OGH 7 Ob 135/65
7 Ob 135/65Ogh30.06.1965Originalquelle öffnen →
OGH
30.06.1965
7Ob135/65
Tarif für die Kraflfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 28/1960
Punkt IV C (Zugmaschinen) 2a;
SZ 38/111
Die Überlassung eines Traktors an den eigenen Dienstnehmer (landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter) für Schotterführen zur Errichtung eines Schweinestalles ist als Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers anzusehen (P. IV C 2 a des Tarifes für die Kfz-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 28/1960)
Entscheidung vom 30. Juni 1965, 7 Ob 135/65
I. Instanz: Bezirksgericht Lienz; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck
Am 18. Mai 1962 ereignete sich im Ortsbereich von D. ein Verkehrsunfall, an dem der von Josef W. gelenkte und im Eigentum des Klägers stehende, von ihm gehaltene und bei der beklagten Partei gegen Haftpflicht versicherte Traktor und der Kombiwagen des Taxiunternehmers Josef B. beteiligt waren. Es entstand erheblicher Sachschaden, von den Insassen des Kombiwagens wurden drei Personen schwer, drei Personen leicht verletzt. Josef W. wurde vom Bezirksgericht Lienz wegen fahrlässigen Mitverschuldens des Unfalls verurteilt.
Die beklagte Partei hat die Deckung von Schäden aus diesem Verkehrsunfall aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag dem Gründe nach abgelehnt und dem Kläger bekanntgegeben, daß er Ansprüche auf Gewährung des Versicherungsschutzes bei sonstigem Verlust dieser Ansprüche gerichtlich geltend machen müsse. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, daß Versicherungsschutz für Schäden aus Verkehrsunfällen mit diesem Traktor nur zu leisten sei, wenn sich der Unfall bei Verwendung des Traktors in der eigenen Landwirtschaft des Klägers ereignet, der Unfall sich aber ereignete, als Josef W. mit dem Traktor Schotter für seinen Wohnhausneubau führte.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung des Versicherungsschutzes für diesen Verkehrsunfall gerichtete Klagebegehren ab.
Versicherungsschutz sei nur zu gewähren, wenn der Schaden aus einem Verkehrsunfall anläßlich der Verwendung des Traktors in der eigenen Landwirtschaft des Klägers entstehe, was nicht der Fall gewesen sei. Feststellungen, ob der Unfall bei Verwendung des Traktors in einer fremden Landwirtschaft sich zugetragen habe, wunden nicht getroffen.
Das Berufungsgericht wiederholte das Beweisverfahren zum Teil und gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei hat für die Stellung von Anträgen auf Abschluß von Haftpflichtversicherungsverträgen gedruckte Formulare aufgelegt. Unter Punkt 5 der Erläuterungen und Ergänzungen des Formulars ist ausgeführt, daß bei Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen unterschieden wird zwischen der Verwendung
a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und deren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften unter Ausschluß der der Gewerbeordnung unterliegenden,
b) auch in einem der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieb.
Nicht angeführt ist, daß unterschieden wird, ob die Maschinen nur in der eigenen Land- und Forstwirtschaft oder auch in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Der Kläger hat auf einem solchen Formular den Antrag auf Kraftfahrversicherung seines Traktors gestellt und unter der Rubrik "Tarifierungsmerkmale bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen:
Verwendung im Sinne der Ergänzungen Punkt 5 a oder b" ausgeführt:
Nur für eigene Land- und Forstwirtschaft. Die beklagte Partei hat auf Grund dieses Antrages dem Kläger die Kraftfahrhaftpflichtversicherungspolizze übermittelt. Auf dieser Polizze ist angeführt, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet werde und daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner des Versicherungsvertrages sich nach dem Antrag regeln. Unter Erläuterungen und Ergänzungen, Polizzenklauseln für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung Punkt C ist auf der Rückseite der Polizze wörtlich festgehalten "Zugmaschinen (in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und in Betrieben landwirtschaftlicher Genossenschaiten): wird die versicherte Zugmaschine im Zeitpunkt des Schadens anderweitig als im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe samt Nebenbetrieben sowie Betriebe landwirtschaftlicher Genossenschaften verwendet, insbesondere, wenn die Verwendung der Gewerbeordnung unterliegt, so ist der Versicherer unbeschadet einer bestehenden Verpflichtung in Ansehung des geschädigten Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei". Dazu führt das Berufungsgericht aus, daß somit der Polizzeninhalt vom Antrag abweiche. Nach dem Polizzeninhalt bestehe Versicherungsschutz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wenn der Unfall bei Verwendung des Traktors in irgendeiner Landwirtschaft sich ereignet, während nach dem Antrag ein solcher Versicherungsschutz nur für Schäden aus Unfällen bei Verwendung des Traktors in der eigenen Landwirtschaft beantragt werde. Auf diese Abweichung der Polizze vom Antrag sei der Kläger von der beklagten Partei nicht schriftlich hingewiesen worden. Die Abweichung sei aber wirksam, weil sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers sich auswirke. Der Versicherungsvertrag sei demnach nach Maßgabe der Polizze zustandegekommen. Die beklagte Partei habe also Versicherungsschutz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für Schäden aus einem Unfall bei Verwendung des Traktors in irgendeiner Landwirtschaft zu gewähren.
Es sei also zu prüfen, ob der Unfall bei Verwendung des Traktors in irgendeiner Landwirtschaft oder gar in der Landwirtschaft des Klägers sich ereignete. Diesbezüglich stellt das Berufungsgericht fest, daß Josef W. sich ein Wohnhaus neu erbaute, den Traktor am Unfallstag aber nicht zum Schotterführen für den Ausbau benötigte. Er hatte im Zeitpunkt des Unfalles den Plan, einen Schweinestall bei seinem Haus zu errichten, um die baubehördliche Bewilligung dazu hatte er noch nicht angesucht; mit dem Bau des Stalles noch nicht begonnen, weil ihm die Mittel dazu noch fehlten. Er begann aber mit der Ansammlung von Baumaterialien. Es sei landesüblich und gerichtsbekannt, daß Minderbemittelte und vor allem auch minderbemittelte Landarbeiter, wenn ihnen die Barmittel zum sofortigen Bau eines Gebäudes fehlen, wenn sie
iese erst ansparen wollen, sich sukzessive Baumaterial anschaffen und lagern, das sie dann beim Bau verwenden. Dies habe auch Josef W. getan, als er den Schotter mit dem Traktor zum Haus führte. Daraus ergebe sich, daß der Unfall bei Verwendung des Traktors für eine Landwirtschaft sich ereignete, die zwar noch nicht bestand, aber entstehen sollte, wobei es gleichgültig sei, daß es sich um einen Zwergbetrieb der Zukunft handeln sollte. Außerdem sei Josef W. zur Zeit des Unfalles Dienstnehmer des Klägers gewesen. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß insbesondere auch mit Rücksicht auf die gespannte Arbeitsmarktlage Bauern um Dienstnehmer möglichst zufriedenzustellen und als Arbeitskraft zu erhalten, diese beim Bau von Kleinhäusern insbesondere durch Beistellung von Fuhrwerk, unterstützen. Es sei daher anzunehmen, daß auch im gegebenen Falle der Kläger dem Josef W. den Traktor zum Schotterführen für die Errichtung des Schweinestalles deshalb zur Verfügung stellte, weil W. sein Knecht war. Es sei daher festzustellen, daß die klagende Partei den Traktor an Josef W. im Interesse ihrer Landwirtschaft zur Verfügung stellte, woraus sich ergebe, daß der Unfall sich bei Verwendung des Traktors in der Landwirtschaft des Klägers ereignet habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist der Revision der beklagten Partei zuzustimmen, wenn sie ausführt, daß die vom Berufungsgericht angenommene Abweichung des Polizzeninhalts vom Antrag nicht vorliegt. Da der Inhalt des Antrages als Vertragsinhalt in die Polizze übernommen wurde, liegt eine solche Abweichung nicht vor. Dagegen ist die Angabe des Klägers im Antrag, daß der Traktor für die eigene Landwirtschaft verwendet wird, nur als Tarifierungsmerkmal anzusehen. Die Angabe befindet sich auch unter der Rubrik der Tarifierungsmerkmale bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Dort ist noch ausdrücklich angeführt, "Verwendung im Sinne der Ergänzungen Punkt 5 a oder 5 b". In dem Beiblatt zum Antrag ist unter Punkt 5 a angeführt "in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und deren Nebenbetrieben und in Betrieben landwirtschaftlicher Genossenschaften unter Ausschluß der der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe". Der Kläger hat daher die Worte "eigener" überflüssigerweise beigesetzt. Die Angabe war überhaupt nur notwendig, um die Einreihung in den Tarif "IV C Zugmaschinen 2. a" zu ermöglichen. Damit wird die Prämie abgegrenzt von der Prämie bei Verwendung der Zugmaschine auch in einem der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieb. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie über den Inhalt der Verordnung BGBl. Nr. 28/1960 hinaus zusätzliche Tarifierungsmerkmale verwendet, was übrigens nach Art. I (3) der Verordnung nicht zulässig gewesen wäre. Nach Art. II dieser Verordnung dürfen nur die in der Verordnung angeführten Polizzenklauseln verwendet werden, entgegenstehende Polizzenklauseln treten außer Kraft. Die in der Polizze angeführte Polizzenklausel IV deckt sich mit der in der Verordnung angeführten wörtlich. Durch den Versicherungsvertrag ist daher jede Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben samt Nebenbetrieben gedeckt. Josef W. war als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter beim Kläger beschäftigt. Es gehört zur Eigenart dieser Dienstverhältnisse, daß die Entlohnung nicht ausschließlich in Geld besteht, sondern auch in Sachleistungen verschiedener Art. Es ist auch dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß insbesondere die Zurverfügungstellung von Fuhrwerk für eigene Zwecke der Dienstnehmer als derartige Sachleistung üblich ist. Dabei ist es zur Lösung der entscheidenden Frage sogar gleichgültig, ob die Schotterfuhre zur Errichtung eines Schweinestalles oder zur Errichtung des Wohnhauses des Josef W. benötigt wurde. Im dörflichen Verband werden die Wohnhäuser größtenteils von den Eigentümern selbst beziehungsweise im Wege der Nachbarschaftshilfe errichtet. Es handelt sich dabei um keine gewerbliche Tätigkeit. Die fragliche Schotterfuhre ist daher als eine Tätigkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und ihrer Nebenbetriebe anzusehen. Bei der Auslegung dieser Polizzenklausel ist besonders beachtlich, daß auch die Verwendung in Nebenbetrieben gestattet ist, soweit sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Daraus ist zu ersehen, daß keine enge Auslegung der Tätigkeiten innerhalb der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt war, sondern lediglich eine Abgrenzung zu Gewerbebetrieben. Um eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes hat es sich aber im vorliegenden Fall keineswegs gehandelt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß nach der betreffenden Polizzenklausel es sich um eine Tätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehandelt hat, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.