OGH 4 Ob 359/65
4 Ob 359/65Ogh16.11.1965Originalquelle öffnen →
OGH
16.11.1965
4Ob359/65
Rabattgesetz §1;
SZ 38/197
Zulässigkeit genereller Preissenkungen, auch wenn ihr Umfang durch Angabe eines Prozentsatzes von den bisher gültigen Preisen oder von Fabrikslistenpreisen - erkennbar - dargestellt wird (§ 1 RabattG.)
Entscheidung vom 16. November 1965, 4 Ob 359/65
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung und Gewährung eines 3% übersteigenden Preisnachlasses mit Ausnahme von Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß nach § 9 RabattG. gegeben sind, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher zu unterlassen. Sie begrundet ihren Anspruch damit, daß die Beklagte im Schaufenster ihres Verkaufsgeschäftes in der B.- gasse 86 ein Werbeplakat folgenden Inhaltes ausgestellt habe:
"Kühlschränke Bauknecht Philips Hoover Bosch Linde Ignis Elin 30%."
Diese im Geschäftsverkehr verwendete Anzeige, verstoße gegen die Bestimmungen des Rabattgesetzes und des § 1 UWG. Gleichzeitig beantragte sie zur Sicherung ihres Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werde, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher einen 3% übersteigenden Rabatt anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für den Sondernachlaß nach § 9 RabattG. wären gegeben.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, die gefährdete Partei sei zur Antragstellung nicht legitimiert. Die Gegnerin der gefährdeten Partei habe gegen gesetzliche Vorschriften nicht verstoßen, da die Kühlschränke zu den von den Erzeugerfirmen empfohlenen, Richtpreisen und nicht etwa zu kartellierten Preisen zu verkaufen seien. Im übrigen seien Preisnachlässe bis zu 40% branchenüblich und würden nahezu von allen Kaufleuten dieser Branche gewährt auch Tageszeitungen enthielten Annoncen der Handelsfirmen mit Preisnachlaßanboten bis zu 50%.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Eine allgemeine Preissenkung sei nach dem Rabattgesetz nicht verboten, außerdem liege keine wahrheitswidrige Anpreisung im Sinne des § 2 UWG. vor, weil die gefährdete Partei selbst keine unrichtigen Angaben über die Preisbemessung behauptet habe.
Dem dagegen von der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß in dem Sinne ab, daß die einstweilige Verfügung bewilligt wurde. Es stehe zwar jedem Kaufmann grundsätzlich frei, seine Preise, zu denen er zu verkaufen beabsichtige, selbst festzusetzen und Preissenkungen durchzuführen, doch müsse er dies den Kaufinteressenten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. Das beanstandete Werbeplakat lasse nicht erkennen, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei ihre eigenen bisherigen, Normalpreise allgemein um 30 Prozent gesenkt habe.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Das im Rabattgesetz vorgesehene Verbot von Preisnachlässen hindert keinen Unternehmer, seine Preise allgemein und gegenüber allen Abnehmern zu senken. Das Rabattgesetz will den Unternehmer nur zwingen, Preisermäßigungen als solche deutlich zu kennzeichnen und sie nicht in den Mantel von individuellen Preisnachlässen zu hüllen, die eine unsachliche Einflußnahme auf den Kaufentschluß des Publikums darstellen und den unwahren Anschein eines besonders günstigen Angebotes erwecken. Auch wenn der Umfang einer solchen allgemeinen Preissenkung durch Angabe eines Prozentsatzes von den bisher gültigen Preisen oder von Fabrikslistenpreisen - erkennbar - dargestellt wird verstößt dies nicht gegen das Rabattgesetz (s. Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 142, Entscheidung vom 19. Oktober 1955, GR. 1956. S. 8). Es handelt sich dann überhaupt nicht um Preisnachlässe im Sinne des Rabattgesetzes, nämlich um "Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankundigt oder allgemein fordert" oder um "Sonderpreise" (§ 1 (2) des Gesetzes).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann dem Inhalte des beanstandeten Werbeplakates entnommen werden, daß die Herabsetzung der bisherigen Preise oder der Fabrikslistenpreise um 30% für die Allgemeinheit der Käufer gelten solle und die herabgesetzten Preise vom gesamten in Betracht kommenden Käuferpublikum gefordert würden. Der Wortlaut des Werbeplakates bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine unsachliche Einflußnahme auf den Kaufentschluß des Publikums genommen werden soll; er ist auch nicht geeignet, den unwahren Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwägen oder etwa als vergleichende Werbung aufgefaßt zu werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine eindeutige Ankündigung einer allgemeinen und nicht auf bestimmte Käuferkreise beschränkten Preissenkung für die angeführten Kühlschränke, nicht aber um einen nach dem Rabattgesetz verbotenen Preisnachlaß von den für das werbende Unternehmen geltenden Normalpreisen.
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