OGH 8 Ob 61/65
8 Ob 61/65Ogh25.05.1965Originalquelle öffnen →
SZ 38/88
Zur Parteifähigkeit und Vertretung der Pfarrgemeinden
Entscheidung vom 25. Mai 1965, 8 Ob 61/65
I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck
Die klagende Partei begehrte gegenüber der beklagten Partei Pfarrgemeinde H.
die Feststellung, daß sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 64 II Kat.-Gem. Th. und jenes Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ. 70 II Kat.-Gem. Th. sei, auf welchem das Eigentum für die Pfarrgemeinde A. der Ortsgemeinde W. einverleibt sei;
die Verurteilung der beklagten Partei, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei auf den zu 1. genannten Liegenschaften einzuwilligen.
Das Erstgericht hat beide Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil abgeändert und dem Klagebegehren Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof stellte von Amts wegen die Bezeichnung der beklagten Partei richtig in "Pfarrgemeinde A., richtig: Vermögen der ehemaligen Pfarrgemeinde A.", gab der Revision der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Aus der Begründung:
Eine Bestimmung, auf wen das Vermögen der Pfarrgemeinde als deren Rechtsnachfolger überzugehen hatte, ist weder im Konkordat 1933 noch im Zusatzprotokoll dazu getroffen worden. Solange aber eine solche Vermögensmasse besteht, kann sie klagen und geklagt werden. Wenn daher als beklagte Partei die nicht mehr bestehende "Pfarrgemeinde A." bezeichnet wurde, so ist damit die noch vorhandene Vermögensmasse der ehemaligen Pfarrgemeinde A. gemeint gewesen, die nur unrichtig bezeichnet wurde. Diese unrichtige Bezeichnung kann aber jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (EvBl. 1957, Nr. 2, S. 12).
Es ist daher zu untersuchen, ob durch diese Anordnung der kirchlichen Behörde die Vertretungsbefugnis des Pfarrkirchenrates für das Vermögen der Pfarrgemeinde auch nach staatlichem Recht gültig festgestellt werden konnte.
Mit Verordnung vom 31. Dezember 1877, RGBl. Nr. 5/1878, wurde bestimmt, daß die Pfarrgemeinden bis zur Erlassung des im § 37 Katholikengesetz, RGBl. Nr. 50/1874, in Aussicht gestellten Gesetzes durch die Ortsgemeinden vertreten werden. Diese Verordnung ist durch das Konkordat 1933 zwar nicht ausdrücklich aufgehoben worden, sie hat aber wohl durch die Aufhebung des Katholikengesetzes auch ihre Rechtsgrundlage verloren. Nun ist durch den Erlaß des Ministers für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 4. Februar 1939. Z. IV- 3.305.157, betreffend die Außerkraftsetzung der staatlichen Vorschriften über die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden (Pfarrverbände), Verordnungsblatt Nr. 21/1939, bestimmt worden, daß das Recht und die Pflicht der (Orts)Gemeindevertretungen und der kirchlichen Konkurrenzkomitees (Ausschüsse) zur Repräsentierung der Pfarrverbände und zur Besorgung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe der Spruchpraxis und eventueller gesetzlicher Bestimmungen ein Ende zu finden hat und daß die bisherigen Vertretungen der Pfarrverbände durch eigene Organe derselben zu ersetzen sein werden; es stehe hier eine Angelegenheit in Frage, deren Regelung in den Wirkungskreis der Diözesanbehörden falle. Dieser Erlaß stellt sich als Verordnung dar, da er sich an einen Adressatenkreis richtet, der nur nach Gattungsmerkmalen umschrieben ist (vgl. hiezu E. des Verfassungsgerichtshofes vom 21. März 1950, Sammlung 1908 u. a.). Gemäß § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 6, besitzt diese Verordnung noch Gültigkeit. Die Anordnungen der zuständigen kirchlichen Behörden über die Vertretung der Pfarrgemeinden bzw. des auf eine Pfarrgemeinde lautenden Vermögens, die im Jahre 1961 getroffen wurden, sind daher auch nach staatlichem Recht wirksam. Der Pfarrkirchenrat von A. ist daher der befugte Vertreter des Vermögens der ehemaligen Pfarrgemeinden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.