OGH 5 Ob 181/65
5 Ob 181/65Ogh13.07.1965Originalquelle öffnen →
OGH
13.07.1965
5Ob181/65
SZ 38/122
Die österreichische Entschuldungsverordnung ist auch heute noch geltendes Recht
Entscheidung vom 13. Juli 1965, 5 Ob 181/65
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz
Auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes vom 12. September 1933 schuldete der Beklagte der Klägerin aus dem Titel eines Darlehensvertrages den Betrag von 5000 S s. A., wobei zur Wertsicherung dieses Darlehens vereinbart wurde, daß die Klägerin keinerlei Verlust oder Schaden im Falle der Verschlechterung der in Österreich geltenden Währung oder im Falle einer Währungsänderung treffen solle, weshalb die Schuld an Kapital und Zinsen auf jeden Fall in jenem inneren Wert zurückzuerstatten sei, welchen sie am Tage der Darlehenszuzählung (12. September 1933) gehabt habe; die Darlehensgeberin solle deshalb am Zahlungstage 5/65 des Wertes des Pfandobjektes samt Zubehör erhalten. Hiezu wurde einverständlich festgestellt, daß der Wert der EZ. X., die zur Sicherstellung der Darlehensschuld verpfändet wurde, derzeit (am 12. September 1933) einem Betrage von 65.000 S entsprach. Das Pfandrecht wurde bei der genannten Liegenschaft unter C-OZ. 57 einverleibt. Nach den Bestimmungen der österreichischen Entschuldungsverordnung vom 5. Mai 1938, DRGBl. I S. 502/38, GBl. für das Land Österreich Nr. 130/1938 - in der Folge kurz Entschuldungsverordnung (EntschV.) genannt -, wurde mit Verfügung der Landstelle Graz, Außenstelle Leoben, vom 11. Dezember 1942 hinsichtlich der Liegenschaft EZ. X. das Entschuldungsverfahren eingeleitet; mit dem bestätigten Entschuldungsplan vom 21. Juni 1943 und dem Nachtragsplan vom 28. August 1943 wurde die Forderung der Klägerin in eine unkundbare Tilgungsforderung im Betrage von 4000 RM samt 4 1/2% Zinsen, 1/2% Tilgung und einem Haftgeld von 333.33 RM umgewandelt. Mit Beschluß des damaligen Amtsgerichtes N. vom 28. Oktober 1943 wurde das unter OZ. 57 zugunsten der Klägerin einverleibte Pfandrecht gelöscht und im Range des gelöschten Pfandrechtes das Pfandrecht für die unkundbare Tilgungsforderung einverleibt.
Gestützt auf die Wertsicherungsklausel im seinerzeitigen Notariatsakt und mit der Behauptung, daß die Pfandliegenschaft derzeit einen Wert von 1.1 Millionen Schilling habe, der Beklagte aber bisher Zahlungen nur zur teilweisen Abdeckung von Zinsen geleistet habe, begehrte die Klägerin die Bezahlung eines Betrages von 84.615 S s. A., das sind 5/65 von 1.1 Millionen Schilling. Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Daß die österreichische Entschuldungsverordnung auch heute noch
geltendes Recht ist (siehe hiezu 3 Ob 813/54 = EvBl. 1955 Nr. 116, 3
Ob 167/58 = EvBl. 1958 Nr. 208 u. a.), wird in der Revision nicht
mehr bekämpft.
Die Rechtsmittelwerberin meint aber, daß die Entschuldungsverordnung entgegen der Auffassung der Untergerichte an der Höhe der geschuldeten Beträge nichts geändert habe. Die Entschuldungsverordnung habe es nur ermöglicht, daß die Abstattung vorhandener Schulden nach einem festzulegenden Zeitplan durchgeführt worden sei. Die Höhe der Gläubigerforderungen sei daher auch nach dieser Verordnung durch die Entschuldungsmaßnahmen unberührt geblieben. Diese Verordnung habe nur Eingriffe in bezug auf die Tilgungszeit ermöglicht. Der durch die Wertsicherungsklausel bestimmte Nennbetrag der vom Beklagten geschuldeten Leistung sei durch die Entschuldungsverordnung nicht berührt worden. Diese Ausführungen in der Revision können nicht durchgreifen; denn aus § 9 (2) EntschuldungsV. folgt, daß alle nicht abgelösten Forderungen in unkundbare Tilgungsforderungen umgewandelt wurden. Dies ist laut Entschuldungsplan auch mit der ursprünglichen Forderung der klagenden Partei geschehen. Im Zuge der Umwandlung wurde auch das im Grundbuch haftende Pfandrecht für diese Forderung der Klägerin gelöscht und gleichzeitig für die auf Grund des Entschuldungsplanes "festgeschriebene" Forderung ein neues Pfandrecht eingetragen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin, gegen die gemäß § 18 EntschuldungsV. der bestätigte Entschuldungsplan wirkt, als Darlehensgeberin nicht mehr auf die ursprüngliche - grundbücherlich gelöschte - Forderung zurückgreifen kann; es ist ihr daher auch verwehrt, sich auf eine Vertragsklausel zu berufen, nach der sie keinerlei Verlust oder Schaden im Falle einer Währungsverschlechterung treffen sollte und eine entsprechende Wertsicherung vereinbart wurde. Sie muß die durch die österreichische EntschuldungsV. herbeigeführte Vernichtung der vereinbarten Vertragsklausel dulden, so wie ein Gläubiger sich die Vernichtung der Goldklausel gefallen lassen mußte (siehe 1 Ob 37/52).
Aus den angeführten Erwägungen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren mit Recht abgewiesen, sodaß der Revision der Erfolg zu versagen war.
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