OGH 2 Ob 335/65
2 Ob 335/65Ogh05.11.1965Originalquelle öffnen →
OGH
05.11.1965
2Ob335/65
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §5 (1);
SZ 38/188
Zur Haftung des Eisenbahnunternehmers bei Sturz eines Kindes durch die Waggontüre während der Fahrt
Entscheidung vom 5. November 1965, 2 Ob 335/65
I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der am 21. November 1948 geborene Erstkläger am 29. November 1959 mit dem Schnellzug der Österreichischen Bundesbahnen (Transalpin) in Begleitung seiner Mutter und seiner beiden jüngeren Geschwister von Griechenland nach Belgien gereist, wo der Zweitkläger, der Vater des Erstklägers, als Bergarbeiter tätig ist. Um ungefähr 16 Uhr des angeführten Tages ist der Erstkläger zwischen den Haltestellen Puch-Oberalm und Elsbethen im Land Salzburg aus dem fahrenden Zug gestürzt und schwer verletzt worden. Er hatte sich mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern zur Toilette im Vorraum des Waggons begeben und hat mit seiner jüngeren, damals neunjährigen, Schwester im Vorraum auf die Rückkehr der Mutter gewartet, die sich mit dem jüngsten damals dreijährigen Kind in der Toilette aufhielt. Durch eine sehr starke Seitenbewegung des Zuges ist er gegen die Tür, vor der er gestanden ist, geschleudert worden. Diese hat sich geöffnet und er ist ins Freie gestürzt.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (ÖBB.) mit der Behauptung geltend gemacht, daß diese nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zum Ersatz ihrer Aufwendungen, der Heilungskosten sowie der Auslagen für eine ständige Pflegeperson verpflichtet sei, da der Erstkläger infolge der schweren Schädel- und Gehirnverletzungen gelähmt und daher hilflos und arbeitsunfähig sei. Außerdem haben sie ein Feststellungsbegehren gestellt, wonach die beklagte Partei schuldig sei, dem Erstkläger die aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden im Rahmen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat das alleinige Verschulden des Erstklägers mit der Behauptung eingewendet, daß er sich beim Gehen und Stehen in dem schnell fahrenden Zug nicht entsprechend (z. B. an der Klinke der Klosetttüre) festgehalten oder an den Wänden abgestützt habe, um dadurch den Sturz auf die Außentüre zu vermeiden. Ein solches vorsichtiges Verhalten sei auch dem damals elfjährigen Erstkläger zuzumuten gewesen. Das Schloß der Türe sei in Ordnung und die Türe sei ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Es liege somit ein unabwendbares Ereignis vor, das ihre Haftung ausschließe.
Das Erstgericht nahm ein Mitverschulden des Erstklägers und seiner ihn begleitenden Mutter zu 50% an und gab in diesem Umfang dem Leistungsbegehren sowie dem Feststellungsbegehren bezüglich der bereits entstandenen und der noch entstehenden Schäden statt; das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es nahm ein Mitverschulden des Erstklägers und seiner Mutter nicht an und verurteilte daher die beklagte Partei, dem Erstkläger und dem Zweitkläger die gesamten vom Erstgericht festgestellten Schadensbeträge zu bezahlen. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren im vollen Umfang statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß weder den Erstkläger, noch seine Mutter ein Mitverschulden an dem Unfall trifft und daher ihre Haftung im Rahmen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes uneingeschränkt besteht. Daß den Erstkläger selbst, der im Zeitpunkt des Unfalles erst elf Jahre alt war und von dem feststeht, daß er außer seiner Muttersprache keine andere Sprache beherrscht, kein Verschulden an dem Unfall anzulasten ist, hat das Berufungsgericht bereits überzeugend ausgeführt. Der Erstkläger konnte nicht erkennen, ob die Tür des Waggons ordnungsgemäß verschlossen war. Er konnte auch die Aufschriften an der Tür, die auf den Verschluß hinwiesen, nicht lesen. Jedenfalls durfte aber der Erstkläger darauf vertrauen, daß die Tür ordnungsgemäß verschlossen war. Wenn er sich daher vor der Tür aufgehalten hat, um durch das Fenster die Landschaft zu beobachten, dann kann ihm daraus keine fahrlässige Handlungsweise und damit auch kein schuldhaftes Handeln angelastet werden. Es ist nicht festgestellt, daß der Erstkläger während der kurzen Abwesenheit seiner Mutter mit der Türklinke gespielt oder sonst irgend etwas unternommen hat, um die Türe zu öffnen. Vielmehr ist erwiesen, daß der Erstkläger durch eine plötzliche unvermutete Seitenbewegung des Zuges gegen die Tür geschleudert und diese dadurch geöffnet wurde. Es ist nicht erwiesen, daß in diesem Teil des Waggon überhaupt Vorkehrungen zum Anhalten getroffen waren. Die beklagte Partei weist ja selbst darauf hin, daß sich der Erstkläger allenfalls an der Klinke der Toilettentüre hätte anhalten oder an den Wänden hätte abstützen sollen. Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob und wo sich der Erstkläger irgendwie anhalten oder abstützen hätte können oder sollen, sondern darauf, ob die Tür des Waggons ordnungsgemäß geschlossen war. Denn wäre dies der Fall gewesen, dann hätte es trotz des Anschleuderns des Erstklägers an die Türe nicht zu dem Unfall kommen können. Dies ergibt sich aus, dem Sachverständigengutachten. Die beklagte Partei hätte den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG. erbringen müssen. Dies ist ihr aber nicht gelungen. Aus dem Verhalten des Erstklägers kann kein Verschulden abgeleitet werden. Auch die Mutter des Erstklägers kann aus einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Erstkläger nicht als mitschuldig angesehen werden, soweit man eine solche Verpflichtung allenfalls aus dem von ihr auch für die Kinder abgeschlossenen Beförderungsvertrag ableiten wollte. Auch sie durfte darauf vertrauen, daß die Tür des Waggons ordnungsgemäß verschlossen war und daß sich der Erstkläger anständig und vorsichtig verhalten werde. Letzteres war auch, wie oben bereits ausgeführt wurde, der Fall.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Haftung der beklagten Partei im Rahmen der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ohne Einschränkung bejaht. Der Revision der beklagten Partei kann daher kein Erfolg beschieden sein.
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