OGH 1 Ob 106/65
1 Ob 106/65Ogh08.07.1965Originalquelle öffnen →
OGH
08.07.1965
1Ob106/65
Kärtner Erbhöfegesetz §14a;
SZ 38/118
Bei dem in § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes vorgesehenen Vergleich des Wertes von abverkauften Teilen des Hofes mit dem Wert des restlichen Hofes ist vom Verkehrswert auszugehen
Entscheidung vom 8. Juli 1965, 1 Ob 106/65
I. Instanz: Bezirksgericht, Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt
Der am 13. November 1953 verstorbene Landwirt Maximilian K. hinterließ zwei großjährige Kinder, und zwar eine Tochter, die nunmehrige Antragstellerin, und einen Sohn, den nunmehrigen Antragsgegner. Der Nachlaß wurde nach Kärntner Höferecht abgehandelt. Der Antragsgegner übernahm als Anerbe den erblasserischen Erbhof im Ausmaß von 8 ha 94 a und 17 m2. Der Übernahmswert wurde im Zuge der Abhandlung mit 44.000 S vereinbart. Infolge Abzuges der Hofschulden in der Höhe von 4000 S wurde die Antragstellerin Agnes H., der der Nachlaß auf Grund des Gesetzes am 29. Oktober 1954 zur Hälfte eingeantwortet worden war, mit einem Betrag von 20.000 S abgefunden. In dem der Abhandlung zu Gründe gelegten Übereinkommen verpflichtete sich der Übernehmer für den Fall, als er das zur Nachlaßliegenschaft gehörige Grundstück Nr. 345 Acker durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz oder teilweise veräußern sollte, der erblasserischen Schwester Agnes H. als Erbteilergänzung einen Betrag von 5 S je Quadratmeter der veräußerten Fläche bar auszubezahlen. Außerdem räumte er ihr an diesem Grundstück das Vorkaufsrecht ein. Auf Grund einer Nachtragsabhandlung wurde die aus dem Grundstück Nr. 625/5 bestehende Liegenschaft EZ. 167 KG. R. beiden Parteien je zur Hälfte zugewiesen und ihr Eigentumsrecht grundbücherlich einverleibt.
Der Antragsgegner Siegfried K. verkaufte am 13. Oktober 1960 das zum Hof gehörige Grundstück 345/2 im Ausmaß von 1996 m2 an Dr. W. um
79.840 S. Seine Schwester Agnes H. erhielt hievon auf Grund der oben genannten Vereinbarung 5 S pro Quadratmeter. Ferner verkaufte er am 1. Dezember 1960 an seinen Neffen Adolf H., den Sohn der Antragstellerin, das ebenfalls zum Erbhofe gehörige Grundstück 653/1 im Ausmaß von 2974 m2 um den Preis von 44.660 S und am gleichen Tag dem anderen Sohne der Antragstellerin namens Heinrich H. das Grundstück 653/2 im Ausmaße von 1780 m2 zum Preis von 30.000 S. Außerdem veräußerte er am 15. Dezember 1961 an die Gemeinde M. die Baufläche 36 mit dem darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude, die beiden Grundstücke 437/1 und 440 und die Wiesengrundstücke 437/2 und 438 im Gesamtausmaß von 1100 m2 zum Preis von 100.000 S und schließlich mit Vertrag vom 23. Juni 1960 an die Landesstraßenverwaltung das Bauernhaus R. 17 auf dem Grundstück 66, sowie die für die Straße erforderlichen Grundstücksflächen zum Preise von 100.000 S. Demnach hat der Hofübernehmer innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers durch diese Rechtsgeschäfte einen Veräußerungserlös von 345.470 S erzielt.
Agnes H. begehrt nun mit ihrem am 6. November 1963 eingebrachten und auf die Bestimmung des § 14a des Kärntner Landesgesetzes vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, über die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235/30, gestützten Antrag, den Antragsgegner zu verhalten, einen Betrag von 233.000 S zur Nachtragserbteilung herauszugeben. Dieses Begehren erhöhte sie im Zuge des Verfahrens auf den Betrag von 301.470 S.
Der Antragsgegner beantragte Abweisung des Begehrens. Er wendete ein, der Abverkauf der Grundstücke an die Gemeinde M. und die Landesstraßenverwaltung sei nicht freiwillig erfolgt, er habe sich dazu nur deshalb entschlossen, weil ihm sonst die Enteignung drohte. Der noch in seinem Eigentum verbliebene Teil des Erbhofes übersteige seinem Werte nach den der abverkauften Grundstücke. Seit 1958 betreibe er keine Landwirtschaft, sondern eine Fremdenpension mit 26 Betten in einem von ihm mit einem Aufwand von 650.000 S errichteten Gebäude. Der noch vorhandene Besitz umfasse einerseits Waldland im Ausmaß von 4.7 ha, die übrigen Grundstücke (Äcker und Wiesen) seien derzeit an den Ehemann der Antragstellerin verpachtet.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, gemäß § 14a des Kärntner Erbhofgesetzes einen Betrag von 30.610 S zur Nachtragserbteilung herauszugeben. Es ging von der Rechtsauffassung aus, daß lediglich die Verkaufserlöse für die den beiden Brüdern H. verkauften Grundstücke zur Nachtragserbteilung heranzuziehen seien, hingegen nicht die für den Verkauf der Grundstücke an die Gemeinde M. und die Landesstraßenbauverwaltung erzielten Erlöse, da diese Verkäufe wegen der sonst drohenden Enteignung nicht als freiwillig angesehen werden könnten. Auch der Verkaufserlös für das Grundstück 345 Acker könne nicht herangezogen werden, weil der der Antragstellerin ausbezahlte Betrag von 5 S pro Quadratmeter der seinerzeitigen Vereinbarung entspreche und sie darüber hinaus nichts verlangen könne. Der aus den Verkäufen der Grundstücke an die Brüder H. erzielte Erlös von 74.610 S übersteige aber den Wert des restlichen Hofes, der mit 44.000 S zu veranschlagen gewesen sei.
Dem vom Antragsgegner gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob ihn auf und trug dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Die Antragstellerin wurde gleichzeitig mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen. Das Rekursgericht erachtete vor allem die Feststellung erforderlich, ob überhaupt der Wert der veräußerten Hofteile den des verbleibenden Teiles übersteige, und lehnte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes ab, bei der Prüfung der Frage des Überwiegens des verbleibenden oder des verkauften Teiles könne vom seinerzeitigen Übernahmswert ausgegangen werden. Es sei daher möglich, daß die abverkauften Teile trotz ihres verhältnismäßig geringen Ausmaßes im Verhältnis zum gesamten Hof wertmäßig den überwiegenden Teil bilden. Keinesfalls aber könnten die Kosten der Erbauung der Pension dem Antragsgegner in Anrechnung gebracht werden, wie er dies im Rekurse anstrebt, da sich die vorgenommenen Verbesserungen nach dem Gesetze auf die veräußerten Grundstücke beziehen müßten. Bevor jedoch das Wertverhältnis zwischen, dem verbleibenden Hofteil und den veräußerten Liegenschaften nicht festgestellt sei, könne nicht gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Antragstellerin wendet sich, zunächst gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, es könne bei Feststellung des Wertverhältnisses zwischen dem verkauften und dem verbleibenden Teil nicht mit dem Übernahmswert einerseits und dem heute üblichen Preis für in Seenähe liegende Grundstücke andererseits operiert werden. Die Rekurswerberin vermeint, mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 14a und die dort befindliche ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 könne als Berechnungsgrundlage nur der Übernahmswert herangezogen werden.
Die Rekurswerberin mißversteht hier die Bestimmung des § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes. Wohl ist bei Anwendung dieser Gesetzesstelle jener Betrag zur nachträglichen Erbteilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Übernahmswert (§ 9) übersteigt, wobei nach dem letzten Satz des Abs. 1 der Ersatz für die abverkauften Teile des Hofes auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswertes zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen ist. Der seinerzeitige Übernahmswert ist daher für die Berechnung des herauszugebenden Betrages von Bedeutung, nicht aber bei dem von dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vergleich des Wertes von abverkauften Teilen des Hofes mit dem Wert des restlichen Hofes, also bei Prüfung einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle überhaupt. In diesem Fall ist wohl vom Verkehrswert der verkauften Hofteile und jenem des restlichen Hofes, bei denen im Zeitpunkt des letzten Verkaufsgeschäftes, auszugehen, nicht vom seinerzeit festgesetzten Übernahmswert. Für die Auffassung im letzteren Sinne bietet das Gesetz keine Handhabe. Es liegt auch auf der Hand, daß die Bestimmung des § 14 a nur bei einer Wertminderung von mindestens 50% den Übernehmer zwingen wollte, die Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu entschädigen, nicht aber beim Verkauf eines verhältnismäßig kleinen Grundstückes, dessen Verkaufspreis, da es für andere Zwecke erworben wurde, leicht die Hälfte des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigen könnte, der in der Regel weit unter dem Verkehrswert des ganzen Besitzes liegt. Gerade die für die Anwendbarkeit des § 14a entscheidende Frage, ob die verkauften Teile den Wert des restlichen Hofes übersteigen, wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, vom Erstgericht nicht geprüft. Der Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner könnte durch weitere Verkäufe Millionen erwerben, muß entgegnet werden, daß der Übernehmer in seiner Verfügungsberechtigung über den übernommenen Erbhof bei Lebzeiten durch das Kärntner Erbhöfegesetz nicht beschränkt ist und nur für jene Verkäufe zur Herausgabe der Differenz zwischen dem Erlös und dem seinerzeitigen Übernahmswert verhalten ist, die er während der ersten zehn Jahre nach dem Tode des Erblassers tätigt. Die weitere Befürchtung der Antragstellerin, bei Bewertung des verbleibenden Hofrestes könnte man infolge der neugebauten Pension zu übermäßig hohen Werten gelangen, trifft schon deswegen nicht zu, weil die erst nach der Hofübernahme erbaute Pension kein wirtschaftlicher Bestandteil des Erbhofes ist und somit bei der Berechnung des Wertes des Hofrestes außer Betracht zu bleiben haben wird. Nur Investitionen, die zum Zwecke der Verbesserung des Erbhofes als solchen (landwirtschaftlicher Betrieb) vorgenommen wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, nicht aber solche, die der Zweckentfremdung dienen. Es wird aber auch die von der Antragstellerin schon im Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluß bekämpfte Feststellung zu überprüfen sein, daß bei der Überlassung der Grundstücke an die Gemeinde M. und die Landesstraßenverwaltung keine freiwilligen Verkäufe vorlagen. Über die beiderseitigen Behauptungen in dieser Richtung wurde vom Erstgericht kein Beweis erhoben, insbesondere ob ein Enteignungsverfahren eingeleitet oder ernstlich angedroht wurde, oder ob der Antragsgegner, wie dies die Antragstellerin behauptet, die Grundstücke selbst zum Kaufe angeboten hat.
Schließlich verweist die Rekurswerberin darauf, daß der Antragsgegner den Erbhof praktisch zerschlagen habe, daß er eine große Fremdenpension und einen Restaurationsbetrieb führe und offensichtlich nicht mehr daran denke, eine landwirtschaftliche Nutzung der verbliebenen Grundstücke durchzuführen. Sie will damit offenbar andeuten, daß der Antragsgegner die vom Kärntner Erbhöfegesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen für sich nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da er den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben habe und deswegen nicht länger begünstigungswürdig erscheint. Der Übernehmer eines Erbhofes ist jedoch, sobald er dessen Eigentümer geworden ist, in seiner Verfügungsberechtigung über den Erbhof bei Lebzeiten, wie bereits erwähnt, nicht beschränkt (§ 5 (1)), das Gesetz trifft in seinem § 14a zum Schutze der zunächst gewichenen Miterben nur im Falle des freiwilligen Verkaufes des ganzen Erbhofes oder von Teilen, die den Wert des restlichen Hofes übersteigen, Vorsorge, nicht aber für den Fall, daß er die Bewirtschaftung des Erbhofes einstellt und seine Acker und Wiesen an einen Dritten verpachtet.
Da sich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse die Frage, ob überhaupt die Bestimmung des § 14a Kärntner Erbhöfegesetz zur Anwendung zu kommen hat, nicht verlässlich beantworten läßt, nämlich ob der Wert der abverkauften Hofteile den Wert des restlichen Hofes übersteigt, ist das Rekursgericht mit Recht mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vorgegangen.
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