OGH 4 Ob 305/66
4 Ob 305/66Ogh22.02.1966Originalquelle öffnen →
SZ 39/33
Sittenwidrige Marktbehinderung (§ 1 UWG.)
Entscheidung vom 22. Februar 1966, 4 Ob 305/66
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Das Erstgericht hat mit der Unterlassungsklage der erst- und zweitklagenden Parteien die im wesentlichen gleichlautende ebenfalls gegen die beklagte Partei gerichtete Unterlassungsklage der drittklagenden Partei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem Ersturteil wurde das Klagebegehren, soweit es von der Erstklägerin gestellt worden war, zur Gänze abgewiesen. In Ansehung der zweit- und drittklagenden Partei wurde dem Klagebegehren soweit stattgegeben, als die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, den zweit- und drittklagenden Parteien gegenüber zu unterlassen, Wiederverkäufern eine Geldprämie zu versprechen oder zu gewähren, falls diese bei Verlangen nach einer Zahnbürste den Kunden zum Kauf einer Zahnbürste Marke "P." veranlassen oder dem Kunden eine solche ausfolgen. Das übrige von den zweit- und drittklagenden Parteien gestellte Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Ersturteil ist hinsichtlich der Abweisung des gesamten Klagebegehrens der erstklagenden Partei und der Abweisung des Mehrbegehrens der zweit- und drittklagenden Partei in Rechtskraft erwachsen.
Zu dem nur mehr interessierenden, vom verurteilenden Teil des Ersturteils umfaßten, auf § 1 UWG. gestützten Unterlassungsbegehren der Zweit- und Drittklägerin steht folgender Sachverhalt fest:
Die zweitklagende, die drittklagende und die beklagte Partei erzeugen und vertreiben Zahnbürsten. Die beklagte Partei richtete an ihre Kunden (Wiederverkäufer) am 22. Mai 1964 ein Rundschreiben (Händlerbrief) folgenden Inhaltes:
"Sehr geehrter Geschäftsfreund! Viele Konsumenten lassen sich von Ihnen gerne fachmännisch beraten, und viele Ihrer Kunden verlangen daher beim Kauf einer Zahnbürste keine bestimmte Marke sondern einfach "eine Zahnbürste". Bieten Sie diesen Kunden P.-Zahnbürsten an - denn nur P.-Zahnbürsten haben abgerundete Borsten - und stellen Sie P.-Zahnbürsten in Ihrem Geschäft in den Vordergrund (in der Verkaufsgondel, im Regal, am Pult oder bei der Kassa), es wird sich lohnen.
Denn in der Zeit vom 25. Mai bis 27. Juni 1964 werden HERR und FRAU P., die Zahnbürstenspezialisten, auch durch Ihre Stadt kommen.
HERR und FRAU P. zahlen sofort S 100 in bar aus, wenn Ihnen bei einem Besuch in Ihrem Geschäft, auf ihre Frage nach einer Zahnbürste, eine P.-ZAHNBÜRSTE angeboten wird.
Wenn auch Sie - so wie wir - der Ansicht sind, daß die P.-Zahnbürste mit den abgerundeten Borsten besonders empfehlenswert ist, dann bieten Sie P.-Zahnbürsten an; vielleicht ist schon Ihr nächster Zahnbürsten-Kunde HERR und FRAU P. Wir wünschen Ihnen einen guten Geschäftsgang und den baldigen Besuch der Zahnbürstenspezialisten.
Mit vorzüglicher Hochachtung Ges.m.b.H.
"E."
P S. Der beigelegte Zettel wird Ihnen helfen, im richtigen Moment die richtige Zahnbürste, eine P.-ZAHNBÜRSTE anzubieten. Für Sie und Ihre Angestellten gut sichtbar placiert, wird er Sie jederzeit daran erinnern, daß es sich lohnt, P.-Zahnbürsten anzubieten!"
Der im Postscriptum erwähnte beiliegende orangefarbene Zettel hat folgenden Wortlaut:
"Daran denken! ... S 100 Herr und Frau P., die Zahnbürsten-Spezialisten kommen! P.-Zahnbürsten anbieten! Denn nur P.- Zahnbürsten haben abgerundete Borsten und darauf kommt es an!"
In einem weiteren Rundschreiben (Händlerbrief) vom 8. Juni 1964 heißt es:
"Sehr geehrter Geschäftsfreund! Herr und Frau P., unsere Zahnbürstenspezialisten, reisen nun seit zwei Wochen durch Österreich und konnten in dieser Zeit auch schon eine große Anzahl von 100-Schilling-Prämien verteilen.
Sie erinnern sich doch, worum es geht?
Herr und Frau P. zahlen sofort S 100 in bar aus, wenn ihnen bei einem Besuch in Ihrem Geschäft auf ihre Frage nach einer Zahnbürste eine P.-ZAHNBÜRSTE angeboten wird.
Sollten Sie bereits in den Genuß dieser Anerkennungsprämie gekommen sein, möchten wir Ihnen bei dieser Gelegenheit hierzu herzlich gratulieren. Es lohnt sich doch, P.-Zahnbürsten anzubieten, finden Sie nicht auch?
Wurden Sie aber von Herrn und Frau P. noch nicht besucht, möchten wir Sie mit diesem Schreiben nochmals auf Ihre Chance hinweisen; stellen Sie P.-Zahnbürsten in Ihrem Geschäft in den Vordergrund und bieten Sie P.-Zahnbürsten an, wenn jemand einfach "eine Zahnbürste" will - denn nur P.-Zahnbürsten haben abgerundete Borsten und darauf kommt es an! Wenn Herr oder Frau P. nämlich gerade in Ihrem Geschäft sind, werden auch Sie zu den glücklichen Empfängern der Anerkennungsgebühr von S 100 zählen! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Mit vorzüglicher Hochachtung Ges. m. H. "E."
Derartige Belohnungen von 100 S hat die beklagte Partei auch denjenigen ihrer Händler, die beim Besuch von "Herr und Frau P."
diesen eine "P.-Zahnbürste-" angeboten haben, tatsächlich ausgezahlt.
Das Erstgericht hielt den Unterlassungsanspruch im Umfange der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens für gerechtfertigt. Die beklagte Partei habe den Absatz ihrer Zahnbürsten nicht auf Grund der Qualität dieser Erzeugnisse, sondern im Wege einer Inaussichtstellung einer Belohnung an die Wiederverkäufer erreichen wollen, was gegen § 1 UWG. verstoße.
Die beklagte Partei bekämpfte das Ersturteil, soweit sie zur Unterlassung verurteilt wurde, mit Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach gemäß § 500 (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht führte aus, die Auffassung der beklagten Partei, beim beanstandeten Verhalten habe es sich bloß um eine Maßnahme gehandelt, die Aufmerksamkeit der Wiederverkäufer auf ihr Erzeugnis zu lenken, könne nicht geteilt werden. Die beanstandete Maßnahme der beklagten Partei könne im ordentlichen Geschäftsverkehr nicht gebilligt werden. Sie habe nichts anderes bezweckt, als daß die Kunden der Beklagten ihren eigenen Kunden nur mehr die Ware der Beklagten anbieten, Konkurrenzerzeugnisse aber, mögen sie auch gleichwertig oder besser sein, totschweigen sollten, auch wenn die Wiederverkäufer, wie dies in diesem Geschäftszweig üblich sei, auch noch andere Marken führten. Die Letztverkäufer würden jedenfalls durch diese Werbungsart in ihrer Aufgabe einer objektiv richtigen Kundenberatung zugunsten der Beklagten aus einem nicht in der Leistung selbst begrundeten Umstand beeinflußt oder könnten es werden. Die Beklagte habe dies nicht nur auf Grund der Qualität ihrer Erzeugnisse, sondern auch auf Grund einer den Konsumenten verborgen gebliebenen unsachlichen Verlockung der Wiederverkäufer, nämlich auf Grund einer für das bloße Anbieten nur der Ware der Beklagten ausgesetzten Gratifikation zu erreichen versucht. Eine solche Werbemethode widerspreche aber dem Sinn eines echten Leistungswettbewerbes. Es sei dies eine als anreißerisch zu bezeichnende, gegen die Bestimmungen des § 1 UWG. verstoßende Werbe- bzw. "Ausstech"-maßnahme.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung hat stets vom Gesamtcharakter der Handlung auszugehen. Nur die Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck des Verhaltens ermöglicht seine sittliche Bewertung. Umstände, die zum Wesen des Wettbewerbes gehören, so die Gefahr einer Schädigung des Mitbewerbers, können zwar eine Sittenwidrigkeit nicht begrunden. Falls sie jedoch dem sittlichen Anstandsgefühl der Branchenkollegen bzw. der Allgemeinheit widerstreiten, ist Sittenwidrigkeit anzunehmen.
Darüber, daß die Werbeaktion der beklagten Partei der Förderung ihres Absatzes dienen sollte, kann kein Zweifel bestehen. Das Inaussichtstellen der Prämie von 100 S ist geeignet, den Händler nicht nur dann, wenn er etwa aus objektiven Erwägungen den P.- Zahnbürsten vor anderen Zahnbürsten wegen der "abgerundeten Borsten" den Vorzug geben wollte, zu veranlassen, einem zögernden und unschlüssigen Kunden diese Zahnbürste einzureden. Die Grenzen sittlichen Anstandes verhalten den Wiederverkäufer (Händler) zu einer möglichst objektiven Kundenberatung. Hier aber soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, gegen die Möglichkeit, die verheißene Prämie zu erhalten, dem Absatz der beklagten Partei an Zahnbürsten einzig und allein durch eine Behinderung der Mitbewerber freie Bahn zu schaffen. Wenn ein Hersteller einen Wiederverkäufer anweist oder dazu verleitet, einem Kunden, der Zahnbürsten verlangt, nur sein Erzeugnis und nicht eines der Konkurrenz anzubieten, liegt sittenwidrige Marktbehinderung vor (vgl. Baumbach - Hefermehl[9] I S. 370). Demgegenüber könnte nicht eingewendet werden, der Erzeuger vermöchte denselben Erfolg der Marktbeherrschung auch dadurch erzielen, daß er dem Händler eine höhere Verdienstspanne als die übrigen Erzeuger verspricht und so auf zulässige Weise bewirkt, daß der Händler nur die Ware des meistbietenden Erzeugers seinen Kunden anbietet. Der Unterschied liegt nämlich darin, daß in diesem Fall der Händler kaufmännische Erwägungen anstellen und sich je nach der Höhe der Umsätze der einzelnen Erzeugnisse frei entschließen kann, in welchem Ausmaß er einem Erzeugnis vor anderen den Vorzug gibt. Im vorliegenden Fall hingegen soll der Händler, der die Ware schon gekauft hat, durch das Anbot eines nicht geringen, leicht verdienten, mit dem Warenbezug nicht im Zusammenhang stehenden Geldbetrages dazu gebracht werden, ohne Rücksicht auf kaufmännische Erwägungen eine Zeit lang nur ein Erzeugnis den Kunden anzubieten und so die Waren anderer Erzeuger vom Markt fernzuhalten. In dieser unsachlich bewirkten Verdrängung, die einem beschränkten Boykott nahekommt, liegt die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der beklagten Partei, die das Klagebegehren rechtfertigt.
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