailhandel geführt werden.
Den weiteren Rekursausführungen ist schließlich entgegenzuhalten, daß zum Wesen des Supermarktes u. a. nicht nur ein preisgünstiges Angebot gehört, sondern auch der weitaus überwiegende Lebensmitteleinzelhandel. Dieses letztere begriffsnotwendige Merkmal fehlt aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, bei dem Unternehmen des Antragstellers.
Wenn daher auch, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 225/64 = NotZ. 1964 S. 182 ausgesprochen hat, der Begriff "Markt" im Sinne der gewandelten Auffassung im modernen Wirtschaftsleben nicht mehr auf das Vorhandensein einer Mehrheit von Verkäufern abgestellt ist, unter welchen die Käufer wählen können, sondern es auf die Vielfalt der angebotenen Waren ankommt, so ist damit für den Rekurswerber nichts gewonnen, denn es verstößt aus den oben dargelegten Gründen der Firmenzusatz "Supermarkt", als zur Täuschung über die Art des Geschäftes des Rekurswerbers geeignet, gegen die Bestimmung des § 18 (2) HGB., weshalb vom Rekursgericht zu Recht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die begehrte Eintragung im Handelsregister abgelehnt worden ist.
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